Re: na ja, so ist es halt
Hallo!
Da du dich ja ganz in der Nähe von mir aufhältst, nur kurz was zu Österreich. Ohne Grund darf (grundsätzlich) niemand zur Ausweisleistung in seiner Freiheit beschränkt werden. Ich denke darüber ist man sich hier einig. In Österreich muss man ja nicht mal einen Ausweis besitzen.
Für Österreich gibt es ein eigenes Verfassungsgesetz dazu, indem das sehr detailliert aufgezählt ist:
Bundesverfassungsgesetz vom 29. November 1988 über den Schutz
der persönlichen Freiheit
StF: BGBl. Nr. 684/1988
Artikel 1
(1) Jedermann hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit
(persönliche Freiheit).
(2) Niemand darf aus anderen als den in diesem
Bundesverfassungsgesetz genannten Gründen oder auf eine andere als
die gesetzlich vorgeschriebene Weise festgenommen oder angehalten
werden.
(3) Der Entzug der persönlichen Freiheit darf nur gesetzlich
vorgesehen werden, wenn dies nach dem Zweck der Maßnahme notwendig
ist; die persönliche Freiheit darf jeweils nur entzogen werden, wenn
und soweit dies nicht zum Zweck der Maßnahme außer Verhältnis steht.
(4) Wer festgenommen oder angehalten wird, ist unter Achtung der
Menschenwürde und mit möglichster Schonung der Person zu behandeln
und darf nur solchen Beschränkungen unterworfen werden, die dem Zweck
der Anhaltung angemessen oder zur Wahrung von Sicherheit und Ordnung
am Ort seiner Anhaltung notwendig sind.
Artikel 2
(1) Die persönliche Freiheit darf einem Menschen in folgenden
Fällen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:
1. wenn auf Grund einer mit Strafe bedrohten Handlung auf
Freiheitsentzug erkannt worden ist;
2. wenn er einer bestimmten, mit gerichtlicher oder
finanzbehördlicher Strafe bedrohten Handlung verdächtig ist,
a) zum Zwecke der Beendigung des Angriffes oder zur sofortigen
Feststellung des Sachverhalts, sofern der Verdacht im engen
zeitlichen Zusammenhang mit der Tat oder dadurch entsteht,
daß er einen bestimmten Gegenstand innehat,
b) um ihn daran zu hindern, sich dem Verfahren zu entziehen oder
Beweismittel zu beeinträchtigen, oder
c) um ihn bei einer mit beträchtlicher Strafe bedrohten Handlung
an der Begehung einer gleichartigen Handlung oder an der
Ausführung zu hindern;
3. zum Zweck seiner Vorführung vor die zuständige Behörde wegen des
Verdachtes einer Verwaltungsübertretung, bei der er auf frischer
Tat betreten wird, sofern die Festnahme zur Sicherung der
Strafverfolgung oder zur Verhinderung weiteren gleichartigen
strafbaren Handelns erforderlich ist;
4. um die Befolgung einer rechtmäßigen Gerichtsentscheidung oder
die Erfüllung einer durch das Gesetz vorgeschriebenen
Verpflichtung zu erzwingen;
5. wenn Grund zur Annahme besteht, daß er eine Gefahrenquelle für
die Ausbreitung ansteckender Krankheiten sei oder wegen
psychischer Erkrankung sich oder andere gefährde;
6. zum Zweck notwendiger Erziehungsmaßnahmen bei einem
Minderjährigen;
7. wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder
Auslieferung zu sichern.
(2) Niemand darf allein deshalb festgenommen oder angehalten
werden, weil er nicht in der Lage ist, eine vertragliche
Verpflichtung zu erfüllen.
Artikel 3
(1) Auf Grund einer mit Strafe bedrohten Handlung darf nur ein
Gericht auf Freiheitsentzug erkennen.
(2) Die Verhängung einer Freiheitsstrafe und die Festsetzung von
Ersatzfreiheitsstrafen durch Verwaltungsbehörden dürfen jedoch
vorgesehen werden, wenn das Ausmaß des angedrohten Freiheitsentzuges
je sechs Wochen, soweit die Entscheidung einer unabhängigen Behörde
obliegt, je drei Monate nicht übersteigt.
(3) Wird eine Freiheitsstrafe nicht von einer unabhängigen Behörde
verhängt oder eine Ersatzfreiheitsstrafe nicht von ihr festgesetzt,
so muß die Anfechtung der Entscheidung bei einer solchen Behörde in
vollem Umfang und mit aufschiebender Wirkung gewährleistet sein.
Artikel 4
(1) Eine Festnahme aus den Gründen des Art. 2 Abs. 1 Z 2 lit. b und
c ist nur in Vollziehung eines begründeten richterlichen Befehls
zulässig, der dem Betroffenen bei der Festnahme, spätestens aber
innerhalb von 24 Stunden zuzustellen ist.
(2) Bei Gefahr im Verzug sowie im Fall des Art. 2 Abs. 1 Z 2 lit. a
darf eine Person auch ohne richterlichen Befehl festgenommen werden.
