_1) Auf Verlangen des Gläubigers hat der Drittschuldner binnen zwei Wochen, von der Zustellung des Pfändungsbeschlusses an gerechnet, dem Gläubiger zu erklären:
ob und inwieweit er die Forderung als begründet anerkenne und Zahlung zu leisten bereit sei;
ob und welche Ansprüche andere Personen an die Forderung machen;
ob und wegen welcher Ansprüche die Forderung bereits für andere Gläubiger gepfändet sei._
Heißt das nun, daß der Drittschuldner dem Gläubiger (i. d. F. mir) Auskunft über Bezeichnung (Name, Firma), Forderungsdatum und die jeweiligen Forderungshöhen der anderen Gläubiger geben muß oder kann man diese Informationen nicht verlangen?
Heißt das nun, daß der Drittschuldner dem Gläubiger (i. d. F.
mir) Auskunft über Bezeichnung (Name, Firma), Forderungsdatum
und die jeweiligen Forderungshöhen der anderen Gläubiger geben
muß oder kann man diese Informationen nicht verlangen?
Der Drittschuldner muss nur mitteilen, ob und in welcher Höhe ein Teil der Forderung (oder die Forderung gesamt) bereits von einem anderen gepfändet wurden. Er muss nicht mitteilen von wem.
Der Drittschuldner muss nur mitteilen, ob und in welcher Höhe
ein Teil der Forderung (oder die Forderung gesamt) bereits von
einem anderen gepfändet wurden. Er muss nicht mitteilen von
wem.
Aber wenn die Forderung vom Drittschuldner anerkannt wird (muß er ja angeben), ist er dann nicht in gleicher Weise dem Gläubiger zur Auskunft verpflichtet, wie der Schuldner? Zumindest dahingehend, daß er die angeblichen Vorgläubiger nachvollziehbar machen muß?
Das Problem im vorliegenden Fall ist, daß der Schuldner in der e. V. angegeben hat, nur einen Gläubiger zu haben, der im Übrigen von dem Schuldner keine Kenntnis hat.
Aber wenn die Forderung vom Drittschuldner anerkannt wird (muß
er ja angeben), ist er dann nicht in gleicher Weise dem
Gläubiger zur Auskunft verpflichtet, wie der Schuldner?
Zumindest dahingehend, daß er die angeblichen Vorgläubiger
nachvollziehbar machen muß?
Das Problem im vorliegenden Fall ist, daß der Schuldner in der
e. V. angegeben hat, nur einen Gläubiger zu haben, der im
Übrigen von dem Schuldner keine Kenntnis hat.
Leider kann ich da nicht weiterhelfen - Es sieht wohl so aus, als dass das Verfahren gerichtlich geklärt werden muss - da hat der Drittschuldner größere Auskunftspflichten, als dir gegenüber.