Hinweise zu Zu recht festgehalten?

Von: , Frage gestellt am Mi, 6. Aug 2003

Hallo Gemeinde!

Einer Bekannten und ihrer Freundin ist neulich folgendes passiert, was ich eigenartig finde:

Die Bekannte R. war mit ihrer Freundin M. (beide um die 19 Jahre alt)und einigen Teenies in der Münchner Fußgängerzone. M. betreut eine Jugendgruppe des sog "Freibundes" (wie Pfadfinder, sehr konservativ, aber wohl nicht rechtsradikal, zumindest habe ich bei meinen Recherchen nichts dazu gefunden).

Die Gruppe stand zusammen, als zwei Zivil-Beamte M. ansprachen, ihr Anhänger an der Halskette sei ein verbotenes Symbol, die Stadt München bestehe in einem solchen Fall auf Anzeige und sie müsse mitkommen. Ich habe herausgefunden, dass es sich bei dem Symbol um die sog "Lebensrune" handelt.

M. wurde erkennungsdienstlich behandelt, durfte 1 Telefonat führen und wurde danach in eine Zelle gebracht. Den Kindern und R. wurde gesagt, sie könnten M. nach zwei Stunden bei der Polizei abholen.

Zwischenzeitlich wurde M. aber mit einer Obdachlosen verwechselt, so dass sie bis zum nächsten Morgen in der Zelle geblieben wäre, hätte sie nicht auf das Missverständnis aufmerksam gemacht. (das nur als Kuriosum am Rande...)

1. Sind alle Runen verboten? Ich dachte, nur das Hakenkreuz und das SS-Symbol?

2. Ist diese Lebensrune wirklich verboten und woher soll man das eigentlich wissen?

3. Kann die Polizei jemanden, der sonst harmlos ist (Mädchen, noch keine 20, nicht vorbestraft, keine Straftat etc) wegen sowas festhalten? Hätte es ein freundlicher Hinweis nicht getan?

Ich hoffe, das ist jetzt nicht zu verwirrend, habe versucht, die Vorgänge einfach und kurz darzustellen. Bitte um Antwort!

Monika

57 Antworten zu dieser Frage

      • Antwort von nach 14 Stunden 0 hilfreich
        ja und?? Blöder Hinweis....

        Nein ohne Grund darf das die Polizei definitiv nicht (Art. 5
        EMRK - Grundrecht auf persönliche Freiheit)
        Was soll der Verweis auf die ERMK in diesm Zuammenhang???
        Wäre es eine dem NS - regime verbundene Rune gewesen, würde niemand nach der rechtmäßigkeit fragen, obwohl diese nach deutschen Recht durchausgegeben ist.


        1. Die Beamten stellen eine Rune fest, die einen Verstoß gem. 86a StGB darstellen könnte

        2. Sie treffen Maßahmen gemäß § 163 StPO

        § 163 b [Festellung der Identität des Beschuldigten]
        (1) Ist jemand einer Straftat verdächtig, so können die Staatsanwaltschaft und die Beamten des Polizeidienstes die zur Feststellung seiner Identität erforderlichen Maßnahmen treffen; § 163a Abs. 4 Satz 1 gilt entsprechend. Der Verdächtige darf festgehalten werden, wenn die Identität sonst nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann. Unter den Voraussetzungen von Satz 2 sind auch die Durchsuchung der Person des Verdächtigen und der von ihm mitgeführten Sachen sowie die Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen zulässig.
        (2) Wenn und soweit dies zur Aufklärung einer Straftat geboten ist, kann auch die Identität einer Person festgestellt werden, die einer Straftat nicht verdächtig ist; § 69 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Maßnahmen der in Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Art dürfen nicht getroffen werden, wenn sie zur Bedeutung der Sache außer Verhältnis stehen; Maßnahmen der in Absatz 1 Satz 3 bezeichneten Art dürfen nicht gegen den Willen der betroffenen Person getroffen werden

        Weiterhin gem. 81b StPO

        § 81b [Aufnahme von Lichtbildern, Fingerabdrücken und Messungen]
        Soweit es für die Zwecke der Durchführung des Strafverfahrens oder für die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig ist, dürfen Lichtbilder und Fingerabdrücke des Beschuldigten auch gegen seinen Willen aufgenommen und Messungen und ähnliche Maßnahmen an ihm vorgenommen werden.

        1. Sind alle Runen verboten?

        Nein, aber bei der antisemitismushysteri in D braucht man sich über sowas nicht zu Wundern, die Beamten hatten den Anfangsverdacht einer straftat, somit war die Person verdächtig, im gleichen Moment wurde ein Strafermittlungsverfahren eingeleitet - somit war sie Beschuldigte einer straftat, Ich dachte, nur das Hakenkreuz und das SS-Symbol?
        nein da gibts noch diverse andere Ist diese Lebensrune wirklich verboten und woher soll man das :eigentlich wissen?
        Nein ist sie wohl nicht, aber leider muss man sich intensiv mit dem thema beschäftigen und da gilt unwissenheit schützt vor strafe / verdacht nicht Kann die Polizei jemanden, der sonst harmlos ist (Mädchen, noch keine 20, nicht vorbestraft, keine Straftat etc) wegen sowas festhalten?
        Zur feststellung der idf ja . ebenso zur ed - behandlung.



