Bei Ebay verkauft hab aber Quittung nicht mehr

Hallo zusammen,
ich hab zum Geburtstag nen Akkubohrer von meinem Onkel bekommen. Ist schon n halbes Jahr her, aber ich habe ihn nie ausgepackt. Habe ihn nun bei Ebay als neu verkauft weil er ja neu ist. Nun fragt der Käufer ob ich eine Quittung zwecks Werksgarantie habe. Die Quittung habe ich nicht, habe aber auch dazu geschrieben „Verkauf ohne jegliche Gewährleistungen“. Das sollte doch wohl reichen oder bin ich irgendwie gezwungen die Quittung zu besorgen?!

Danke im Voraus

Meines erachten nach kann man einen 6 Monate alten Akku nicht mehr als Neu bezeichnen. Andersrum hätte der Käufer die Frage vor dem Kauf stellen müßen wegen der Quittung.

Vorschlag:

ich würde den Akku zurücknehmen und dem Käufer das Geld zurück erstatten und anschließend den Akku als gebraucht bei E… anbieten.

Fred

Hallo zusammen,
ich hab zum Geburtstag nen Akkubohrer von meinem Onkel
bekommen. Ist schon n halbes Jahr her, aber ich habe ihn nie
ausgepackt. Habe ihn nun bei Ebay als neu verkauft weil er ja
neu ist.

Ist erstmal richtig, im Laden weiß man ja auch nicht, wie langer das Zeug da schon rumliegt

Nun fragt der Käufer ob ich eine Quittung zwecks
Werksgarantie habe. Die Quittung habe ich nicht

wenn Du die nicht im Angebot aufgeführt hast, brauchst Du die auch nicht liefern

habe aber
auch dazu geschrieben „Verkauf ohne jegliche
Gewährleistungen“. Das sollte doch wohl reichen

wenn das Dein ganzer diesbezüglicher Text war, ist der etwas dürftig, sieh Dir mal die Ausschlußklauseln anderer privater Verkäufer an, oder google oder schicke mir ne PN. Leider gibt es keine 100%ig absolut sichere Formulierung, selbst Anwälte tun sich damit schwer.

oder bin ich
irgendwie gezwungen die Quittung zu besorgen?!

siehe oben.

Dies ist aber nur meine persönliche Auffassung nach 10jährigem aktiven Aufenhalt in der „Bucht“ und vielen Verkäufen.

Gibt es denn Probleme mit dem Artikel oder will der Käufer nur so diese Quittung haben.

Würde ihn freundlich darauf hinweisen, daß Du die Quittung nie hattest, da Geschenk und diese auch nicht Bestandteil der Auktion war.

MfG WT

Meines erachten nach kann man einen 6 Monate alten Akku nicht
mehr als Neu bezeichnen.

In diesem Land bekommst Du sogar ein Auto, was 1 Jahr beim Händler auf dem Hof stand und dadurch definitiv nicht besser geworden ist, als Neuwagen verkauft und das ist Rechtens ;-( !

MfG WT

Wollts grad sagen, die Dinger liegen teilweise ja auch Jahrelang bei den Firmen bzw. Baumärkten im Lager. Ausserdem geht der Akku ja nicht kaputt nur weil er n Jahr lang nicht genutzt wird, zumal er noch nichteinmal ausgepackt wurde.

Ausserdem geht der Akku ja nicht kaputt nur weil er n Jahr lang nicht
genutzt wird, zumal er noch nichteinmal ausgepackt wurde.

Naja, das stimmt so nicht ganz, Akkus verlieren auch bei Nichtbenutzung Kapazität, weil sie schlichtweg altern.

Aber das kann Dir egal sein, auch im Geschäft habe ich das Risiko, daß mir ein schon ewig rumliegender Ladenhüter mit den daraus resultierenden Konsequenzen angedreht wird.

Gut, da habe ich dann Garantie, aber Du verkaufst als Privatperson unter Ausschluß jeglicher Garantie, bloß wie schon gesagt, solltest Du die Formulierung in künftigen Angeboten etwas ausweiten, so etwa in dieser Art:

Beachten Sie bitte die folgenden Verkaufsbedingungen: Stellen Sie ihre Fragen vor Abgabe eines Gebots. Ich bin kein Händler, der Artikel wird so wie er ist von mir als Privatperson verkauft.
Ich habe versucht, den Artikel nach bestem Wissen und Gewissen zu beschreiben, Tippfehler und Irrtümer vorbehalten.
Die neuen EU-Richtlinien und darauf beruhend das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) schreiben auch beim Verkauf durch Privatpersonen einen Gewährleistungsanspruch vor, es sei denn, dieser wird ausdrücklich ausgeschlossen. Deshalb sind Sie mit dem Bieten in dieser Auktion ausdrücklich damit einverstanden, dass dieser Artikel unter Ausschluss jeglicher Ansprüche auf Gewährleistung, Garantie oder Umtausch verkauft wird. Dies beeinträchtigt nicht eine eventuell vorhandene Restgarantie gegenüber dem Händler/Hersteller (wenn vorhanden, wird dies in der Artikelbeschreibung ausdrücklich erwähnt!). Der Ausschluss gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus grob fahrlässiger bzw. vorsätzlicher Verletzung von Pflichten des Verkäufers sowie für jede Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.
Mit dem Bieten in dieser Auktion erkennen Sie diese Punkte ausdrücklich an, andernfalls bieten Sie bitte n i c h t in dieser Auktion.

Diese Formulierung erhebt keinen Anspruch auf Unfehlbarkeit, bisher hatte ich damit aber noch nie Probleme. Die Formulierung mit Verletzung Leib und Leben… klingt zwar völlig bescheuert, wurde aber von diversen Rechtsportalen empfohlen.

MfG WT

Besten dank für den Tip, werde es zukünftig in meinen Auktionen verwenden! :smile: