Auskunftspflicht von Ärzten?

Hallo zusammen,

weiß jemand, ob ein Arzt seinem Patienten Einblick in bzw. Auskünfte zu seiner Krankenakte geben muss?

In meinem Fall geht es um den geplanten Abschluss einer BU-Versicherung für meine Freundin, bei dem man allerdings die Krankheiten der letzten fünf Jahre angeben muss. Wir wissen, dass sie 1999 das letzte Mal wegen eines endogenen Hautekzems zur Nachuntersuchung war, sollten aber den genauen Zeitpunkt (Monat) wissen, wann das Ding tatsächlich zum letzten Mal aufgetreten ist.

Dies ist wichtig, weil wir den Vertragsabschluss zeitlich so legen wollen, dass wir das Ding nicht angeben müssen, um eine drohende Ausschlussklausel zu vermeiden. Bis nächstes Jahr warten wollen wir allerdings auch nicht.

Der Arzt von damals will die gewünschte Information aber ohne Untersuchung nicht preisgeben, da er für seine „Mühen“ natürlich bei der Kasse was abrechnen will. Das sehe ich aber nicht so ganz ein, zumal der Arzt nach unserem Umzug rund 500 km von unserem heutigen Wohnort entfernt ist. Auch die Idee einer Arzthelferin, die Krankenkarte per Post hin und her zu schicken, finde ich nicht wirklich gelungen - wie es der Teufel will wird genau in dieser Zeit etwas passieren.

Muss der Arzt diese Information aus seiner Akte (kostenlos) heraussuchen und uns bekanntgeben - oder darf er dies tatsächlich zurückbehalten? Wie sieht das denn rechtlich aus? Und was ist praxisüblich? Vielen Dank für eure Hilfe!

Grüße,
Dennis

Muss der Arzt diese Information aus seiner Akte (kostenlos)
heraussuchen und uns bekanntgeben - oder darf er dies
tatsächlich zurückbehalten?

Hallo Dennis
Zumindest braucht er nichts „herauszugeben“, was er selber eruiert hat. Ich schreibe ja während der Sitzungen in die Patientenakte auch meine spontanen Gedanken. Die gebe ich natürlich nicht raus. Das wäre etwa so, als wenn man Dich z.B. aufforderte, Seiten aus Deinem Tagebuch herauszugeben.
Grzuss, Branden

Hallo Fiesling!
Eigendlich muß er Dir alle Akten aushändigen von anderen Ärzten, spricht Krankenhausberichte und co. Es sei denn es steht ausdrücklich drauf, das sie nicht vom Pat einzusehen sind, wie z.b. Psychiatrische Sachen. Seine eigene Akte ist auch seins, aber er muß euch einen Bericht erstellen, wenn ihr ihm z.b. einen Überweisungsschein von einem anderen Arzt mit der Bitte um einen Bericht schickt. Aber normalerweise haben die Ärzte bei denen ich gearbeitet habe immer einen Bericht auf Wunsch erstellt. Vielleicht nochmal sagen, ihr bräuchtet jetzt einen Bericht für einen weiterbehandelden Arzt am neuen Wohnort.
Liebe Grüße Sonja

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Hallo,

der Arzt muss keine Akteneinsicht gewähren. Allerdings muss er auf Verlangen eine Kopie der Krankenakte oder einiger Befunde gegen Entgelt (ca. 0,25 € pro Kopie + Porto) an den Patienten oder dessen Betreuer aushändigen. Dabei können alle persönlichen Bemerkungen (keine Befunde) in den Kopien geschwärzt werden.
Alternativ kann der Arzt gegen Gebühr einen Bericht ausstellen. Dieser Bericht kostet jedoch Arbeitszeit und ist NIE kostenlos - entweder ist er in die Pauschalen eingerechnet, oder er kostet die Kasse oder den Auftraggeber.
In ihrem Fall - schließlich wollen sie mit Hilfe des Berichtes den Risikozuschlag nicht zahlen oder einen Ausschluss vermeiden - ist eine Gebühr aus meiner Sicht gut zu vertreten.
Mit freundlichen Grüßen

Dr. J. Sauer

Hallo Branden,

vielen Dank für deine Antwort. Natürlich kann ich keine Unterlagen oder Informationen von dem Arzt herausfordern, die seinem „geistigen Eigentum“ entsprechen oder in gewisser Weise mit seiner fachlichen Kreativität verbunden sind.

