Urlaubsanspruch bei 630 DM-Jobs ?

Von: , Frage gestellt am Do, 28. Okt 1999

Hallo,

wer weiß, ob man bei sochen Jobs einen gesetzlichen Urlaubsanspruch hat ?

Gruß
Rosebud

5 Antworten zu dieser Frage

  1. Antwort von nach 2 Stunden hilfreich
    Re: Urlaubsanspruch bei 630 DM-Jobs ?

    Hallo Rosebud,

    Du hast bei jedem regelmäßigen Job einen unveräußerlichen Urlaubsanspruch. Das gesetzliche Minimum an Urlaub für einen Vollzeitjob liegt bei 20 Tagen. Wenn Du jetzt z. B. für einen Teilzeitjob nur 1 Tag pro Woche arbeitest, hast Du einen Anspruch auf 4 Tage bezahlten Urlaub im Jahr (20/5).
    Falls das Arbeitserhältnis befristet (Ferienjob) ist, muß auch ein anteiliger Urlaub gewährt werden. Angebrochene Tage müssen aufgerundet werden (1/3 Urlaubstag ist nicht machbar).
    Bei unregelmäßigen Arbeitszeiten (z.B. auf Abruf) ist das natürlich schwerer zu berechnen. Auf jeden Fall muß dem Arbeitnehmer die Möglichkeit gegeben werden mindestens einmal im Jahr für zwei Wochen am Stück nicht am Arbeitsplatz auftauchen zu müssen.

    Ciao

    Uwe [Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

    • Antwort von nach 23 Stunden hilfreich
      Kleiner Widerspruch bzgl. Ferienjobs

      Falls das Arbeitserhältnis befristet
      (Ferienjob) ist, muß auch ein anteiliger
      Urlaub gewährt werden.
      Das ist in der Regel nicht der Fall, da dann die Wartezeit (Gesetz: 6 Monate, kann auch kürzer sein) nicht erfüllt ist. Der Urlaub ist dann allenfalls abzugelten. Zu beachten ist aber, daß z.B. die Tarife im Einzelhandel einen Urlaub vor Ablauf der Wartezeit ganz ausschließen. Bei einem auf drei Monate (Aushilfe) befristetem Ferienjob im Einzelhandel gibt es also GAR KEINEN URLAUB!

      • Antwort von nach einem Tag hilfreich
        Re: Kleiner Widerspruch bzgl. Ferienjobs

        Hi,

        da muß ich widersprechen (außer die Gesetzeslage hat sich in den letzten 5 Jahren geändert). Ich hatte als Student bei jedem befristeten Job den anteiligen Urlaub durchgesetzt. Tarifliche Regelungen unterliegen immer noch der Rechtssprechung. Bei Jobs, die unter einem viertel Jahr liegen wird der Urlaub in der Regel durch finanziellen Ausgleich abgegolten. Dies ist aber nur erlaubt, wenn der Arbeitnehmer nicht sofort einen Anschlußjob annimmt oder sicvh arbeitslos meldet. Sonst könnte man ja durch viele befristete Jobs, das Urlaubsgesetz umgehen.

        Ciao

        Uwe [Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

        • Antwort von nach 5 Tagen hilfreich
          Re^2: Kleiner Widerspruch bzgl. Ferienjobs

          Tja, ist aber leider so - und vor allem durch das Bundesarbeitsgericht so entschieden

  2. Antwort von nach 4 Tagen hilfreich
    Re: Urlaubsanspruch bei 630 DM-Jobs ?

    Ein 630 DM Job ist arbeitsrechtlich ein Job wie jeder andere. Dies bedeutet :

    Nach dem Bundesurlaubsgesetz steht dir
    Urlaub zu. Mindestens 24 Werktage jährlich.
    Bei kürzeren Beschäftigungen jeweils ein zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen
    Beschäftigungsmonat. Sollte das Unternehmen
    Tarifgebunden sein, gilt hier der Urlaubsanspruch laut Tarifvertrag. Er kann auf keinen Fall geringer sein als der gesetzliche.

    Die Wartezeit besagt nur, das jemand der 6 Monate beschäftigt ist, den vollen Urlaubsanspruch erwirbt. Also gesetzlich 24
    Werktage.Damit besteht die Möglichkeit nach
    6 Monaten mehr, als den schon anteilig erworbenen Urlaub zu nehmen.

    Grundsätzlich gilt : Alle Arbeitnehmer - egal ob vollzeit oder teilzeit oder 630 DM -haben die gleichen Rechte und Pflichten laut Gesetz.

    Weitere Rechte und Pflichten wie z.Bsp.
    Anspruch auf Jahressonderzahlung werden
    im Tarifvertrag geregelt.

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