Recht auf Infos meiner Eltern

Hallo,

habe ich das Recht, daß ich vom Arzt erfahre, wie es meiner Mutter gesundheitlich geht?!

Danke,

Markus

Hallo Markus,

Nein. Sofern sie, ich sag mal, im Vollbesitz ihrer geistigen Kräfte ist. Und wenn nicht, müßtest Du wohl erst einmal juristischer Vormund sein. Da gibts nicht besonders viel dran zu rütteln, ist eben ein Teil der ärztlichen Schweigepflicht.

Oliver

Nein. Sofern sie, ich sag mal, im Vollbesitz ihrer geistigen
Kräfte ist. Und wenn nicht, müßtest Du wohl erst einmal
juristischer Vormund sein. Da gibts nicht besonders viel dran
zu rütteln, ist eben ein Teil der ärztlichen Schweigepflicht.

Nicht ganz richtig. Kommt drauf an:

a) Ein Patient liegt im Krankenhaus und ist bei Bewußtsein. Dann wird der Arzt mit Sicherheit den Patienten vorher um Erlaubnis fragen, ob er mit den Verwandten über den Zustand sprechen darf.

b) z.B. nach einem Unfall liegt ein Patient im Koma. Dann haben die nächsten Verwandten ein Auskunftsrecht (Mutter, Vater, Kinder, Oma,…). Es sei denn der Patient hat im Vorfeld etwas anderes verfügt. Er kann aber auch nicht-Verwandten per Verfügung ein AUskunftsrecht zugestehen.

Ciao
Kaj

Wenn Du eine Einverständniserklärung bzw. Erklärung zur Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht von Deiner Mutter vorliegen hast, adnn muß Dir der Arzt Auskunft erteilen.

Hallo Kaj,

b) z.B. nach einem Unfall liegt ein Patient im Koma. Dann
haben die nächsten Verwandten ein Auskunftsrecht (Mutter,
Vater, Kinder, Oma,…)

Stimmt natürlich schon, so wird es zumindest in der klinischen Praxis gehandhabt. Aber (falls Du Dich auskennst): Ist das tatsächlich ein Recht oder nur eine von der Allgemeinheit und der Rechtssprechung geduldete Aufweichung der ärztlichen Schwiegepflicht?

Inwieweit dürfen Angehörige über Eingriffe auf ihr bewußtloses Familienmitglied mitentscheiden? Mich würde da die genaue gesetzliche Regelung interessieren. Prinzipiell gilt allein der „mutmaßliche Wille“ des Bewußtlosen und nichts anderes. Daher ist es von dieser Seite her auch nicht notwendig, die Verwandtschaft mit Informationen bezüglich des Gesundheitszustandes zu versorgen.

Die ganze Sache ist schon prekär: Vielleicht findet man beim Bewußtlosen zufällig eine Geschlechtskrankheit, die als Beweis des Fremdgehens angesehen werden kann und in der Folge zur Ehescheidung führt… Daher die Frage wie weit das Auskunftsrecht geht.

Mir ist übrigens noch was eingefallen in dieser Richtung: Lehnt en Patient bei lebensbedrohlicher Krankheit einen Eingriff ab, so ist der Arzt verpflichtet, Verwandte und den Hausarzt einzuschalten (wurde so geurteilt, habe aber kein AZ darüber). Das ist aber auch so eine Regelung, die dem Erkrankten zugute kommen soll, quasi in der Hoffnung, daß er vom Umfeld noch zu einem Eingriff überredet werden kann.

Oliver

Stimmt natürlich schon, so wird es zumindest in der klinischen
Praxis gehandhabt. Aber (falls Du Dich auskennst): Ist das
tatsächlich ein Recht oder nur eine von der
Allgemeinheit und der Rechtssprechung geduldete
Aufweichung der ärztlichen Schwiegepflicht?

Sicher nicht. Es ist auf jeden Fall geltendes Recht. Ich kann Dir zwar nicht sagen, wo das genau geregelt ist, ich habe aber aus diesem Grund unter anwaltlicher Beratung eine Patientenverfügung erstellt, in der ich noch anderen Personen außer den sowieso berechtigten (Verwandte) ein Auskunftsrecht einräume.

