Schrittgeschindigkeit und Sicherheitsgurt

Wenn ich in einen Schrittgeschwindigheits Zone Fahren, z.b. Innenstadt, besteht einen Sicherheitsgurt anliege Pflicht? Was ich vom die StVo verstehe ist nicht, aber sagt es auch nicht eindeutigt. Weis jemand was mehr darüber?

Können sie auch „Guten Tag und Aufwiedersehen“ sagen?

Freundlichkeit kostet doch nichts.

Motor an=Gurt an.

Gruß Mücke
aus Hamburg

Wenn ich in einen Schrittgeschwindigheits Zone Fahren, z.b.
Innenstadt, besteht einen Sicherheitsgurt anliege Pflicht? Was
ich vom die StVo verstehe ist nicht, aber sagt es auch nicht
eindeutigt. Weis jemand was mehr darüber?

Hmm, was ist denn in §21a I 3 StVO nicht eindeutig? Bei Schrittgeschwindigkeit keine Gurtpflicht. Eindeutiger geht es nicht.

hallo,
es besteht gurtpflicht ausgenommen auf einem parkplatz und lieferfahrten im haus zu haus verkehr ( post).
sonst immer.
hauptmann

Man sollte auch seinen eigenen Verstand benutzen. Ich schnall mich in einer Zone, in der nur Schrittgeschwindigkeit erlaubt ist, bestimmt nicht ab. Denn auch wenn ich mich daran halte muss das ein anderer noch lange nicht machen. Der rauscht mir dann in die Seite und dann hab ich den Salat, weil ich nicht angeschnallt war. Versicherungstechnisch ist das natürlich auch noch so ne Sache. Klar ist aber auch, wenn ich irgendwo auf einem Parkplatz rangiere, dass ich dann nicht zwingend angeschnallt bin. Also, wo fließender Verkehr stattfindet würde muss / sollte man sich anschnallen.

Hallo,

es besteht gurtpflicht ausgenommen auf einem parkplatz und
lieferfahrten im haus zu haus verkehr ( post).
sonst immer.

Komisch. Da wird sogar der Gesetzestext verlinkt, da behauptest Du trotzdem noch das Gegenteil. Ist das jetzt dreist oder einfach nur dumm oder weißt Du mehr als alle anderen und verschweigst, woher Deine Weisheit kommt?
Gruß
loderunner (ianal)

Hi
Hauptmannfuchs hat recht.
Die „Begreiung von der Gurtpflicht bei Schrittgeschwindigkeit“ gilt nur einzig und allein bei kurzen Strecken. Beispiele sind in der STVO aufgeführt.
In einem Verkehrsberuhigten Bereich ist (genau wie beim Durchfahren einer Fußgängerzone) der Gurt anzulegen.

Quelle: HM (herrschende Meinung) sowie gesicherte Rechtsprechung.

Gruß
HaWeThie

Hallo,

Hauptmannfuchs hat recht.

Im Gesetz steht es aber anders. Leider habe ich den Kommentar dazu nicht, ich bin kein Jurist.

Die „Begreiung von der Gurtpflicht bei Schrittgeschwindigkeit“
gilt nur einzig und allein bei kurzen Strecken. Beispiele sind
in der STVO aufgeführt.

Da sind Beispiele aufgeführt, richtig. Zitat: „Das gilt nicht für…
… 3. Fahrten mit Schrittgeschwindigkeit wie Rückwärtsfahren, Fahrten auf Parkplätzen,…“
Wo genau finde ich die ‚kurzen Strecken‘? Und natürlich sind das nur Beispiele und keine abschließende Aufzählung.

In einem Verkehrsberuhigten Bereich ist (genau wie beim
Durchfahren einer Fußgängerzone) der Gurt anzulegen.

Und das steht wo?

Quelle: HM (herrschende Meinung) sowie gesicherte
Rechtsprechung.

Gegenmeinung aus einem Forum mit Links zu drei (unterschiedlichen) Urteilen:
http://board.gulli.com/thread/786166-verwarnung-wege… (5.Posting)
und ein Urteil vom BGH, aus dem es indirekt hervorgeht:
http://lexetius.com/2000,2878 (Punkt 14)
Hier noch eine Meinung:
http://www.juraforum.de/forum/t86531/s.html

Wo ist Deine gesicherte Rechtsprechung?

