gewinnspiele preise
Von: , Frage gestellt am Mi, 25. Jun 2003
wo eigentlich steht geschrieben, dass bei einem gewinnspiel als zur verlosung ausgelobte preise auch tatsaechlich zu vergeben sind?
danke, gruss
wo eigentlich steht geschrieben, dass bei einem gewinnspiel als zur verlosung ausgelobte preise auch tatsaechlich zu vergeben sind?
danke, gruss
...auch im Zusammenhang mit Gewinnen:
Erhält jemand ein Schreiben, in dem ihm zu einem bereits ausgespielten Gewinn gratuliert wird, dieser Gewinn jedoch nur gegen Bezahlung "einer Gebühr"(wie auch immer...) erhältlich ist, der hat Anspruch auf diesen Gewinn ohne etwas zu bezahlen. Selbst dann, wenn er gar nicht mitgespielt hat (Urteil OGH in Österreich Mai 03).
Der erste Fall wurde bereits exekutiert: € 100.000.-- hat ein Österreicher "gewonnen", das "Unternehmen" wollte nicht zahlen - Urteil siehe oben - Exekutor stand bei der Firma und diese musste tatsächlich € 100.000.-- über den Tisch geben...
mfg
Peter
wo eigentlich steht geschrieben, dass bei einem gewinnspiel
als zur verlosung ausgelobte preise auch tatsaechlich zu
vergeben sind?
danke, gruss
Hallo erstmal,
Für D steht es in § 661 a BGB:
Ein Unternehmer, der Gewinnzusagen oder vergleichbare Mitteilung an Verbraucher sendet und durch die Gestaltung dieser Zusendungen den Eindruck erweckt, dass der Verbraucher einen Preis gewonnen hat, hat dem Verbraucher diesen Preis zu leisten.
Gruß
Harry
Für D steht es in § 661 a BGB:
Ein Unternehmer, der Gewinnzusagen oder vergleichbare
Mitteilung an Verbraucher sendet und durch die Gestaltung
dieser Zusendungen den Eindruck erweckt, dass der Verbraucher
einen Preis gewonnen hat, hat dem Verbraucher diesen Preis zu
leisten.
mir ging es nciht um gewinnzusagen, sondern nur um den fall, dass bei einer "verlosung unter allen einsendern", woraus ja noch keine gewinnzusage abzuleiten ist, gar keine verlosung stattfindet.
Hallo Doc,
das steht in § 661 BGB, der wie folgt lautet:
§ 661 - Preisausschreiben
(1) Eine Auslobung, die eine Preisbewerbung zum Gegenstand hat, ist nur gültig, wenn in der Bekanntmachung eine Frist für die Bewerbung bestimmt wird.
(2) Die Entscheidung darüber, ob eine innerhalb der Frist erfolgte Bewerbung der Auslobung entspricht oder welche von mehreren Bewerbungen den Vorzug verdient, ist durch die in der Auslobung bezeichnete Person, in Ermangelung einer solchen durch den Auslobenden zu treffen. Die Entscheidung ist für die Beteiligten verbindlich.
(3) Bei Bewerbungen von gleicher Würdigkeit findet auf die Zuerteilung des Preises die Vorschrift des § 659 Abs. 2 Anwendung.
(4) Die Übertragung des Eigentums an dem Werk kann der Auslobende nur verlangen, wenn er in der Auslobung bestimmt hat, dass die Übertragung erfolgen soll.
Eine Auswahl an Urteilen findest Du z. B. hier: http://www.vzhh.de/~upload/vz/VZTexte/TexteRecht/Gew...
Beste Grüße
Tessa
das steht in § 661 BGB, der wie folgt lautet:
hmm in dem zitat steht nicht, dass der veranstalter die preise auszuhaendigen hat, noch dass eine auslosung erfolgen muss.
(4) Die Übertragung des Eigentums an dem Werk kann der
Auslobende nur verlangen, wenn er in der Auslobung bestimmt
hat, dass die Übertragung erfolgen soll.
den absatz evrstehe ich nciht,
a) wieso werk? damit koenenn auch gegenstaende, geldbetraege etc gemeint sein?
b) warum sollte der auslobende eine uebertragung fordern sollen? der auslobende ware doch der veranstalter des gewinnspieles, und warum sollte dem daran gelegen sein seine gewinne nicht einzubehalten?
Eine Auswahl an Urteilen findest Du z. B. hier:
http://www.vzhh.de/~upload/vz/VZTexte/TexteRecht/Gew...
hmm. da habe ich nur sachen gesehen, die mit einer gewinnzusage zusammenhaengen. darum ging es mir nicht.
sondern nur um den fall, dass bei einer "verlosung unter allen einsendern", woraus ja noch keine gewinnzusage abzuleiten ist, gar keine verlosung stattfindet.
danke, gruss