Guten Tag,
wie sieht es aus, wenn ein Fahrzeug vom Ordnungsamt
unberechtigterweise abgeschleppt worden ist, muss der Fahrer A
dann trotzdem erstmal beim Auslösen des Fahrzeugs die Gebühren
bezahlen oder wie ist das da generell? Darf der Abschlepper
das Auto „in Beschlag“ nehmen, wenn A da hingeht und sagt er
will das Auto und/oder eine Rechnung haben oder muss man das
da bezahlen (was ist wenn man es nicht kann?) oder ist das
dann Diebstahl, wenn A auf die Herausgabe pocht ?
Moin,
da gabs doch mal ein Urteil, güldet das noch?
"Gericht: OLG Düsseldorf 20. Zivilsenat
Datum: 21. Juli 1998
Az: 20 U 34/98
NK: UWG § 1, RBERG Art 1 § 1 Abs 1
Titelzeile
(Unzulässige Rechtsbesorgung: Inkasso von ABSCHLEPPKOSTEN durch ABSCHLEPPUNTERNEHMEN auf Anweisung einer Behörde; Geschäftsmäßigkeit der Inkassotätigkeit)
Leitsatz
- Ein ABSCHLEPPUNTERNEHMEN, daß bei der Abholung des abgeschleppten Kraftfahrzeugs durch den Fahrzeugeigentümer (oder -besitzer) darauf hinwirkt, daß der Abholer ihm (dem ABSCHLEPPUNTERNEHMEN) das Entgelt für das im Auftrag eines Dritten (zB Privatperson, Unternehmen, Polizeibehörde) durchgeführte ABSCHLEPPEN und Verwahren des Kraftfahrzeugs auszahlt, tritt mit dieser Inkassotätigkeit in ein konkretes Wettbewerbsverhältnis (im Sinne des UWG § 1) zu den am selben Ort tätigen Rechtsanwälten.
- Eine solche Inkassotätigkeit ist eine - ohne hierfür erteilte besondere Erlaubnis - verbotene Rechtsbesorgung im Sinne des RBERG Art 1 § 1 Abs 1. Das gilt auch dann, wenn eine Behörde den ABSCHLEPPAUFTRAG erteilt hat und in dem zugrundeliegenden Rahmenvertrag mit dem ABSCHLEPPUNTERNEHMEN vereinbart hat, daß dieses auf Anweisung der Behörde „verpflichtet“ ist, von dem zur Abholung des Kraftfahrzeugs Berechtigten die Bezahlung der ABSCHLEPP- und Verwahrungskosten zu verlangen und entgegenzunehmen.
- Zur Feststellung der Geschäftsmäßigkeit einer derartigen Inkassotätigkeit.
Orientierungssatz
Das Tatbestandsmerkmal der Geschäftsmäßigkeit im Sinne des RBERG Art 1 § 1 Abs 1 ist erfüllt, wenn anzunehmen ist, daß die rechtsbesorgende Tätigkeit in gleicher Weise wiederholt und dadurch zu einem dauernden und wiederkehrenden Bestandteil der Beschäftigung gemacht werden soll.
Fundstelle
OLGR Düsseldorf 1999, 64-66 (Leitsatz und Gründe)
MDR 1999, 510-511 (Leitsatz und Gründe)
NZV 1999, 299-300 (red. Leitsatz und Gründe)
AnwBl 1999, 618-619 (Leitsatz und Gründe)
weitere Fundstellen
ZAP EN-Nr 253/99 (red. Leitsatz)
DAR 1999, 169-170 (Leitsatz)
VA 2000, 18 (Leitsatz)
Diese Entscheidung wird zitiert von:
LG Marburg 24. Mai 2000 5 S 233/99 Entgegen
NZV 1999, 300, Huppertz, Bernd (Anmerkung)
DVP 1999, 341-344, Haurand, Günter (Entscheidungsbesprechung)
VA 2000, 18, Sattler, Michael (Anmerkung)
Verfahrensgang:
vorgehend LG Duisburg XX 44 O 103/97"
gefunden hier: http://www.radarforum.de/messages/12/6782.html
Gruß
heavyfuel