Wegen Blaulicht Rotlichtverstoß

Hallo allerseits!

Folgender fiktiver Fall:
Jemand fährt auf eine Kreuzung zu und ist auf Höhe einer Kreuzung gleich auf mit einer Polizeikolonne (Blaulicht ist an). Die Kolonne ist eine Spur weiter rechts und ist gerade dabei abzubiegen. Als dieser jemand dann in die Kreuzung reinfährt, bemerkt er, dass die Ampel gerade auf Rot geschalten hat, es aber schon zu spät war zu bremsen. Er war von den Blaulichtern abgelengt, da ja ein Einsatzwagen hätte herausgeschossen kommen können.

Ein Unfall hat sich nicht ereignet.

Jetzt ist die Wahrscheinlichkeit natürlich sehr hoch, dass mindestens einer der Polizisten das gesehen hat und sich das Nummernschild notiert hat.

Was hat derjenige jetzt zu befürchten?

Hallo,

der Fahrzeugführer müßte sich theoretisch wegen Rotlichtverstoß verantworten, denn es bestand kein Anlaß bei Rot über die Ampel zu fahren, da es nicht den Anschein hatte, der Polizeikolonne Platz zu schaffen. Der Fahrzeugführer hat sich auf die Führung seines Kraftfahrzeuges zu konzentrieren und nicht auf Blaue Lichter um Ihn herum.

Ob einer der Polizeibeamten in Ihren Fahrzeugen dies bemerkt hat, sei dahingestellt.

Es muß zudem unterschieden werden, ob Rotlichtverstoß weinger oder gleich 1 Sekunde oder mehr.

Weniger = 50€ + 1Pkt
1 Sek oder Mehr = 125€ + 4Pkt + 4 Wochen Fahrverbot

MfG

Er war von den Blaulichtern abgelengt, da ja ein Einsatzwagen hätte
herausgeschossen kommen können.

Bei einer Kolonne, die ohne Tatütata fährt, besteht keinerlei Gefahr, daß da irgendwas „herausschießt“. Objektiv war da nichts, was einen Rotlichtverstoß rechtfertigt.

Dennoch könnte man das unter „Augenblicksversagen“ fassen, wodurch eine „Strafe“ evtl. geringer ausfallen könnte.

Jetzt ist die Wahrscheinlichkeit natürlich sehr hoch, dass
mindestens einer der Polizisten das gesehen hat und sich das
Nummernschild notiert hat.

Das denke ich nicht. Die dürfte das im Zweifel nicht interessieren, und anzeigen müssen tun sie as auch nicht.

Was hat derjenige jetzt zu befürchten?

Dazu hast Du ja schon Antwort bekommen, in diesem Fall könnte es sich lohnen, bei einer hohen Strafe Einspruch einzulegen oder gar einen Anwalt einzuschalten. Ich würde jedoch in so einem Fall erstmal relativ gelassen abwarten.

Gruß,

Malte

Hallo,

wie hätten denn die Polizisten den Stand der Ampel auf der Straße des anderen zu dem Zeitpunkt sehen können?

Strahlen die jetzt rundum?

John

Äh…

wie hätten denn die Polizisten den Stand der Ampel auf der
Straße des anderen zu dem Zeitpunkt sehen können?

Also wenn ich rechts neben dir auf einer Fahrspur fahre, dann sehe ich auch die Ampel nach der du dich zu richten hast, denn es ist mutmaßlich die gleiche, die auch für mich gilt…

Äh…

wie hätten denn die Polizisten den Stand der Ampel auf der
Straße des anderen zu dem Zeitpunkt sehen können?

Zitat:
Die Kolonne ist eine Spur weiter rechts und ist gerade dabei abzubiegen.

Also wenn ich rechts neben dir auf einer Fahrspur fahre, dann
sehe ich auch die Ampel nach der du dich zu richten hast, denn
es ist mutmaßlich die gleiche, die auch für mich gilt…

Wenn jemand aber gerade abbiegt, dann scheint er wohl bereits hinter der Ampel zu sein.
Zudem darf auch die Polizei mit eingeschaltetem Blaulicht nicht ohne weiteres über eine rote Ampel fahren. Das darf sie nur mit Sondersignal, und dazu gehört auch das akustische Signal.

Oder sie fährt in Kolonne, dann gilt das zuletzt vom ersten gesehene Signal für alle anderen weiter. Deshalb auch das Blaulicht.

