Arbeitsvertrag / Beschäftigungsverbot

Hallo Experten,

ich habe einen Arbeitsvertrag angeboten bekommen, der eine Klausel enthält, der mir nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses verbiete, in den folgenden 2 Jahren bei einem Unternehmen tätig zu werden, welches in direktem oder indiretem Wettbewerb mit dem Arbeitgeber steht. Bei Zuwiederhandlung ist eine Vertragsstrafe in Höhe von EUR 25.000 vorgesehen. Eine Entschädigung für diese Zeit in Höhe des halben Arbeitslohnes ist vorgesehen. Der Arbeitsvertrag ist auf ein Jahr befristet. Sollte mir dann kein Folgevertrag angeboten werden, so würde diese Klausel praktisch einem Berfusverbot in dieser Branche gleich kommen.
Ist so eine Klausel in einem solchen Vertrag zulässig? Ich bin dabei ein ganz normaler Facharbeiter ohne besonderen Verantwortungsbereich.
Eure Meinung würde mich sehr interessieren. Oder gibt es vielleicht sogar noch Gerichtsurteile zu solchen Fällen?

Vielen Dank für Eure Mühe.

Hallo anonym,

ich habe einen Arbeitsvertrag angeboten bekommen, der eine
Klausel enthält, der mir nach Beendigung des
Arbeitsverhältnisses verbiete, in den folgenden 2 Jahren bei
einem Unternehmen tätig zu werden, welches in direktem oder
indiretem Wettbewerb mit dem Arbeitgeber steht.

erstens zwei Jahre sind sehr lange, üblich sind 6 Monate
zweitens: wie stehen deine Chancen einen Job `(in einer anderen Branche) zu finden, der **nicht unter dies Klausel fällt?

Bei
Zuwiederhandlung ist eine Vertragsstrafe in Höhe von EUR
25.000 vorgesehen. Eine Entschädigung für diese Zeit in Höhe
des halben Arbeitslohnes ist vorgesehen. Der Arbeitsvertrag
ist auf ein Jahr befristet.

Ist so eine Klausel in einem solchen Vertrag zulässig?

ja, bei Entschädigung (ist hier gegeben
allerdings ist das Verhältnis von Dauer des Arbeitsvertrages zur Sperrzeit sehr gross. Versuch es auf 6 Monate (mit Entschädigung) runterzuhandeln).

Tschuess Marco.**

Hallo,

es ist möglich nach § 74 Handelsgesetzbuch ein Wettbewebsverbot zu vereinbaren. Allerdings muss der Arbeitgeber während dieser Zeit eine Entschädigung zahlen.

§ 74 [Vertragliches Wettbewerbsverbot, Karenzentschädigung]
(1) Eine Vereinbarung zwischen dem Prinzipal und dem Handlungsgehilfen, die den Gehilfen für die Zeit nach Beendigung des Dienstverhältnisses in seiner gewerblichen Tätigkeit beschränkt (Wettbewerbsverbot), bedarf der Schriftform und der Aushändigung einer vom Prinzipal unterzeichneten, die vereinbarten Bestimmungen enthaltenden Urkunde an den Gehilfen.
(2) Das Wettbewerbsverbot ist nur verbindlich, wenn sich der Prinzipal verpflichtet, für die Dauer des Verbots eine Entschädigung zu zahlen, die für jedes Jahr des Verbots mindestens die Hälfte der von dem Handlungsgehilfen zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen erreicht.

Grüße Michael