Pflegekosten Steueränderung

Von: , Frage gestellt am So, 9. Apr 2006


Vielleicht nicht für jeden wichtig, aber interessant:

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Pressemitteilung
Berlin, 7. April 2006
Nr. 49

Bundesrat stimmt zu: Pflegekosten werden stärker steuerlich berücksichtigt

Der Bundesrat hat heute dem vom Bundestag bereits beschlossenen Gesetz zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung zugestimmt. Privathaushalte als Auftraggeber werden damit steuerlich stärker gefördert. Dies kommt auch Haushalten mit Pflegebedürftigen die ambulant betreut werden zugute. Die steuerlichen Entlastungen gelten bereits für das Jahr 2006.

Bundesgesundheitsministerin Ulla Schmidt: „Es war mir ein besonderes Anliegen, dass auch der Bereich der Betreuungsleistungen für Pflegebedürftige eine bessere steuerliche Absetzbarkeit erfährt. Mit den vom Bund zusätzlich zur Verfügung gestellten Mitteln unterstützen wir die Beschäftigung im Pflegebereich und entlasten die Pflegebedürftigen und ihre Angehörigen. Damit leisten wir einen wichtigen Beitrag zur Verbesserung der Akzeptanz der ambulanten Betreuung und Pflege.“

Pflegebedürftige und Steuerpflichtige, die ambulante Pflege- und Betreuungsleistungen für Pflegebedürftige bezahlen, profitieren jetzt zusätzlich, wenn sie hohe Aufwendungen haben, die über die Leistungen der Pflegeversicherung hinausgehen.

Bereits bisher konnten 20 Prozent der Aufwendungen für Pflege- und Betreuungsleistungen als haushaltsnahe Dienstleistungen bis zu einem Höchstbetrag von 3.000 € steuermindernd geltend gemacht werden. Maximal 600 € wurden bis zum Jahr 2005 bei der Einkommensteuererklärung gutgeschrieben.

Ab dem Jahr 2006 verdoppeln sich die Beträge, vorausgesetzt, die gepflegte oder betreute Person ist pflegebedürftig im Sinne der sozialen Pflegeversicherung oder für sie werden Leistungen der Pflegeversicherung erbracht. Begünstigt sind ambulante Pflege- und Betreuungsleistungen, die entweder in einem inländischen Haushalt des Steuerpflichtigen oder der pflegebedürftigen Person durchgeführt werden.

Zusätzlich berücksichtigt werden kann nur der Pflege- und Betreuungsaufwand, der über die Leistungen der Pflegeversicherung hinaus geht. Die Steuerentlastung beträgt 20 Prozent der Aufwendungen bis zu einem Höchstbetrag von 6.000 €, also maximal 1.200 € anstatt bisher 600 €.

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