Die Bundeswehr macht das mit Flaggen am ersten und letzten Fahrzeug der Kolonne.

Sowas lernt man in einer guten Fahrschule.

Leider ist der Fall zu ungenau geschildert, um das hier letztendlich beurteilen zu können. Es kann noch so vieles anderes gewesen sein…

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Wenn jemand aber gerade abbiegt, dann scheint er wohl bereits
hinter der Ampel zu sein.

Da es sich im geschilderten Fall um eine Kolonne handelt ist wohl davon auszugehen, dass noch nicht alle Fahrzeuge die Ampel passiert hatten, sonst wäre die Frage nämlich sinnlos. :wink:

Zudem darf auch die Polizei mit eingeschaltetem Blaulicht
nicht ohne weiteres über eine rote Ampel fahren. Das darf sie
nur mit Sondersignal, und dazu gehört auch das akustische
Signal.

Dazu braucht sie nicht mal ein Blaulicht (nicht mal ein gekennzeichnetes Fahrzeug, das geht auch mit dem Privatwagen), sondern nach §35 StVO nur einen hoheitlichen Auftrag, der das überfahren der roten Ampel dringend erforderlich macht.

Oder sie fährt in Kolonne, dann gilt das zuletzt vom ersten
gesehene Signal für alle anderen weiter.

Gut erkannt und um so einen Fall geht es hier ja. :wink:

Deshalb auch das Blaulicht.

Das Blaulicht ist auch bei Kolonnenfahrten nur zur Wahrnung des Verkehrs da und hat nichts mit Kolonnenrechten oder Sonderrechten zu tun.

Die Bundeswehr macht das mit Flaggen am ersten und letzten
Fahrzeug der Kolonne.

Die Bundeswehr macht das mit Flaggen an jedem Kolonnenfahrzeug, sofern vorhanden - genauso, wie die Polizei.

Sowas lernt man in einer guten Fahrschule.

Ah ja…

Leider ist der Fall zu ungenau geschildert, um das hier
letztendlich beurteilen zu können. Es kann noch so vieles
anderes gewesen sein…

Ach tatsächlich? Schauen wir noch mal nach:

Jemand fährt auf eine Kreuzung zu und ist auf Höhe einer Kreuzung ::gleich auf mit einer Polizei kolonne (Blaulicht ist an). Die :: Kolonne ist eine Spur weiter rechts und ist gerade dabei ::abzubiegen. Als dieser jemand dann in die Kreuzung reinfährt, ::bemerkt er, dass die Ampel gerade auf Rot geschalten hat, es aber ::schon zu spät war zu bremsen. Er war von den Blaulichtern ::abgelengt, da ja ein Einsatzwagen hätte herausgeschossen kommen ::können.

Eindeutiger geht es wohl kaum noch.

Gruß Andreas

Hallo,

Zudem darf auch die Polizei mit eingeschaltetem Blaulicht
nicht ohne weiteres über eine rote Ampel fahren. Das darf sie
nur mit Sondersignal, und dazu gehört auch das akustische
Signal.

Dazu braucht sie nicht mal ein Blaulicht (nicht mal ein
gekennzeichnetes Fahrzeug, das geht auch mit dem Privatwagen),
sondern nach §35 StVO nur einen hoheitlichen Auftrag, der das
überfahren der roten Ampel dringend erforderlich macht.

das gilt nur für den Fall der menschenleeren Straße, und selbst in dem
könnte man die Inanspruchnahme von Wegerechten konstruieren, und die
erfordert stets Signalhorn UND blaue Rundumkennleuchte (im Nicht-Kolonnenfall).

Gruß,

Malte

Hallo Andreas,

wie ich schon geschrieben habe, wir wissen es doch nicht ob es der letzte Wagen der Kolonne war.

Und deine Vika habe ich mir jetzt erst angesehen, nachdem du mit der Bundeswehr so vertraut scheinst. Die letzte Bundeswehrkolonne habe ich vor zwanzig Jahren auf einer Autobahn gesehen. Da fuhren das erste und das letzte Fahrzeug mit verschiedenen Flaggen. Zwischendrin gab es mal ein anderes Fahrzeug mit einer dritten farbigen Flagge.

Und überhaupt, der VinoCarlo wollte doch nur wissen ob ihm etwas „blüht“, falls einer der Polizisten sein Autokennzeichen notiert hat.