Gruß
loderunner (ianal)

Hallo

Im Gesetz steht es aber anders. Leider habe ich den Kommentar
dazu nicht, ich bin kein Jurist.

Kommentar oder Gesetz??

Die „Begreiung von der Gurtpflicht bei Schrittgeschwindigkeit“
gilt nur einzig und allein bei kurzen Strecken. Beispiele sind
in der STVO aufgeführt.

Da sind Beispiele aufgeführt, richtig. Zitat: „Das gilt nicht
für…
… 3. Fahrten mit Schrittgeschwindigkeit wie Rückwärtsfahren,
Fahrten auf Parkplätzen,…“
Wo genau finde ich die ‚kurzen Strecken‘? Und natürlich sind
das nur Beispiele und keine abschließende Aufzählung.

Ja - die Besispiele lassen aber die Intention des Gesetzgebers (bzw. hier: Verordnungsgebers) erkennen, dass damit Fahrten im „normalen Straßenverkehr“ nicht gemeint sind.

In einem Verkehrsberuhigten Bereich ist (genau wie beim
Durchfahren einer Fußgängerzone) der Gurt anzulegen.

Und das steht wo?

Herrschende Meinung.
Auslegung des Gesetzes.

und ein Urteil vom BGH, aus dem es indirekt hervorgeht:
http://lexetius.com/2000,2878 (Punkt 14)

Dann lies mal den Punkt genau:
„Fahrten, die von vornherein auf das Fahren mit Schrittgeschwindigkeit ausgelegt sind“ oder „Abseits vom fließenden Verkehr“
Ich sehe dadurch meine Meinung durchaus bestätigt und auf keinen Fall widerlegt.

Hier noch eine Meinung:
http://www.juraforum.de/forum/t86531/s.html

Auch das ist eine Einzelmeinung, in der der Schreiber „meint, dass es so ist“.

Wo ist Deine gesicherte Rechtsprechung?

Ich bin sein mehreren Jahren nicht mehr in der Bußgeldstelle tätig, komme also nicht „mal eben“ an einen Kommentar heran.
Ich weiss aber sicher, dass ich mehrere bußgeldbescheide erlassen habe, die (nach Einspruch) vom Gericht so durch Urteil bestätigt wurden.

Gruß
HaweThie

Hallo

Im Gesetz steht es aber anders. Leider habe ich den Kommentar
dazu nicht, ich bin kein Jurist.

Kommentar oder Gesetz??

Ich rede vom Kommentar zum Gesetz. Das Gesetz selber ist doch schon oft genug verlinkt worden.

Wo genau finde ich die ‚kurzen Strecken‘? Und natürlich sind
das nur Beispiele und keine abschließende Aufzählung.

Ja - die Besispiele lassen aber die Intention des Gesetzgebers
(bzw. hier: Verordnungsgebers) erkennen, dass damit Fahrten im
„normalen Straßenverkehr“ nicht gemeint sind.

Eben nicht. Es geht um die Gefährdung, die verhindert werden soll. Und die ist auf einem Parkplatz genau die gleiche wie bei einer Fahrt ausschließlich in einem verkehrsberuhigten Bereich. Genau das geht ja auch aus dem Urteil des BGH indirekt hervor, nur liegt mir der dort erwähnte Kommentar (Hentschel NJW 1986, 1307, 1312) nicht vor.

In einem Verkehrsberuhigten Bereich ist (genau wie beim
Durchfahren einer Fußgängerzone) der Gurt anzulegen.

Und das steht wo?

Herrschende Meinung.
Auslegung des Gesetzes.

Nun lege ich das anders aus und behaupte, die herrschende Meinung lautet anders.
Wenn das alles ist, was Du an Argumenten hast, ist das nicht viel, meinst Du nicht?

und ein Urteil vom BGH, aus dem es indirekt hervorgeht:
http://lexetius.com/2000,2878 (Punkt 14)

Dann lies mal den Punkt genau:
„Fahrten, die von vornherein auf das Fahren mit
Schrittgeschwindigkeit ausgelegt sind“ oder „Abseits vom
fließenden Verkehr“
Ich sehe dadurch meine Meinung durchaus bestätigt und auf
keinen Fall widerlegt.

