Schaden am Firmenfahrzeug

hallo erstmal

also mein kollege hat ein schaden am Firmenfahrzeug gemacht
jetzt verlangt der big boss das er es bezahlt,muß er das???
hat beim einparken eine beule reingefahren und das fahrzeug wurde in der werkstadt repariert kostenpunkt 2400DM

MfG

Hallo Rüdiger,
kommt ganz auf die Umstände des Einzelfalles an. Bei leichter Fahrlässigkeit auf gar keinen Fall.
Bei normaler Fahrlässigkeit müssen die Kosten in aller Regel zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufgeteilt werden. Ein vom Arbeitgeber einkalkulierbares und damit eines durch Versicherung deckbares Risiko (Vollkasko-Versicherung) sind zu berücksichtigen. Es kann also sein, dass der Arbeitnehmer nur die Höhe der Selbstbeteiligung tragen muß, auch wenn keine Versicherung abgeschlossen wurde.
Weiterhin sind viele andere Dinge zu berücksichtigen (z.B. Stellung des Arbeitnehmers, Höhe des Arbeitsentgelts, persönliche Umstände des Arbeitnehmers, Dauer der Betriebszugehörigkeit), dass eine umfassende Antwort hier kaum möglich ist. Vielleicht sollte der Kollege sich qualifiziert beraten lassen (Gewerkschaft oder Anwalt). Schlechter wie es momentan um Ihn steht kann es für Ihn ja nicht laufen.

Mit kollegialen Grüßen
Michael

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Hi!

Naja…erstmal zum Posting vorher… ich wage arg zu bezweifeln, daß das Gehalt bzw. die Stellung auch nur irgendeinen Einfluß auf die Regulierung hat.

An Stelle Deines Kollegen würde ich dem Chef darauf hinweisen, daß er für die Schäden haftet die seine Mitarbeiter machen, sie es bei Kunden oder im Büro!

Selbstverständlich gibt es da Ausnahmen, doch dafür bedarf es schon der groben Fahrlässigkeit! Dein Kollege war maximal unaufmerksam bzw kann halt net ein-/ausparken und daher muß er in diesem Falle eindeutig net zahlen!

Die Paragraphen hierfür kannst du dir sicherlich im Archiv des Rechtebrettes raussuchen, denn die Frage kommt in ähnlicher Form net zum ersten Mal …

Bernd

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Für alle Zweifler,

Arbeitnehmerhaftung: Risiko ist begrenzt

Unterlaufen ArbeitnehmerInnen bei einer betrieblich veranlaßten Tätigkeit
Fehler, die zu Schäden des Arbeitgebers führen, so müssen sie dafür nur
begrenzt haften: Bei leichter Fahrlässigkeit haften sie überhaupt nicht, bei
mittlerer Fahrlässigkeit anteilig. Bei grober Fahrlässigkeit müssen sie in aller
Regel den gesamten Schaden tragen; Haftungserleichterungen sind aber nicht
ausgeschlossen. Maßgebend sind die Umstände des Einzelfalles. Dabei kann es
entscheidend darauf ankommen, daß der Verdienst des Arbeitnehmers oder der
Arbeitnehmerin einem deutlichen Mißverhältnis zum Schadensrisiko der
Tätigkeit steht.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25. September 1997 - 8 AZR 288/96

Grüße
Michael

Dienstreisekasko nennt sich die mögliche Versicherung des Arbeitgebers.

Gruß
Marco