Anspruch auf Resturlaub bei Beschäftigungsverbot

Ich befand mich von 10/2000- 04/2001 im Beschäftigungsverbot. Habe ich aus dieser Zeit noch Anspruch auf nicht verbrauchten Urlaub? Vielen Dank im voraus.

Ich befand mich von 10/2000- 04/2001 im Beschäftigungsverbot.
Habe ich aus dieser Zeit noch Anspruch auf nicht verbrauchten
Urlaub? Vielen Dank im voraus.

Hallo,

http://www.arbeitsrecht.de/abisz/faq/mutterschutz.htm

„Frage:
Sind für den Urlaubsanspruch für das laufende Kalenderjahr die Mutterschutzzeiten mit zu berücksichtigen?
Antwort:
Für den Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub und dessen Dauer gelten gem. § 17 MuSchG in Verbindung mit § 1 BUrlG die
Ausfallzeiten wegen mutterschutzrechtlicher Beschäftigungsverbote als Beschäftigungszeiten. Hat die Frau ihren Urlaub vor
Beginn der Beschäftigungsverbote nicht oder nicht vollständig erhalten, so kann sie nach Ablauf der Fristen den Resturlaub im
laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr beanspruchen.“

Da ist wohl nichts mehr zu machen, aber sicherheitshalber bei der Gewerkschaft nachfragen

Gruß
Peter

Ich befand mich von 10/2000- 04/2001 im Beschäftigungsverbot.
Habe ich aus dieser Zeit noch Anspruch auf nicht verbrauchten
Urlaub? Vielen Dank im voraus.

Hallo.

Welcher Übertragungszeitraum ist denn vertraglich (AV, TV, BetrV) vereinbart?
Bist Du jetzt gerade noch in der Elternzeit (ich gehe mal einfach davon aus, daß es ein Beschäftigungsverbot während der Schwangerschaft war…)? Wann wurde das Kind geboren?

Gruß,
LeoLo

Hallo, erstmal Danke für die Antwort.
Was in der Betr.Vereinb. vertraglich vereinbart ist, weiss ich nicht, müßte ich mal nachfragen. Meine Zwillinge sind im Mai 2001 geboren und ich befinde mich noch bis 02/2004 im Erziehungsurlaub.Es handelte sich um ein Beschäftigungsverbot während der Schwangerschaft.
Gruß Birgit

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Hallo Birgit.

Wenn bei Euch vertragliche (AV, TV, BetrV) kein längerer als der gesetzliche Übertragungszeitraum vereinbart wurde, ist Dein Resturlaub aus 2000 verfallen. Den Teilurlaubsanspruch aus 2001 (5/12 des Jahresanspruchs) kann nach der Elternzeit noch genommen werden.

Gruß,
LeoLo

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