Rücktritt bei Beihilfe zum Diebstahl?

Von: , Frage gestellt am Di, 22. Feb 2000

Sachverhalt: Dieb A stiehlt ein Bild bei einem Kunsthändler. Er bittet seine Freundin F, das Bild unterzubringen, bis er einen Absatz gefunden hat. F kennt alle Tatumstände und stimmt zu. Die bekommt jedoch Gewissensbisse, und läßt das Bild der Polizei zukommen.
Frage: Ist hier eine Beihilfe zum Diebstahl gegeben, und wenn ja: Kann sie in irgendeiner Weise zurücktreten oder gibt es irgendwelche Strafminderungs- oder aufhebungsgründe?
Ich wäre sehr dankbar über Auskünfte!!!!

1 Antworten zu dieser Frage

  1. Antwort von nach 11 Stunden hilfreich
    Re: Rücktritt bei Beihilfe zum Diebstahl?

    Eine Beihilfe ist schon deshalb ausgeschlossen, da das Diebstahlsdelikt bereits beendet ist. In Frage kommt hier allenfalls die Begünstigung, d.h. Unterstützung bei der Erhaltung der Tatvorteile. Der Versuch ist jedoch nicht strafbar. Allerdings ist hier zu überprüfen, wie lange die F das Bild verwahrt hat, um beurteilen zu können, ob eine vollendete Begünstigung anzunehmen ist. Wenn man dies bejaht, ist die "tätige Reue" - nämlich die Herausgabe an die Polizei - zumindest als Strafmilderungsgrund zu berücksichtigen.

    Viel Erfolg bei der HA ! [Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

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