Der §18 der StVZO wurde aufgehoben im Zuge der Harmonisierung mit der europäischen FZV.
Motorräder konnten bisher wegen erloschener Betriebserlaubnis §18 StVZO wegen, z.B. eines nicht zugelassenen Auspuffs, beschlagnahmt werden, der Fahrer kassierte 3Punkte der Staat 50€ Bußgeld.
Übrig bleibt jetzt nach Auffassung einiger nur noch das feststellen einer Ordnungswidrigkeit wegen nicht vorschriftsmäßigen Zustand des Fahrzeugs. Macht dann nur noch 25€ als Verwarnung.
Jetzt wird aber von anderer Seite vertreten, Fahrzeuge verlieren ihre Zulassung wenn z.B. der Auspuff nicht den Vorschriften entspricht. Nach § 19 StVZO weil eine BE die Voraussetzung für eine Zulassung ist.
Dann würde TB-Nr. 803600 Sie setzten das Fahrzeug in Betrieb, obwohl es nicht zum Verkehr zugelassen war.
§ 3 Abs. 1, § 48 FZV; § 24 StVG; 175 BKat B -3 50,00 greifen.
Wie seht ihr das Ganze.
Gruß
hartmut
Hallo Hartmut,
eben:
_Die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs bleibt, wenn sie nicht ausdrücklich entzogen wird, bis zu seiner endgültigen Außerbetriebsetzung wirksam. Sie erlischt, wenn Änderungen vorgenommen werden, durch die
-
die in der Betriebserlaubnis genehmigte Fahrzeugart geändert wird,
-
eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist oder
-
das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert wird._
Dann würde TB-Nr. 803600 Sie setzten das Fahrzeug in Betrieb, obwohl :es nicht zum Verkehr zugelassen war.
§ 3 Abs. 1, § 48 FZV; § 24 StVG; 175 BKat B -3 50,00 greifen.
Richtig.
Wie seht ihr das Ganze.
50 Euronen sind fällig.
Gruss Jakob
Hallo Hartmut,
eben:
_Die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs bleibt, wenn sie nicht
ausdrücklich entzogen wird, bis zu seiner endgültigen
Außerbetriebsetzung wirksam. Sie erlischt, wenn Änderungen
vorgenommen werden, durch die
-
die in der Betriebserlaubnis genehmigte Fahrzeugart
geändert wird,
-
eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist
oder
-
das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert wird._
Dann würde TB-Nr. 803600 Sie setzten das Fahrzeug in Betrieb, obwohl :es nicht zum Verkehr zugelassen war.
§ 3 Abs. 1, § 48 FZV; § 24 StVG; 175 BKat B -3 50,00 greifen.
Richtig.
Wie seht ihr das Ganze.
50 Euronen sind fällig.
Korrekt. Den § 18 StVZO gibts nicht mehr. Dafür tritt der § 3 FZV an dessen Stelle. Der Ahndungssatz ist nach wie vor 50,-€ plus … (3 Punkte)
Gruss Jakob
Gruß Michael