Versicherungshaftung bei Verstoß gegen die STVO

Liebe Community,

übernimmt die Versicherung bei Teilkasko, falls man aus einem Fuß/- Radweg mit einem Motorroller kommt und dann ein Unfall an einem parkendem Auto verursacht. Man also nicht Fahrlässig handelt, da man nicht mit einem Unfall rechnen muss.

Also ein fiktives Beispiel:
Der Roller kommt aus diesem besagtem Fußgängerweg, also liegt hier ein Verstoß gegen die STVO vor, biegt dann auf die Straße ab und rutscht dort auf einer punktuellen glatten Stelle auf der Straße aus und rutscht infolgedessen in ein am Straßenrand geparktes Auto. Da man aber nicht damit rechnen konnte das es auf der richtigen Straße so glatt ist und man sich in der Kurve auf diese Straße hinlegt beseteht hier doch keine Fahrlässigkeit, oder?
Zudem kommt der Unfall auf eine für den Roller zulässige Straße zustande und nicht direkt auf dem Fußgängerweg bzw. Fahrradweg.

Mit freundlichem Gruß,
FL to the O

Unfall nur bei Verstoß gegen die StVO
Hi Du!

ich überlege gerade, ob es möglich ist, einen Unfall zu verursachen, ohne gegen die StVO zu verstoßen…
Mir fällt dazu im Moment nichts ein. Im Grunde scheint mir jeder Unfall ein Verstoß des Verursachers gegen einen § der StVO zu sein. Vorfahrt missachtet, Abstand nicht eingehalten, die erforderliche Rücksicht nicht walten lassen, …

Also zahlt die Versicherung in der Regel nur bei Verstößen.

LG Ulli - die hier um Korrektur bittet, falls erforderlich

Hallo,

ordnungswidriges Verhalten (Fahren auf dem Fussweg) alleine begründet/verhindert noch keine Leistungspflicht.
Auch wenn das Ausrutschen mit nachfolgendem Schaden ohne Schuld passiert, eine Haftung schließt das nicht aus. Denn jedes Fahrzeug stellt alleine aufgrund des Betriebes eine Gefahr dar.

Gruss

Iru

Hi,

übernimmt die Versicherung bei Teilkasko, falls man aus einem
Fuß/- Radweg mit einem Motorroller kommt und dann ein Unfall
an einem parkendem Auto verursacht.

Nein, es Übernimmt die Haftpflichtversicherung (den Schaden am PKW)
Die Teilkasko ersetzt ggf. den Glasschaden am eigenen Fahrzeug.

Gruß Keki

Nein, es Übernimmt die Haftpflichtversicherung (den Schaden am
PKW)

Heißt das, dass man gar nicht bei dem Rollerversicherer melden muss, sondern bei seiner Haftpflichtversicherung?

Um noch einmal genau zu wissen, bedeutet dies das auf jeden Fall eine Versicherung diesen Schaden an dem Auto übernimmt, egal ob er evt. durch diese Mißachtung der STVO zustande gekommen ist?

Liebe Grüße,
Fl to the O

Hiho,

Nein, es Übernimmt die Haftpflichtversicherung (den Schaden am
PKW)

Heißt das, dass man gar nicht bei dem Rollerversicherer melden
muss, sondern bei seiner Haftpflichtversicherung?

ich vermute mal daß es ein Roller mit max 50ccm ist und der somit nur ein Versicherungskennzeichen hat?
Gibt es da eigentlich auch Kasko?
Ich würde den Schaden auf jeden Fall der Rollerversicherung melden, schließlich muß die ja den Schaden am PKW regulieren.

Um noch einmal genau zu wissen, bedeutet dies das auf jeden
Fall eine Versicherung diesen Schaden an dem Auto übernimmt,
egal ob er evt. durch diese Mißachtung der STVO zustande
gekommen ist?

Ja. Die Versicherung zahlt den auf jeden Fall, den Eigenschaden muß man idR selber zahlen. Und: Je naxch Situation kann die Versicherung den Schadenbetrag vom Rollerhalter zurückverlangen

Bzgl der Ursprungsfrage: Man muß im Strassenverkehr immer mit allem rechnen. Selbst mit glatten Stellen im Hochsommer. Inerwartet glatt kann es insofern eigentlich nie sein (was nichts damit zu tun hat daß man idR meist überrascht ist wenns doch glatt ist).

