Hallo Ewa,
ich geb Dir auf diesem Weg Antwort, um auch anderen Usern in ähnlichen Situationen Klärung zu bringen. Dank für den Mietvertrag.
Tatsache ist, dass der Vermieter die Wohnung bei Einzug renoviert hat. Tatsache ist auch, dass die Schönheitsreparaturen nach § 11 des Mietvertrages der Mieter zu tragen hat. Im Mietvertrag ist keine Vereinbarung geschlossen worden in welchen Zeitabständen die Wohnung zu renovieren ist. Eine Quotenklausel, dass entsprechend der Mietzeit anteilige Kosten zu tragen sind, besteht nicht. Unter § 14 des Mietvertrages ist weiterhin vereinbart, dass die Wohnung am Ende der Mietzeit „besenrein“ zu übergeben ist.
Nach dieser Vereinbarung sind keine Schönheitsreparaturen bei Auszug zu erledigen. Der Vermieter hat hier nicht nur vergessen in welchen Abständen regelmässig renoviert werden soll, um daraus möglicherweise Leistungen später ableiten zu können, sondern er hat es auch unterlassen sich für den Fall abzusichern, wenn der Mieter vor den üblichen Fristen ( Nassräume - Bad/Küche/WC 3 Jahre , Wohnräume alle 5 Jahre ) auszieht.
Selbst wenn man also unterstellt, dass hier der Vermieter die gesetzlichen Fristen gemeint haben könnte, sind diese nicht erreicht und Leistungen nicht geschuldet. Ausserdem besteht hier auch eine Unklarheit im Sinne des AGBG würde man unterstellen, der Vermieter habe tatsächlich die Fristen gemeint. Klar und deutlich ist unter § 14 vereinbart, dass die Mieter bei Auszug die Wohnung besenrein zu verlassen haben.
In diesem Fall sind bestehende Dübellöcher zu füllen, jede andere Leistung wie Tapezieren und Malern ist nicht geschuldet.
Gruss Günter
so jetzt habe ich mein Mietvertrag vor mir liegen und möchte
auf Deine Fragen antworten:
Das Mietverhältniss wurde am 01.09.2000 begonnen.
Die Wohnung vor dem Einzug hat der Vermieter renoviert.
Unter Schönheitsreparaturen steht nur sind vom Miter zu
erledigen, nichts anderes, aber es steht, dass bis 100,- DM
Kleinreparaturen vom Mieter zu übernehmen sind.
3 bzw. eine 5-jährige Klausel gibt es nicht.
Für den Auszug gibt es ebenfalls keine Klausel.
Decken und Wände sind so wie beim Einzug.
So, dass ist alles was ich Dir berichten kann, mehr steht
nicht drin.
Vielen Dank für Deine Hilfe
Grüße Ewa
Hallo Ewa,
ich habe meine Wohnung gekündigt und werde Ende Mai umziehen.
In meinem Mietvertrag steht: „Beim Auszug, sind die
notwendigen Schönheitsreparaturen durchzuführen“!
Was versteht man eigentlich darunter?
(Ich dachte so an Löcher zugipsen u.ä???)
Nein, das reicht nicht. Jedoch kann Dir hier niemand die Frage
richtig beantworten, weil wichtige Hinweise fehlen. Ohne diese
kann niemand Antwort geben.
Wann wurde das Mietverhältnis begonnen ?
Wer hat die Wohnung bei Einzug renoviert ?
Was wurde unter Schönheitsreparaturen vereinbart ?
Ist neben der Regelung ( Nassräume alle 3 Jahre, Wohnräume
alle 5 Jahre) eine Klausel vereinbart, dass je nach Mietzeit
anteilig die Kosten für Schönheitsreparaturen zu tragen sind ?
Was ist vereinbart für den Fall des Auszuges. Wird in dem
Hinweis beim Auszug auf eine weitere Klausel im Mietvertrag
verwiesen ?
Hast Du möglicherweise Wände und Decken farbig gemalert oder
gar Mustertapeten angebracht ?
Hinweis: Renovierung heisst Dübellöcher zu, je nach
Vereinbarung Wände, Decken malern und Fenster und Türen innen
sowie Heizkörper streichen. Notfalls muss in Einzelfällen auch
zumindest mit Rauhfaser tapeziert werden. Bitte die Fragen
beantworten, damit ich Dir eine korrekte Antwort geben kann.
Grüsse Günter