bei einem Büroausstatter habe ich einen Schreibtisch nur unter der Bedingung bestellt, dass er bis zu einem bestimmten Zeitpunkt (vor dem 1.07.02) geliefert wird. Diese Vereinbarung wurde dann auch korrekt in der Auftragsbestätigung, die ich kurz darauf via Fax erhielt, vermerkt: Lieferung in der 26. KW
Nun konnte die Firma den gesetzten Zeitrahmen nicht einhalten und ich weiß nicht, wie ich mich in meinem neuen Büro, das ich sowohl dienstlich (Telearbeit) als auch privat nutze, „unterbringen“ soll; der Schreibtisch wurde bis heute nicht geliefert.
Frage: Ist es möglich, wegen Nichteinhaltung des vereinbarten Liefertermins den Preis zu reduzieren. Wenn ja, in welchem Umfang und unter welchen Bedingungen?
… nur unter der Bedingung bestellt, dass er bis zu einem :bestimmten Zeitpunkt (vor dem 1.07.02) geliefert wird.
damit hat sich Deine Bestellung erledigt, sobald der Liefertermin nicht eingehalten wird. Solche Fälle gibt es oft, daß die Ware bei Nichteinhaltung eines spätesten Liefertermins nicht mehr zu gebrauchen ist. (Fiktives) Beispiel: Es soll jemand ein Teil liefern, das auf einer Marsmission mitgeführt werden soll. Start der Rakete am 1. Juli. Der Lieferant liefert erst nach dem Start. Das wars dann für den Lieferanten, der gewiß nicht mehr auf Abnahme und Bezahlung pochen kann.
So einfach wird der Fall aber vermutlich nicht liegen. Du hast eine AB des Lieferanten erhalten. In deren Kleingedruckten findet sich bestimmt etwas butterweich formuliert zum Thema Liefertermin. Wenn Du dem nicht widersprochen hast und die Passage den Lieferanten nicht in sittenwidriger Weise zum Vorteil gereicht, ist das die gültige Geschäftsgrundlage.
Studiere also zunächst die Auftragsbestätigung. Mit der Termintreue der Möbelbranche ist es ganz allgemein nicht weit her. Das wissen die Leute auch selbst und entsprechend fallen die Auftragsbestätigungen aus. Immerhin werden viele Dinge, die nicht in den Discount- und Mitnahmemöbelbereich fallen, auftragsbezogen gefertigt.
selbst wenn FIX-Termine vereinbart sind, kann in den AGB eine Nachlieferungs-/Nachbesserungszeit vereinbart sein!
Also hast du nicht ausdrücklich die Formulierung:
„Lieferung Fix am … o.N.o.R.“ (ohne Nachlieferung, ohne Regress) auf deinem Auftrag, kannst du allerhöchstens um zur Verfügungsstellung eines Ersatzes bis zur Lieferung bitten.
Wenn ein bestimmter Liefertermin vereinbart war, dann ist dieser einzuhalten. Was auf der Auftragsbestätigung steht ist übrigens nicht relevant, sondern das was zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vereinbart war. Aus Beweisgründen für den Liefertermin wird aber natürlich die Auftragsbestätigung wichtig sein, bezüglich Gültigkeit der AGB muss ich sagen, dass die Nennung der AGB bloß auf der Auftragsbestätigung nicht zur Gültigkeit der AGB führt.
Ist der Verzug schuldhaft, dann kannst du Ersatz fürd en dir erwachsenen Nachteil verlangen…