Grüßli,
Arcon

Heißt das, dass man gar nicht bei dem Rollerversicherer melden muss, sondern bei seiner Haftpflichtversicherung?

Die Rollerversicherung ist die haftpflichtversicherung.

Um noch einmal genau zu wissen, bedeutet dies das auf jeden Fall eine Versicherung diesen Schaden an dem Auto übernimmt, egal ob er evt. durch diese Mißachtung der STVO zustande gekommen ist?

Ja, die Roller(Haftpflicht-)versicherung zahlt auf jeden Fall. Es kann aber sein, dass sich die Versicherung das Geld bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz zurückholt.

Gruss

Iru

Ja, die Roller(Haftpflicht-)versicherung zahlt auf jeden Fall.
Es kann aber sein, dass sich die Versicherung das Geld bei
grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz zurückholt.

Gruss

Iru

Würdet ihr den diese konkrete Situation als grobe Fahrlässigkeit einschätzen?
Als Vorsatz kann man dies ja nicht wirklich nachweisen.
Fahrlässig bzw. grob Fahrlässig wäre doch zum Beispiel, wenn man sich in einem Auto nach seiner Zigarette bücken würde und daraufhin einen Unfall verursacht, oder?
In diesem Fall kann man doch nicht von Fahrlässigkeit bzw. sogar grob Fahrlässig reden, oder?
Kann jemand vlt. sogar aus eigener Erfahrung berichten?

Mit freundlichem Gruß
Fl to the O

Hallo,

ich bin kein Versicherungsfachmann. Aber wenn man von einem Fussweg (auch wenn das ordnungswidrig ist) abbiegt und auf einem Ölfleck (?) ausrutscht, dann könnte das eigentlich keine grobe Fahrlässigkeit sein. Ob man da überhaupt von Verschulden reden kann? Ich tendiere da eher zur Gefährdungshaftung.

Gruss

Iru

wenn man von einem
Fussweg (auch wenn das ordnungswidrig ist) abbiegt und auf
einem Ölfleck (?) ausrutscht, dann könnte das eigentlich keine
grobe Fahrlässigkeit sein. Ob man da überhaupt von Verschulden
reden kann? Ich tendiere da eher zur Gefährdungshaftung.

Gut, davon gehe ich auch aus, dass dies nicht als Fahrlässigkeit zu deuten ist. Aber bedeutet Gefährdungshaftung nicht auch, dass man über die Selbstbeteiligung hinaus den Schaden mittragen muss? Oder was bedeutet Gefähdungshaftung in diesem Sinne?
Also wäre es möglich, dass die Versicherung den Schaden von angenommen fiktiven 1000€ zunächst übernimmt, im nachhinein aber eine Summe fordert, die über die per Vertrag abgeschlossene Selbstbeteiligung hinaus geht?
Angenommen die SB beträgt 100€, die restlichen 900€ übernimmt die Versicherung zunächst, fordert dann allerdings eine nochmalige Zahlung von 300€?

lg Fl to the O

Wie gesagt, ich bin kein Versicherungsfachmann. Ich würde diese Frage mal ins Versicherungsbrett stellen. Allerdings denke ich nicht, dass eine Versicherung aus den geschilderten Gründen die Selbstbeteiligung einseitig erhöhen darf.

Gruss

Iru

Hallo,

das ist ein weitverbreiteter Irrglaube: die Kfz-Haftpflicht zahlt AUCH bei grober Fahrlässigkeit. Jede andere H-Police übrigens auch.

Würdet ihr den diese konkrete Situation als grobe
Fahrlässigkeit einschätzen?

Das ist somit egal.

Grüße, M

das ist ein weitverbreiteter Irrglaube: die Kfz-Haftpflicht zahlt AUCH bei grober Fahrlässigkeit.

Zahlt sie etwa nicht?
Sie zahlt erstmal an den Geschädigten, aber holt sich vom Groben Fahrlässigen das Geld zurück.

Hallo Irubis,

nein, genau das tut sie nicht und darf sie nicht. Grobe Fahrlässigkeit ist KEIN ausschlussgrund in der Haftpflichtversicherung.

Speziell in der Kfz-Haftüflicht nicht, denn da ist der Verkehrsopferschutz oberstes Ziel des Gesetzgebers. Hier darf somit ein Versicherer eine solche Klausel gar nicht vereinbaren, selbst wenn er es wollte.

Grüße, M