Schadensersatzforderung

Von: , Frage gestellt am Mo, 4. Aug 2003

Hallo,
eine Bekannte von mir hat neulich ihren Mann bei einem Stadtfest erwischt, als er sich mit seiner Geliebten getroffen hat. Bei einer kleinen Auseinandersetzung hat sie der Geliebten die Brille vom Gesicht gezogen und beschädigt. Zwei Wochen später bekam sie Post vom Anwalt der Geliebten. Dieser fordert den Rechnungsbetrag einer neuen Brille. Angeblich hat die Geliebte einen Nasenbeinbruch erlitten. Ein ärztliches Attest halte ich für ausgeschlossen, da sie zwei Tage nach dem Vorfall ohne erkennbare Verletzung oder Beeinträchtigung am Arbeitsplatz war. Laut Aussage der Geliebten hätte meine Bekannte ein Bierglas nach ihr geworfen und sie am Kopf getroffen. Seltsamerweise hat sie aber, wie bereits beschrieben, keine erkennbaren Verletzungen – Scherben waren auch keine am Tatort. Nun meine Fragen:
Muss die betrogene Ehefrau eine NEUE Brille bezahlen, obwohl sie eine ALTE Brille beschädigt hat?
Kann man eventuelle weitere Forderungen oder Spätfolgen wirksam ausschließen?
Vielen Dank für Eure Hilfe
Gruß
Markus BvG

2 Antworten zu dieser Frage

  1. Antwort von nach 4 Minuten 0 hilfreich
    Re: Schadensersatzforderung

    Hallo! Muss die betrogene Ehefrau eine NEUE Brille bezahlen, obwohl
    sie eine ALTE Brille beschädigt hat?
    Nein, es muss der Zeitwert ersetzt werden zuzügl. allfälliger Aufwendungen für die Wiederbeschaffung einer Brille. Kann man eventuelle weitere Forderungen oder Spätfolgen
    wirksam ausschließen?
    Für einen Ausschluss müsste wohl die Geschädigte einverstanden sein. Wenn tatsächlich eine Verletzung schuldhaft verursacht worden sein sollte (was ja scheinbar nicht klar ist), dann haftet man auch für gesundheitliche Folgeschäden.

    Gruß
    Tom

  2. Antwort von nach 12 Minuten 0 hilfreich
    Re: Schadensersatzforderung

    Hallo,
    interessanter wäre die Frage, ob die Geliebte bereits Anzeige wg. Körperverletzung gemacht hat. Ansonsten könnte es sich lohnen sich im Vorfeld gütlich zu einigen.

    Gruss
    Enno

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