Patentrecht und Internet

Von: , Frage gestellt am Do, 17. Feb 2000

Kann ein Patentschutz hinfällig werden, wenn der Sachverhalt im Internet veröffentlicht wurde?

5 Antworten zu dieser Frage

  1. Antwort von nach 9 Stunden hilfreich
    Re: Patentrecht und Internet

    meinst Du jetzt bevor das Patent eingetragen wurde oder danach ?

    genau kann das nur ein Patentanwalt oder das Patentamt in München beantworten

    http://www.dpma.de/

    dann würde etwas was noch nicht geschützt wurde aber "veröffentlicht" das Internet gehört dazu,nicht mehr patentiert werden können.


    cu
    Heiner Kann ein Patentschutz hinfällig werden,
    wenn der Sachverhalt im Internet
    veröffentlicht wurde?

    • Antwort von nach 22 Stunden hilfreich
      Re^2: Patentrecht und Internet

      Danke Heiner,
      ich meine eine Bekanntgabe im Internet vor einer Anmeldung.
      Reicht auch dieses Forum schon aus?
      MfG
      Heinz

      • Antwort von nach 22 Stunden hilfreich
        Re^3: Patentrecht und Internet

        sobald eine Idee, die nicht beim Patentamt angemeldet, aber patentfähig ist, veröffentlicht wird, ist der Schutz futsch! Vorher plappern ist verboten! Das Merkmal der Neuheit ist nicht mehr gegeben. [Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

  2. Antwort von nach einem Tag hilfreich
    Re: Patentrecht und Internet

    Kann ein Patentschutz hinfällig werden,
    wenn der Sachverhalt im Internet
    veröffentlicht wurde?
    Meines wissens gibt es noch eine gewisse Nachfrist (z.B. wenn etwas bereits auf einer Messe gezeigt wurde).
    Die Frage ist auch was du veröffentlicht hast und wann.

    Nils

  3. Antwort von nach 3 Tagen hilfreich
    Re: Patentrecht und Internet

    Hallo Heinz :o)

    Grundvoraussetzung für einen Patentschutz sind Neuheit und Erfindungshöhe, und zwar zum Zeitpunkt der Anmeldung.

    "Neuheit" bedeutet absolute Neuheit, der Gegenstand der Erfindung darf also vor dem Anmeldezeitpunkt der Öffentlichkeit (iSe unbeschränkten Personenkreises ohne Geheimhaltungsverpflichtung) nicht zugänglich gewesen sein. Ein Posting hier wäre also neuheitsschädlich bezüglich dessen was drinnen steht (heißt, daß ja noch was übriggeblieben sein kann). DAS wiederum (also was nicht im Posting gestanden ist) muß dann gegenüber dem Posting erfinderisch sein um noch was retten zu können.

    Ein Ausweg ist, ein DE-Gebrauchsmuster anzumelden, dabei hast du eine 6-Monatsfrist vor dem Anmeldezeitpunkt innerhalb der eigene Veröffentlichungen NICHT neuheitsschädlich sind. Für´s Ausland bleiben dir dann noch andere Staaten (z.B. Österreich) welche auch ein Gebrauchsmuster mit Neuheitsschonfrist kennen (achte dabei aber auf die Fristen, in AT ist z.B. die Schonfrist NICHT kumulativ mit dem Prioritätsjahr) bzw. kannst du noch in Ländern einreichen, die eine Erfinderschonfrist kennen (z.B. ein Jahr in USA und Kanada).

    In Summe: Etwas verzwickt, aber mit einem guten Patentanwalt kannst du noch einiges retten.

    °wink°

    Tiger

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