Vielleicht kann mir einer von Euch ja mal wieder auf die Sprünge helfen
Wie sieht es mit der Gewährleistung nach der Schuldrechtsreform aus? Insbesondere beim Kauf eines Gebrauchtwagens bei einem Händler. Hat der Händler die Möglichkeit, eine Gewährleistung vollständig auszuschließen? Oder kann der Händler die eigentlich vorgegebene Gewährleistung von 24 Monaten verkürzen?
Wenn dem so ist, woraus ergibt sich das? Ich meine natürlich, aus welchen Rechtsgrundlagen?
Wenn dem nicht so ist, dann würden mich die entsprechenden Rechtsgrundlagen natürlich auch interessieren
Vorab schon mal vielen Dank für Eure Unterstützung.
Wie sieht es mit der Gewährleistung nach der
Schuldrechtsreform aus? Insbesondere beim Kauf eines
Gebrauchtwagens bei einem Händler. Hat der Händler die
Möglichkeit, eine Gewährleistung vollständig auszuschließen?
Oder kann der Händler die eigentlich vorgegebene
Gewährleistung von 24 Monaten verkürzen?
Ja, lt. §475 BGB ist eine Verkürzung auf 12 Monate bei gebrauchten Sachen zulässig, muss aber vertraglich deutlich gemacht werden (z. B. AGB).
Ansonsten innerhalb der ersten 6 Monate Haftung für alle Mängel ausser Abnutzung mit Beweislastumkehr nach § 476
6-12 Monate: Haftung für alle Mängel, allerdings trägt die Beweislast jetzt der Käufer
12-24 Monate: Händler darf GW ausschliessen
24-36 Monate: Haftung nur noch bei „arglistig verschwiegenen Mängeln“
Es gilt jedoch:
Auch bei gewerblichem Verkauf eines Gebrauchtwagens beträgt die Gewährleistungsfrist zwei Jahre.
Sie kann nicht ausgeschlossen, wohl aber auf ein Jahr verkürzt werden.
Bei der Gewährleistung gilt jedoch, dass der normale Verschleiß nicht der Gewährleistung unterliegt. Bei einem 10-jahre alten Auto kann es durchaus sein, dass mehr Schäden vorliegen, als bei einem, dass erst zwei Jahre alt ist.
Die Rechtsgrundlagen sind irgendwo im BGB
aber frag doch mal bei der nächsten Verbraucherberatung.
Es kommt beim Mangel darauf an, wie das Fahrzeug beschrieben ist. Je genauer die Beschaffenheitsangabe, desto schwerer eine Gewährleistung. AUf die Spitze getrieben kann das heißen, das nur noch als „Schrottfahrzeuge“ beschriebene Gebraucht-KFZ verkauft werden, um eine Gewährleistung zu umgehen.
Viele Händler versuchen auch Tricks wie, erst verkauf ichs meiner Schwester und die verkauft es dann privat an Dich, somit privater Kauf, Ausschluß komplett möglich! Is aber nich, unzulässige Umgehung der neuen Verbrauchervorschriften.
Die Schwester müßte es mindestens eine zeitlang (3-6 Monate)fahren.