wohnungseigentümergesetz - verwalteraufteilung

Von: , Frage gestellt am Fr, 3. Mär 2000

eine kleine eigentümergemeinschaft möchte 2
ihrer mitglieder als "verwalter" 1. für ad-
ministration 2. für praktisches, wie handwerker etc. wählen.
Geht das? Wie ist die rechtsvertretung nach außen und die haftung.
danke für jeden hinweis
k. hoffmann

3 Antworten zu dieser Frage

  1. Antwort von nach einem Tag hilfreich
    Re: wohnungseigentümergesetz - verwalteraufteilung

    Hallo K.,
    funktioniert ohne Probleme, ......wenn
    1.Eigentümerbeschluß über die jeweilige
    Vergabe der Verwaltertätigkeit vorliegt,
    wobei die Höhe der mon.Verwalterentgelte
    genau festgelegt werden müssen !
    2.die ET beschließen, daß der xy die
    Handwerkertätigkeit, Reinigung des Gartens
    o.ä. vornimmt. Hier auch das Entgelt fest-
    legen, da ansonsten Probleme aufkommen.
    3.Diese beiden kleinen Beschlüsse in einer
    ETVersammlung fassen, schriftlich nieder-
    legen, fertig.
    4.Der(die) Verwalter sind sodann gezwungen,
    nach den Beschlüssen zu handeln.

    Geht bei uns in einer ebenfalls kleinen Wohnanlage seit Jahren prima.
    Rechtliche Absicherung ist genüge getan, da alle Regelungen in den jeweiligen Beschlüssen nach dem WEG (Wohnungs-Eigentums-Gesetz) festgelegt worden sind.

    Viele Grüße
    Armin [Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

    • Antwort von nach 2 Tagen hilfreich
      Re^2: wohnungseigentümergesetz - verwalteraufteilu

      Armin hat, auch wenn die Bestellung von mehreren natürlichen Personen bei seiner Wohnungseigentümergemeinschaft funktioniert, leider nicht recht. Aus § 26 WEG ergibt sich eindeutig, daß nur e i n e natürliche oder juristische Person Verwalter sein kann.

      mfg
      Wilhelm [Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

      • Antwort von nach 3 Tagen hilfreich
        Re^3: wohnungseigentümergesetz - verwalteraufteilu

        Armin hat, auch wenn die Bestellung von
        mehreren natürlichen Personen bei seiner
        Wohnungseigentümergemeinschaft
        funktioniert, leider nicht recht. Aus §
        26 WEG ergibt sich eindeutig, daß nur e i
        n e natürliche oder juristische Person
        Verwalter sein kann.

        mfg
        Wilhelm
        Hallo Wilhelm,
        keine Frage, daß das WEG dies so vorschreibt.Sollte ja auch nicht mit 2 (zwei getrennt arbeitenden) Verwaltern gedacht sein, sondern d i e Verwaltung als Herr oder Frau Müller (so wie in unserer WEGemeinschaft, wo der Ehemann der Verwalterin die Buchhaltung macht) und der Herr Meyer als Handwerker.
        Das meinte ich mit d i e Verwalter.
        Hab mich vielleicht verkehrt ausgedrückt.
        Ansonsten steht dem doch rechtlich nichts mehr im Wege?

        Gruß Armin

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