  1. Nein, er kann immer sagen er war das nicht.
  2. Warum verdammt noch mal sollte ein (Bereitschafts)Polizist der in einem Kolonnenfahrzeug sitzt den Schreibkram auf sich nehmen? Auch die Polizei drückt mal ein Auge (oder zwei) zu.
  3. Vielleicht war es auch in Berlin und der Bundespräsident wurde von seinen Begleitfahrzeugen von A nach B gefahren. Dann war es die Bundespolizei und die interessiert sich nicht für Verkehrsvergehen anderer.

Wie gesagt, nichts genaues wissen wir nicht und belassen es dabei.

Schönen Gruß
John

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Falls was kommt, darauf verweisen, dass das Fahrzeug im fraglichen Zeitraum von Dir verliehen war, aber Du dich nicht mehr erinnern kannst, an wen genau. Fahrzeug ist halt oft an Freunde und Verwandte verliehen, darüber muss man ja nicht Buch führen.
Da müßte Dich schon ein Polizist eindeutig erkannt haben, was mir unwahrscheinlich erscheint.

Dann kann es Dir passieren, dass Du ein Fahrtenbuch auferlegt bekommst.

Falls sie Dich wirklich anschreiben und es unter 1 s. ist, sind es 50 € + 3 Punkte, nicht nur 1 Punkt.

Grüße

Holygrail

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

das gilt nur für den Fall der menschenleeren Straße,

Gott bewahre, nein! Das gilt genau dann, wenn der entsprechende Amtsträger zu einer entsprechenden Entscheidung gekommen ist und es für nötig befindet Sonderrechte wahrzunehmen, um einem hoheitlichen Auftrag nachkommen zu können. Die Fremdgefährdung wird in diesem Prozess automatisch bewertet.

und selbst in dem könnte man die Inanspruchnahme von Wegerechten :konstruieren,

Nein! Warum nein? Die Antwort gibst du z.T. selber:

und die erfordert stets Signalhorn UND blaue Rundumkennleuchte (im
Nicht-Kolonnenfall).

Und Wegerechte bedeuten, dass alle Verkehrsteilnehmer freie Bahn zu schaffen haben, was nichts mit dem Wahrnehmen von Sonderrechten beim Überfahren einer roten Ampel zu tun hat, wenn man dabei nicht gleichzeitig auch Wegerechte wahrnimmt.

Ich weiß ehrlich gesagt nicht, warum du dir die Sache so schwer machst, das Gesetz ist doch völlig eindeutig.

Gruß Andreas

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wie ich schon geschrieben habe, wir wissen es doch nicht ob es
der letzte Wagen der Kolonne war.

Stimmt, aber nehmen wir es mal an, sonst wäre die Frage ja etwas sinnlos. :smile:

Die letzte Bundeswehrkolonne habe ich vor zwanzig Jahren auf einer
Autobahn gesehen.

Es gibt sie noch, aber seltener. Großübungen und Großverlegungen finden ja kaum noch statt.

Da fuhren das erste und das letzte Fahrzeug mit verschiedenen :Flaggen. Zwischendrin gab es mal ein anderes Fahrzeug mit einer :dritten farbigen Flagge.

Bei Polizei und Bundeswehr werden alle Verbandsfahrzeuge mit einer blauen Flagge gekennzeichnet, nur das letzte Fahrzeug bekommt eine grüne. Kann durchaus sein, dass in diesem Verband ein Fahrzeug abgeschleppt wurde, das hatte dann eine rote Flagge.

Da Bundeswehr und Po9lizei heutzutage oft Fuhrparkfahrzeuge haben, die keine Halsterungen mehr für Flaggen haben gibt es aber zunehmend auch unbeflaggte Märsche.

Zum Rest: d’accord. :smile:

Gruß Andreas

das gilt nur für den Fall der menschenleeren Straße,

Gott bewahre, nein!

Lass den mal lieber aus dem Spiel, denn es ist so, auch wenn es Dir nicht gefällt.

Das gilt genau dann, wenn der
entsprechende Amtsträger zu einer entsprechenden Entscheidung
gekommen ist und es für nötig befindet Sonderrechte
wahrzunehmen, um einem hoheitlichen Auftrag nachkommen zu
können. Die Fremdgefährdung wird in diesem Prozess automatisch
bewertet.

