KFZ am Nebenwohnsitz - bei Bestandsfahrzeugen OK?

Hallo verehrte Forengemeinschaft :wink:

Ich kämpfe mich jetzt seit etwa zwei Stunden durch den Google-Jungle, finde jedoch nirgendwo eine belegte Antwort auf eine ganz präzise Fragestellung:

Horst-Günther hatte bisher seinen einzigen und somit Hauptwohnsitz bei den Eltern. Sein KFZ ist auf seinen Namen angemeldet im ländlichen Zulassungsbezirk der Eltern (günstige Versicherung). Nun geht Horst-Günther zum Studieren in die Großstadt. Um die Zweitwohnungssteuer zu umgehen wird kurzerhand der Hauptwohnsitz in die Großstadt verlegt, der andere wird zum Nebenwohnsitz. Aufgrund der günstigen Versicherungsprämie auf dem Land (und der Kosten, die durch die Ummeldung an sich entstehen würden) soll das Auto weiterhin im alten Zulassungsbereich angemeldet bleiben.

Was ich bisher zu dieser Problematik im Internet fand:

Seit März 2007 sei aufgrund der neuen FZV („Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr“) eine Anmeldung nur noch am Hauptwohnsitz möglich. (siehe §46?)

Vorher wurde stets bezug genommen auf den §23 StVZO ("Straßenverkehrszulassungsordnung), der folgendes besagte:

"§ 23 Zuteilung der amtlichen Kennzeichen.

(1) Die Zuteilung des amtlichen Kennzeichens für ein Kraftfahrzeug oder einen Kraftfahrzeuganhänger hat der Verfügungsberechtigte bei der Zulassungsbehörde zu beantragen, in deren Bezirk das Fahrzeug seinen regelmäßigen Standort haben soll. […]"

Im §23 der StVZO finde ich in der aktuellen Ausgabe jedoch nur noch Informationen über die Zulassung von historischen Kraftfahrzeugen. Scheinbar ist das obige Zitat des §23 wohl nicht mehr aktuell. Mich verwirrte jedoch, dass dieser Paragraph dann nicht einfach wegfiel, wie es bei zahlreichen anderen Paragraphen in der StVZO der Fall ist, sondern einfach mit neuem Inhalt gefüllt wurde, was mich immernoch in den Verdacht kommen lässt, dass ich irgendetwas gehörig durcheinanderbringe.

Ich gehe jedenfalls mal davon aus, dass ein Fahrzeug seit März 2007 nur noch am Hauptwohnsitz des Fahrzeughalters angemeldet werden darf.

Nun habe ich jedoch in mehreren Foren Stimmen gehört, dass diese Neuregelung nur für neue Anmeldungen bzw. Ummeldungen gelte, nicht jedoch für bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes angemeldete KFZ. Bestätigt wurde dies jedoch nie, widersprochen wurde dieser Aussage aber auch nie.

Würde diese Ausnahme so stimmen, würde dies bedeuten, dass Horst-Günther ein neu angeschafftes Fahrzeug, sei es nun ein Neu- oder Gebrauchtwagen, nur an neuen Hauptwohnsitz anmelden dürfte, unabhängig vom Haupteinsatzort. Dieser liegt nämlich bei Horst-Günther kurioserweise am neuen Nebenwohnsitz, da er das Auto fast ausschließlich für Pendelfahrten zwischen Studienort und Wohnsitz der Eltern nutzen will bzw. während der vorlesungsfreien Zeit in der Region des Wohnortes der Eltern.

Lange Erklärung, kurze Frage:

Wie sieht es aus mit dem bestehenden Fahrzeug? Kostspielige Pflichtummeldung oder tolerierte Anmeldungen am Nebenwohnsitz, weil Zulassung vor Inkrafttreten des Gesetzes stattfand?

Vielen Dank im Voraus,
Manuel