Aber ich denke, die Sache müsste bei solchen rein personenbezogenen Fakten wie „Wann ist diese Krankheit bei mir zum letzten Mal aufgetreten?“ anders aussehen? So etwas hat doch mit fachärztlichem Know-how nichts zu tun; eher mit pflichtgemäßer Dokumentation, nicht zuletzt auch gegenüber den Krankenkassen. Wird bei solchen Patientenanfragen der Regel nicht doch Auskunft erteilt?

Viele Grüße,
Dennis

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Ich verstehe nicht so ganz, was Du erwartest. Der Arzt kann möglicherweise auf Aufforderung und gegen Kostenerstattung der Arbeitszeit einen Bericht schreiben. Da es sich ja nicht um eine therapeutische Frage sondern eine Versicherungssache handelt, wirst Du bzw. deine Freundin dafür zahlen müssen. Im billigsten Fall nur die Fotokopie plus Arbeitszeit der Arzthelferin.
Es ist aber auch schon fraglich, ob denn die von Dir gewünschte Auskunft überhaupt in seinen Akten drin steht. Er kann doch im günstigsten Fall bescheinigen, dass deine Freundin zum Zeitpunkt xy das letzte Mal seine Patientin war bzw. genau wegen dieser Hauterkrankung zu ihm gekommen ist. Was diese Bescheinigung in Hinblick auf eine Versicherungspolice „wert“ ist, ist eine ganz andere Sache. Ich kann den Arzt jedenfalls verstehen, wenn er da Bauchschmerzen bekommt. Es kommt sehr genau auf die an den Arzt gestellte Fragestellung drauf an, wie und ob er reagiert.

Aus meiner Sicht werdet ihr aber grosse Gefahr laufen, dass im Falle eines erneuten (wahrscheinlichen) Auftreten des Ekzems auch die 5 Jahre keine Sicherheit bringen. Je nach Kleingedrucktem des Vertragstextes würde ich jedenfalls es als sehr waghalsig empfinden, wenn sowas nicht angegeben wird bzw. bewusst der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses verändert wird, um über 5 Jahre zu kommen.

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Aber ich denke, die Sache müsste bei solchen rein
personenbezogenen Fakten wie „Wann ist diese Krankheit bei mir
zum letzten Mal aufgetreten?“ anders aussehen?

Ja, ich denke, dass sollte schom stattfinden.
Gruss, Branden

Auskunftspflicht ist gesetzlich geregelt…
Hallo Dennis!

Die Patientenstellen in Deutschland geben zum ebendiesem Thema eine Broschüre heraus (kostet 3 Euro), in dem Du alle relevanten Texte mit Quellen und Paragraphen findest.
Herausgeber: Bundesarbeitsgemeinschaft der PatientInnensellen, Gesundheitsladen München, Auenstr. 31 in 80469 München
Tel. 089-772565

Du hast einen gesetzlichen Anspruch auf Einsicht in die Krankenunterlagen (bis auf die persönlichen Anmerkungen des Arztes, diese dürfen geschwärzt werden) und gegen Kostenerstattung MUSS der Arzt Dir Kopien anfertigen, sogar von den Röntgenbildern (!)

§ 810 BGB: das Recht auf „eine im fremden Besitz befindliche Urkunde“, die im Interesse des Patienten angelegt wurde.

Die Broschüre kannst Du telefonisch anfordern und findest dort auch Musterbriefe.

Allerdings würde ich es immer erst freundlich und im Guten versuchen!

Angelika