Inwieweit dürfen Angehörige über Eingriffe auf ihr bewußtloses
Familienmitglied mitentscheiden? Mich würde da die genaue
gesetzliche Regelung interessieren. Prinzipiell gilt allein
der „mutmaßliche Wille“ des Bewußtlosen und nichts anderes.
Daher ist es von dieser Seite her auch nicht notwendig, die
Verwandtschaft mit Informationen bezüglich des
Gesundheitszustandes zu versorgen.

Doch gerade dann. Denn von wem kann der Arzt, der den Patienten meist nicht kennt, besser den mutmaßlichen Willen erfahren, als von seinen nächsten Verwandten?

Die ganze Sache ist schon prekär: Vielleicht findet man beim
Bewußtlosen zufällig eine Geschlechtskrankheit, die als Beweis
des Fremdgehens angesehen werden kann und in der Folge zur
Ehescheidung führt… Daher die Frage wie weit das
Auskunftsrecht geht.

Ich vermute folgendes: Wenn die Geschlechtserkrankung nichts mit der Entscheidung über die Behandlung zu tun hat, wird der Arzt sie vielleicht nicht erwähnen. Wenn sie aber mit in die Entscheidungsfindung eingeht, muss er Prioritäten setzten und den Partner informieren.

Ciao
Kaj

Hallo Kaj,

Im praktischen intensivmedizinischen Betrieb heißt die Frage meist: Leben retten ja/nein. Man wird sich nur dann gegen die Lebensrettung entscheiden, wenn der Patient selbst das vorher schriftlich explizit verfügt hat. Falls er lediglich seinen Verwandten ein diffuses Entscheidungsrecht eingeräumnt hat, ohne sich speziell gegen eine Behandlung auszusprechen, so ist die Sache nicht ganz klar. Vor allem dann, wenn es sich um eine vorübergehende, akute, stets überlebbare und folgenlos ausheilende Störung handelt. Anders wiederum bei einer lebensverlängernden Maßnahme bei chronischer Erkrankung.

Bedenke dabei: Man weiß nie, unter welchen Bedingungen der, ich sag jetzt mal nicht ganz passend, „Freibrief“ an die Verwandtschaft zustande kam. War der Patient vielleicht aufgrund einer schweren körperlichen Grunderkrankung gerade in einer reaktiven (behandelbaren) Depression? So etwas ist sehr häufig, eigentlich sogar der Regelfall. Wurde sonst irgendwie ein sozialer Druck ausgeübt? Schließlich kann die Verwandschaft gewisse Interessen am Tode des Patienten haben (Erbe, Lebensversicherung etc.)

Liegt keinerlei Patientenverfügung vor, aber wünschen die Verwandten dennoch die Unterlassung einer Behandlung, so würde sich, soweit ich weiß, der Arzt sogar strafbar machen (Glaube ich jedenfalls stark, oder was meinst Du?). Anders vielleicht die Situation, wenn eine dritte, neutrale Vertrauensperson, am besten der Hausarzt oder ein Psychiater, sich gegen eine Behandlung ausspricht.

Oliver

Bedenke dabei: Man weiß nie, unter welchen Bedingungen der,
ich sag jetzt mal nicht ganz passend, „Freibrief“ an die
Verwandtschaft zustande kam.

Das ist richtig. Einen Freibrief sollte man IMHO sowieso nie erteilen.
Hier ging es ja auch eher um die Frage der Information der Angehörigen. Ich denke aufgrund des Gespräches ist es Aufgabe des Arztes den mutmaßlichen Willen des Patienten zu erkennen. Natürlich sollte man sehr skeptisch sein, wenn Verwandte einen lebensrettenden Eingriff ablehnen. Da sollten sie schon sehr trifftige Gründe vorweisen können.

Bei Unfällen o.ä. zählt aber meist eh jede Sekunde, so dass eine lange Erörterung des Falles mit Angehörigen gar nicht möglich ist.

Ciao
Kaj