        Hätte es ein freundlicher Hinweis nicht getan?

        Nein, da der verdacht einer Straftat bestand. Schreiten die Beamten nicht ein machen sie sich selbst strafbar.
        Leider ist es in D immmernoch so das alles was mit NS auch nur zu tun haben könnte extren hoch angesiedelt ist.




        M.

        • Antwort von nach 18 Stunden 0 hilfreich
          Warum??

          Hallo!

          Warum soll das ein blöder Hinweis sein? Ich nehme mal an die EMRK gilt in Deutschland wohl auch.

          Also einerseits sagst du, die Rune ist nicht verboten, andererseits entsteht dadurch der Verdacht einer strafbaren Handlung.

          Tut mir leid, das ist nicht nachvollziehbar!

          Gruß
          Tom

          • Antwort von nach 21 Stunden 0 hilfreich
            Re: Warum??

            Hallo!
            Warum soll das ein blöder Hinweis sein? Ich nehme mal an die EMRK
            gilt in Deutschland wohl auch.
            Ich weiß ja nich wie das in Ö geprüft wird????

            Aber in D wird bei der Prüfung einer Ermächtigungsgrundlage für staatliches Handeln geprüft, ob in ein Grundrecht aus dem GG eingegriffen wird.
            sodann wird anhand der Subsumtion des falls auf ermächtigungsgrundlagen geprüft, ob der Eingriff rechtmäßig war.
            Die ERMK heranzuziehen ist gar nicht nötig.


            Eine pauschalantwort, wie: Nein ohne Grund darf das die Polizei definitiv nicht (Art. 5 EMRK -:Grundrecht auf persönliche Freiheit)
            ist natürlich irgendwo richtig. Natürlich darf sie ohne Grund nicht in Gr eingreifen, aber ich glaube kaum, das der ursprungsverfasser das ausdrücken wollt.
            Deshalb ist Deine Antwort im Prinzip auch nich besser als seine. Also einerseits sagst du, die Rune ist nicht verboten, andererseits
            entsteht dadurch der Verdacht einer strafbaren Handlung.
            komisch sowas von Dir zu lesen...

            anfangsverdacht einer Straftat besteht, wenn jemand als täter oder teilnehmer einer Straftat in betracht kommt.
            hier hatten die Beamten den Verdacht die rune stellt eiune Straftat dar. Somit bestand dieser anfangsverdacht gegen das mädchen. nach dem legalitätsprinzip mußten die beamten nun tätig werden.
            Das ein polizist nun mal nicht jede rune kennen kann ist genau so unschädlich, wie er auch aufgefunde Rauschgiftverdächtige substanzen nicht mit sicherheit vor ort prüfen kann.
            Dazu gibts ja das Strafermittlungs verfahren, wo die STA ermittelt ob eine straftat vorliegt und ob anklage erhoben wird oder nicht. Tut mir leid, das ist nicht nachvollziehbar!
            Tut mir auch leid, wenn Du vom deutschen Strafprozess recht nichts verstehst....

            M.

            • Antwort von nach 21 Stunden 0 hilfreich
              Re^2: Warum??

              Hallo!
              Die ERMK heranzuziehen ist gar nicht nötig.
              Das ist durchaus richtig. Da ich das GG aber nicht so kenne und ich denke, dass es in Übereinstimmung mit der EMRK steht, habe ich mich auf die EMRK bezogen (wobei falls das deutsche GG nicht die Rechte wie in der EMRK vorsehen würde, man ja auch vor dem EGMR die Einhaltung des Art. 5 EMRK einklagen kann - daher kann ich mich problemlos auf die EMRK berufen). Eine pauschalantwort, wie: Nein ohne Grund darf das die Polizei definitiv nicht (Art. 5 EMRK -:Grundrecht auf persönliche Freiheit)
              ist natürlich irgendwo richtig. Natürlich darf sie ohne Grund
              nicht in Gr eingreifen, aber ich glaube kaum, das der
              ursprungsverfasser das ausdrücken wollt.
              Deshalb ist Deine Antwort im Prinzip auch nich besser als
              seine. Also einerseits sagst du, die Rune ist nicht verboten, andererseits
              entsteht dadurch der Verdacht einer strafbaren Handlung.
              Wieso, das ist wohl logisch. Wenn ich davon ausgehe, dass die Rune klar nicht verboten ist, dann kann durch eine klar erlaubte Rune kein Tatverdacht entstehen. Tut mir auch leid, wenn Du vom deutschen Strafprozess recht
              nichts verstehst....
              Für die Prüfung, ob eine Festnahme einen unzulässigen Eingriff in ein Grundrecht darstellt ist es auch völlig egal, ob man im Detail die StPO kennt oder nicht. Ob jemand Beschuldigter ist oder nicht ist ein rein formaler Begriff des Prozessrechts (und die genaue Def. dieses Begriffes kenne ich in der deutschen StPO wirklich nicht), aber hat überhaupt nichts damit zu tun, ob tatsächlich objektiv ein Tatverdacht besteht oder nicht! Man kann auch (amtsmissbräuchlich) jemanden anklagen und der wird zum Angeklagten ohne dass jemals ein Tatverdacht besteht.