Was genau verstehst Du unter „Fahrten, die von vornherein auf das Fahren mit Schrittgeschwindigkeit ausgelegt sind“? Ich sehe darunter auch eine Fahrt innerhalb eines verkehrsberuhigten Bereiches (nicht dagegen eine, die nur teilweise dort stattfindet). Sonst wäre die Erwähnung ja ziemlich überflüssig gewesen.

Hier noch eine Meinung:
http://www.juraforum.de/forum/t86531/s.html

Auch das ist eine Einzelmeinung, in der der Schreiber „meint,
dass es so ist“.

Das ist aber eine der von Dir erwähnten herrschende Meinung. Bislang kam von Deiner Seite gar nichts in dieser Richtung.

Wo ist Deine gesicherte Rechtsprechung?

Ich bin sein mehreren Jahren nicht mehr in der Bußgeldstelle
tätig, komme also nicht „mal eben“ an einen Kommentar heran.

Nun ja, es hat sich wohl aber grad in den letzten Jahren da etwas getan, wenn ich mir die Links mal so zeitlich anschaue.
Gruß
loderunner (ianal)

Vertritt du ruhig deine Ansichten - ich bleibe bei meinen.

Abschließend nur noch:

  1. Herrschende Meinung ist per Definition die überwiegende, von der Mehrheit der Lehre getragene Meinung/Ansicht/Definition/Auslegung.
    Deine Meinung fällt somit unter dem Begriff „Mindermeinung“.
    Durchaus zulässig - und bei Gericht weiß man ja nie (5 Juristen = 6 Meinungen).

  2. Warum hat der Gesetzgeber bloß die Beispiele aufgeführt, wenn er grds. das Fahren mit Schrittgeschwindigkeit von der Gurtpflicht ausnehmen wollte.

  3. Die Rechtsprechung vertritt (überwiegend) die herrschende Meinung. (wobei es „die Rechtsprechung“ nicht gibt - gemeint ist damit die überwiegende…)

Wenn du dir so sicher bist: Fahr doch einfach ein paar Std. durch einen VBB, bis einem Polizisten das zuviel wird. Dann legst du gegen den BG Einspruch ein und wartest auf die Gerichtsverhandlung.

CU
HaWeThie

Hallo,

Vertritt du ruhig deine Ansichten - ich bleibe bei meinen.

Okay.
Meine Meinung: ich lege den Gurt an, bevor ich starte. Spätestens aber, bevor das Auto sich bewegt. Auch, wenn das der Gesetzgeber gar nicht verlangt. Nur zur Sicherheit - denn dazu ist das Ding gedacht. Nur beim Rückwärtsfahren in unsere Einfahrt mach ich den Gurt ab, weil er mich da zu sehr behindert. Und das gewöhne ich mir auch noch ab.
Aber eigentlich ging es in diesem Teilthread ja um diese Behauptung:
„es besteht gurtpflicht ausgenommen auf einem parkplatz und lieferfahrten im haus zu haus verkehr ( post).
sonst immer.“
Und die stimmt immer noch nicht. Übrigens stehen die Haus-zu-Haus-Fahrten auch nicht als Beispiel im Gesetzestext. Genausowenig wie Deine ‚kurze Strecke‘.

  1. Herrschende Meinung ist per Definition die überwiegende,
    von der Mehrheit der Lehre getragene
    Meinung/Ansicht/Definition/Auslegung.
    Deine Meinung fällt somit unter dem Begriff „Mindermeinung“.

Du hast bislang auch nur eine Eigene Meinung geäußert. Die Mehrheitsmeinung ist dem Forum bislang noch unbekannt.

  1. Warum hat der Gesetzgeber bloß die Beispiele aufgeführt,
    wenn er grds. das Fahren mit Schrittgeschwindigkeit von der
    Gurtpflicht ausnehmen wollte.

Tja, warum wohl? Und warum sind die Haus-zu-Haus-Fahrten und die kurze Strecke ebenfalls nicht erwähnt? Dazu müsste man eben mal den Kommentar zum Gesetz haben.

Gruß
loderunner (ianal)