Sie ist freizulassen, sobald sich ergibt, daß kein Grund zu ihrer
weiteren Anhaltung vorhanden sei, sonst ohne unnötigen Aufschub,
spätestens aber vor Ablauf von 48 Stunden, dem zuständigen Gericht zu
übergeben.
(3) Eine dem Gericht übergebene Person ist ohne Verzug vom Richter
zur Sache und zu den Voraussetzungen der Anhaltung zu vernehmen.
(4) Eine Festnahme aus den Gründen des Art. 2 Abs. 1 Z 2 lit. b und
c wegen des Verdachtes einer mit finanzbehördlicher Strafe bedrohten
Handlung ist nur in Vollziehung einer begründeten Anordnung eines
gesetzlich zur Ausübung richterlicher Funktionen ermächtigten Beamten
zulässig. Jedoch darf bei Gefahr im Verzug sowie im Falle des Art. 2
Abs. 1 Z 2 lit. a eine Person auch ohne eine solche Anordnung
festgenommen werden. Im übrigen gelten die Abs. 1 bis 3 mit der
Maßgabe sinngemäß, daß der Festgenommene unverzüglich der zuständigen
Finanzstrafbehörde zu übergeben ist.
(5) Ein aus dem Grund des Art. 2 Abs. 1 Z 3 Festgenommener ist,
wenn der Grund für die Festnahme nicht schon vorher wegfällt,
unverzüglich der zuständigen Behörde zu übergeben. Er darf
keinesfalls länger als 24 Stunden angehalten werden.
(6) Jeder Festgenommene ist ehestens, womöglich bei seiner
Festnahme, in einer ihm verständlichen Sprache über die Gründe seiner
Festnahme und die gegen ihn erhobenen Anschuldigungen zu
unterrichten. Den sprachlichen Minderheiten bundesgesetzlich
eingeräumte Rechte bleiben unberührt.
(7) Jeder Festgenommene hat das Recht, daß auf sein Verlangen ohne
unnötigen Aufschub und nach seiner Wahl ein Angehöriger und ein
Rechtsbeistand von der Festnahme verständigt werden.
Artikel 5
(1) Wer auf Grund des Verdachtes einer mit gerichtlicher oder
finanzbehördlicher Strafe bedrohten Handlung angehalten wird, hat das
Recht auf Beendigung des Verfahrens, das wegen der gegen ihn
erhobenen Anschuldigung eingeleitet worden ist, innerhalb
angemessener Frist oder auf Freilassung während des Verfahrens.
(2) Wenn gelindere Mittel ausreichen, ist vom Freiheitsentzug
abzusehen. Wer wegen einer nicht mit schwerer Strafe bedrohten
Handlung angehalten wird, um ihn daran zu hindern, sich dem Verfahren
zu entziehen, ist jedenfalls freizulassen, wenn er eine vom Gericht
oder von den gesetzlich zur Ausübung richterlicher Funktionen
ermächtigten Beamten unter Bedachtnahme auf das Gewicht der ihm zur
Last gelegten strafbaren Handlung, seine persönlichen Verhältnisse
und das Vermögen des die Sicherheit Leistenden festgesetzte
Sicherheit beistellt; zusätzliche gelindere Mittel zur Sicherung des
Verfahrens sind zulässig.
Artikel 6
(1) Jedermann, der festgenommen oder angehalten wird, hat das Recht
auf ein Verfahren, in dem durch ein Gericht oder durch eine andere
unabhängige Behörde über die Rechtmäßigkeit des Freiheitsentzuges
entschieden und im Falle der Rechtswidrigkeit seine Freilassung
angeordnet wird. Die Entscheidung hat binnen einer Woche zu ergehen,
es sei denn, die Anhaltung hätte vorher geendet.
(2) Im Fall einer Anhaltung von unbestimmter Dauer ist deren
Notwendigkeit in angemessenen Abständen durch ein Gericht oder durch
eine andere unabhängige Behörde zu überprüfen.
Artikel 7
Jedermann, der rechtswidrig festgenommen oder angehalten wurde, hat
Anspruch auf volle Genugtuung einschließlich des Ersatzes nicht
vermögensrechtlichen Schadens.
Artikel 8
(1) Dieses Bundesverfassungsgesetz tritt mit 1. Jänner 1991 in
Kraft.
(2) Art. 8 des Staatsgrundgesetzes vom 21. Dezember 1867, RGBl.
Nr. 142, über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger für die im
Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder sowie das Gesetz vom
27. Oktober 1862, RGBl. Nr. 87, zum Schutze der persönlichen Freiheit
sind, einschließlich ihrer Erwähnung in Art. 149 Abs. 1 B-VG,
aufgehoben.
(3) Die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, bleibt unberührt.
(4) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses
Bundesverfassungsgesetzes anhängige Verfahren, die in diesem
Bundesverfassungsgesetz geregelte Angelegenheiten betreffen, sind
nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen; dies gilt auch für
Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof und vor dem
Verfassungsgerichtshof.
(5) Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes ist die
Bundesregierung betraut.
Gruß
Tom