überlänge auf lkw-ladefläche

hallo experten
einfache frage für fachleute
darf geteilte ladung (z.b. schnittholz oder stahlträger) hinten bei einer lkw-ladefläche überstehen ??? als beispiel : 13.6 mtr ladefläche und 4 stapel bretter a 3.7 mtr (hintereinander mit 14.8 mtr).
gruß
dietmar

Hallo

aus dem § 22 STVO:

  1. Nach hinten darf die Ladung bis zu 1,5 m hinausragen, jedoch bei Beförderung über eine Wegstrecke bis zu einer Entfernung von 100 km bis zu 3 m; die außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung zurückgelegten Wegstrecken werden nicht berücksichtigt. Fahrzeug oder Zug samt Ladung darf nicht länger als 20,75 m sein. Ragt das äußerste Ende der Ladung mehr als 1 m über die Rückstrahler des Fahrzeugs nach hinten hinaus, so ist es kenntlich zu machen durch mindestens

1.eine hellrote, nicht unter 30 x 30 cm große, durch eine Querstange auseinandergehaltene Fahne,

2.ein gleich großes, hellrotes, quer zur Fahrtrichtung pendelnd aufgehängtes Schild oder

3.einen senkrecht angebrachten zylindrischen Körper gleicher Farbe und Höhe mit einem Durchmesser von mindestens 35 cm.

Diese Sicherungsmittel dürfen nicht höher als 1,5 m über der Fahrbahn angebracht werden. Wenn nötig (§ 17 Abs. 1), ist mindestens eine Leuchte mit rotem Licht an gleicher Stelle anzubringen, außerdem ein roter Rückstrahler nicht höher als 90 cm.

Gruss
Hummel

danke für die antwort.
die stvo ist mir bekannt , aber durch verschiedene aussagen diverser verlader , die auch diverse lehrgänge mitgemacht haben , ist man doch sehr verunsichert , was nun richtig ist .
gruß

Hallo,
da kommt ja noch mehr dazu. Beim Stahl wird schon das Gesamtgewicht ein Problem werden (wie sagte der Spezialspediteur - ein Lang-LKW ist in unserem Geschäft sinnlos, wenn er wie in D auf 44t begrenzt ist), sonst gilt es die Achslasten im Auge zu haben. Ob man angemessen sichern kann, wenn nur 2/3 des letzten Stapels aufliegen können, muß man im Einzelfall entscheiden.

Cu Rene

Hi, da sollte man sich doch mal ernsthaft überlegen was da vorrangig ist,die STVO oder Aussagen verschiedener Verlader mit angeblichen Lehrgangskenntnissen!
MfG ramses90

Hi, da sollte man sich doch mal ernsthaft überlegen was da
vorrangig ist,die STVO oder Aussagen verschiedener Verlader
mit angeblichen Lehrgangskenntnissen!

Nun, die STVO sagt ja klar, dass 1,5m (3m) erlaubt sind.

Nur halt unter der IMMER geltenden Bedingung, dass die Ladung 100%ig gesichert sein muss.

Es ist also denkbar, dass einer Verladung aus Sicht der maximalen Überhangslänge nichts im Wege stünde, aber dass eine Ladungssicherung dann nicht mehr durchgeführt werden könne.

So widersprechen sich die Bedenken zur Ladungssicherung und die Regeln der STVO nicht.

Die korrekte Antwort ist:

1,5m (3m) Überhang sind unter BEachtung der STVO Regeln (Fahrstrecke, Gesamtlänge des Zuges) kein Problem, WENN die Ladung korrekt gesichert wurde.
Zur Ausführung der Sicherung gibt es keine technischen Regeln in der STVO. Da muss die Fachkraft ihr eigenes Hirn einschalten.
Manchmal klappt das ja auch.

Manchmal auch nicht:
http://www.klsk.info/foto/2010/2010_02_03.jpg

http://www.klsk.info/foto/2011/Weihnachtsspecial/Con…

achtung, ganz wichtig gilt dabei zu erwähnen, das die 1,50 oder 3,00 m gemessen ab den rückstrahler werden und nicht wie man denken könnte ab der ladekante!!!

hauptmann