BGH - Mietminderung -Änderung der Rechtsprechung

Von: , Frage gestellt am Mi, 16. Jul 2003

In der Entscheidung vom 16.07.2003 ; VIII ZR 274/02 hat der BGH seine bisherige Rechtsauffassung, dass innerhalb von sechs Monaten Mängel anzuzeigen sind und wenn dies nicht der Fall ist auf Dauer eine Mietminderung ausgeschlossen ist aufgehoben. Zu beachten ist, dass Fälle vor dem 01.09.2001 nach altem Recht behandelt werden. Es kann nunmehr davon ausgegangen werden, dass mindestens ein Jahr, in Einzelfällen auch ein längerer Zeitraum vergehen darf, bis eine Mietminderung unwirksam wird, wenn sie nicht rechtzeitig gemeldet wurde.

Nähere Hinweise BGH, Presse/Infos

http://www.bundesgerichtshof.de


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