In dem Moment, wo durch die Inanspruch des Sonderrechtes „rote Ampel überfahren“ ein anderer Verkehrsteilnehmer betroffen ist, bspw. weil er „grün“ und damit Vorfahrt hätte, nimmt der Fahrer Wegerechte in Anspruch und die gibt’s ausschließlich mit Blaulicht UND Sondersignal.

Und Wegerechte bedeuten, dass alle Verkehrsteilnehmer freie
Bahn zu schaffen haben, was nichts mit dem Wahrnehmen von
Sonderrechten beim Überfahren einer roten Ampel zu tun hat,
wenn man dabei nicht gleichzeitig auch Wegerechte wahrnimmt.

Ich weiß ehrlich gesagt nicht, warum du dir die Sache so
schwer machst, das Gesetz ist doch völlig eindeutig.

Siehe oben. Und ja, es ist ganz einfach. Relevant wird das, was ich hier meine, bei genau den Idioten, die meinen, sich ohne Horn durch den Verkehr schlängeln zu müssen, und natürlich im Unfallfall.

Zu beobachten ist das leider vorwiegend bei grünen und blauen Autos, da scheint eine gewisse Hornfaulheit zu herrschen, für die im übrigen auch einsatztaktische Gründe keine Rechtfertigung sind, aber das nur nebenbei, darum ging es hier ja nicht.

.m

In dem Moment, wo durch die Inanspruch des Sonderrechtes „rote
Ampel überfahren“ ein anderer Verkehrsteilnehmer betroffen
ist, bspw. weil er „grün“ und damit Vorfahrt hätte, nimmt der
Fahrer Wegerechte in Anspruch und die gibt’s ausschließlich
mit Blaulicht UND Sondersignal.

Nein, ich empfehle dir mal ernsthaft ins Gesetz zu schauen. Ansonsten helfen dir evtl. diverse Kommentierungen, die du auch im Internet findest.
Und beim Wahrnehmen von Sonderrechten sind regelmäßig andere Verkehrsteilnehmer „betroffen“.

Gruß Andreas

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In dem Moment, wo durch die Inanspruch des Sonderrechtes „rote
Ampel überfahren“ ein anderer Verkehrsteilnehmer betroffen
ist, bspw. weil er „grün“ und damit Vorfahrt hätte, nimmt der
Fahrer Wegerechte in Anspruch und die gibt’s ausschließlich
mit Blaulicht UND Sondersignal.

Nein, ich empfehle dir mal ernsthaft ins Gesetz zu schauen.
Ansonsten helfen dir evtl. diverse Kommentierungen, die du
auch im Internet findest.
Und beim Wahrnehmen von Sonderrechten sind regelmäßig andere
Verkehrsteilnehmer „betroffen“.

Na dann erklär mir mal bitte, was denn sonst bitte die Inanspruchnahme von Wegerechten sein soll, wenn nicht das Paradebeispiel „PKW hat grün, muss aber warten, weil RTW mit Tüta über die Kreuzung fährt“.

.m

Hi,

Na dann erklär mir mal bitte, was denn sonst bitte die
Inanspruchnahme von Wegerechten sein soll, wenn nicht das
Paradebeispiel „PKW hat grün, muss aber warten, weil RTW mit
Tüta über die Kreuzung fährt“.

es ist doch ganz einfach: der Einsatz von Horn und Blaulicht zum Zweck den PKW zum warten zu bringen ist eine Inanspruchnahme der Wegerechte, das Überfahren der roten Ampel eine Inanspruchnahme der Sonderrechte. Beides fällt zwar häufig, aber nicht zwangsläufig zusammen.
Es ist durchaus möglich eine rote Ampel zu überfahren ohne Wegerecht in Anspruch zu nehmen, dazu braucht es dann weder Blaulicht noch Einsatzhorn. Der Fahrer darf dann halt nicht erwarten, daß andere Rücksicht nehmen. Aber er handelt völlig rechtskonform.

Gruß Stefan

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Falls was kommt, darauf verweisen, dass das Fahrzeug im
fraglichen Zeitraum von Dir verliehen war, aber Du dich nicht
mehr erinnern kannst, an wen genau. Fahrzeug ist halt oft an
Freunde und Verwandte verliehen, darüber muss man ja nicht
Buch führen.
Da müßte Dich schon ein Polizist eindeutig erkannt haben, was
mir unwahrscheinlich erscheint.

Dann kann es Dir passieren, dass Du ein Fahrtenbuch auferlegt
bekommst.

Hier sei angemerkt, dass es trotz allem eine Halterhaftung gibt. Also, sollte mit dem Fahrzeug eine Straftat oder Owi begangen worden sein und der Halter weiß nicht, wer sein Fahrzeug zu diesem Zeitpunkt gefahren hat, kann er ebenfalls ein Bußgeld auferlegt bekommen.

Gruß

Hallo zusammen

Es wurde ja schon einiges hierzu geschrieben. Nun möchte ich auch meinen Teil zu diesem Sachverhalt beisteuern und vielleicht etwas Licht in die Sache bringen.

Also, als erstes mal „Carlo“, sei unbesorgt, ich denke ich kann dir versichern, dass du keine Konsequenzen zu fürchten hast, weil nämlich keiner der Beamten dein Kennzeichen aufgeschrieben, geschweige denn deinen Verstoß überhaupt registriert hat. Natürlich solltest du dich fragen, warum du über die rote Ampel gefahren bist. Sowas sollte eigentlich nicht passieren, auch wenn du vielleicht abgelenkt wurdest. Ausserdem, sollte dein Fahrzeug an der Ampel stehen und ein Streifenwagen, ob jetzt mit oder ohne Blaulicht oder Horn oder beidem, „schießt“ herraus und stößt mit dir zusammen, dann hast du nichts falsch gemacht! Der Beamte ist hierfür verantwortlich, dass niemand geschädigt wird, wenn er Sonder- oder Wegerechte in Anspruch nimmt.

So, nun mal Klartext was der Unterschied zwischen Sonder- und Wegerecht ist. Einige haben das ja schon verstanden. Aber für Malte hier noch mal von einem der es GANZ SICHER weiß!

Sonderrechte dürfen von jedem Polizeibeamten in anspruch genommen werden, wenn eine hoheitliche Aufgabe dies erforderlich erscheinen lässt. Nimmt ein Beamter Sonderrechte in Anspruch, dann heißt das nichts anderes als, dass für IHN die StVO keine Geltung mehr hat!!! Das heißt er darf eine kirschrote Ampel überfahren, Einbahnstraßen falsch befahren, im Parkverbot parken, eine Schranke umfahren, durch die Fußgängerzone fahren,…und und und… Hierfür bedarf es NICHT Blaulicht oder Horn. Sonderrechte sind personengebundene Rechte. Das heißt der Beamte könnte diese Rechte auch mit einem Fahrrad in Anspruch nehmen oder mit seinem privat Pkw…das ist völlig egal.

Wegerecht, dieses hat der Beamte nur mit Blaulicht UND Horn. Was den anderen Verkehrsteilnehmern signalisieren soll, „FREIE BAHN SCHAFFEN“. Sollte so ein Fahrzeug hinter euch an der roten Ampel stehen dann BITTE, vergesst die Ampel und fahrt über Rot damit der Streifenwagen/Rettungswagen vorbei kann. Sollte man geblitzt werden, zum nächsten Revier fahren und dies kurz schildern. Die Beamten dort wissen ja um ihre Einsätze und können so einen Vermerk an die Bußgeldstelle schreiben. Also keine Panik.

Ach ja, man spricht nicht von einer Kolonenfahrt, sondern von einer Verbandsfahrt. Die Polizei fährt im Verband!. Das heißt, fährt das erste Fahrzeug über eine grüne Ampel und in der Mitte des Verbandes wird die Ampel Rot, so dürfen trotzdem alle Verbandsfahrzeuge die Ampel passieren. Und zwar theoretisch ohne Blaulicht oder Horn. Blaulicht wird nur zur Warnung der anderen Verkehrsteilnehmer eingeschaltet. Ein Verband ist als EIN Fahrzeug anzusehen. Es wird versetzt gefahren und das erste Fahrzeug bestimmt die Geschwindikeit. Einen Verband absichtilch zu unterbrechen ist übrigends eine Owi die nicht gerade billig ist!

So, ich hoffe jetzt sind alles Klarheiten beseitigt :o)

Gruß Parzival

So so… Halterhaftung in diesem Fall?
Warum nicht… öfter mal was neues.

Danke Goosi… owT