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Re: Suche Germanist
letztlich wohl eher eine frage an juristen, denn was der germanist dazu meint, ist total egal! maßgeblich ist, was die rechtsprechung dazu sagt! und die meint, dass es um die ehegatten und kids der vertriebenen und flüchtlinge geht.
worum geht es? in anderen ländern gilt, dass nationalität und staatsangehörigkeit parallel laufen, d.h. ein niederländer ist immer auch staatsangehöriger der niederelande. in deutschland ist das anders, was wir dem "führer" verdanken. denn infolge der ns-ausbürgerungsplolitik sowie der ns-einbürgerungspolitik sowie der
besetzungen durch die wehrmacht sowie die vertreibungen insbes. im osten ist die ganze sache total durcheinandergekommen. daher gibt es neben den deutschen staatsangehörigen noch "die deutschen" i.s.d. art. 166 I gg, also lete, die evtl. eine andere oder gar keine staatsangehörigkeit haben, aber dennoch aus den o.g. historischen gründen zu den deutschen zählen (sollen oder wollen), etwa vertriebene sudetendeutsche etc. der sinn des art. 116 I gg ist es., diesen sog. "statusdeutschen" (ich sage oft etwas höhnisch: "beute-deutsche") eine rechtsstellung gleich der der deutschen staatsangehörigen zu verschaffen. daraus ergibt sich auch, dass -ungeachtet allen germanistischen auslegungszirkus- der nachsatz "oder dessen ehegatten..." sich auf die flüchtlinge pp. beziehen muss, denn es soll nicht den ehegatten der deutschen staatsangehörigen eine rechtsstellung verschaftt werden (was ja evtl.gegen deren willen wäre: wer will schon zur bundeswehr!)sondern den flüchtlingen und deren anhang.
die rechtsfragen der angehörigen regelt das RuStG (reichs- und staatsangehörigkeitsgesetz), wo auch das procedere der einbürgerung von ehegatten geregelt ist. mfg frank
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