              Ich kenne die Rune nicht und habe keine Ahnung ob die einer verbotenen ähnlich schaut oder nicht. Es ist jedenfalls nicht ein rein subjektiver Maßstab des ermittelnden Polizeibeamten anzulegen (sonst hätte ja jeder Polizist, der Wahnvorstellungen hat das Recht jemanden festzunehmen, weil er subjektiv einen Tatverdacht hat).

              Ob ein solcher Tatverdacht jetzt tatsächlich bestand oder nicht kann ich nicht sagen. Es ist aber auch unmöglich hier festzustellen, dass der Eingriff gerechtfertigt war. Die formalistische Begründung über die Stellung der Parteien laut StPO ist jedenfalls falsch.

              Gruß
              Tom

            • Antwort von nach 22 Stunden 0 hilfreich
              Lass es doch mit der D StPO .....

              Wieso, das ist wohl logisch. Wenn ich davon ausgehe, dass die
              Rune klar nicht verboten ist, dann kann durch eine klar
              erlaubte Rune kein Tatverdacht entstehen.
              So klar ist eben nichts.
              Ich habe das oben schon geschrieben.
              Puderzucker ist auch klar erlaubt. Trage ich ihn in Plastiktüchen mit mir herum kann trotzdem eine Anfangsverdacht einer Straftat bestehen und eingeschritten werden.
              Genauso bei Waffen.
              Ein Polizeibeamter kann nicht die rechtliche Einordnung aller waffen vornehmen. Das macht eine Spezialdienststelle. Also wird im Zweifel, die identität festgestellt, u.U. ist dazu die Mitnahme zur Dienststelle erforderlich, die waffe wird beschlagnahmt und geprüft, ob sie verboten ist. Auch wenn sich nacher rausstellt sie war erlaubt, bleibt der Eingriff rechtmäßig. Für die Prüfung, ob eine Festnahme einen unzulässigen Eingriff
              in ein Grundrecht darstellt ist es auch völlig egal, ob man im
              Detail die StPO kennt oder nicht.
              Aha?
              Man prüft also die rechtmäßigkeit einer MAßnahme in einem andern Land dann ... irgenwie....
              Subsumieren und so... naja kann man sich ja ersparen... is eh öde...
              Find ich cool das Du das so drauf hast. Ob jemand Beschuldigter ist
              oder nicht ist ein rein formaler Begriff des Prozessrechts
              Es ist ein prüfungstechnisch eim materieller Begriff, ein tatbestand, der subsumiert werden muss. (und die genaue Def. dieses Begriffes kenne ich in der
              deutschen StPO wirklich nicht)
              Eben. Die ist aber ganz einfach.
              Beschuldigter ist der gegen den ein strafermittlungsverfahren geführt wird. Dazu ist sogar nur erforderlich, das beabsichtigt wird eine Strafanzeige gegen die Person zu fertigen.


              , aber hat überhaupt nichts damit zu tun, ob tatsächlich objektiv ein Tatverdacht besteht
              oder nicht!
              ???????
              Besteht kein Verdacht, darf kein Ermittlungsverfahren eingeleitet werden. Man kann auch (amtsmissbräuchlich) jemanden
              anklagen und der wird zum Angeklagten ohne dass jemals ein
              Tatverdacht besteht.
              Anklagen kann in D nur die STA nicht die polizei.

              Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens prüft die StA, ob "genügender Anlaß zur Klage" gegeben ist (hinreichender Tatverdacht iSd. §§ 170 Abs. 1, 203 StPO), also mit überwiegender Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen ist, daß es im Falle einer Anklageerhebung gegen den Beschuldigten auch zu einer Verurteilung kommen wird. Fällt diese Prognose negativ aus, dann muß die StA das Verfahren einstellen (§ 170 Abs. 2 StPO); auch insoweit gilt das Legalitätsprinzip. Es ist jedenfalls nicht
              ein rein subjektiver Maßstab des ermittelnden Polizeibeamten
              anzulegen
              Was denn sonst? Das Wort im Gesetz heißt VERDACHT. Nicht WISSEN.
              Verdächtig ist bereits der, (def.:) der als Täter oder Teilnehmer einer Straftat in betracht kommt. (sonst hätte ja jeder Polizist, der
              Wahnvorstellungen hat das Recht jemanden festzunehmen, weil er
              subjektiv einen Tatverdacht hat).
              Er wäre dann wohl schuldlos, was wenig mit dem Thema zu tun hat.
              Von Festnahme spricht man in D übrigens nur nur beim vorliegen von Haftgründen. Ob ein solcher Tatverdacht jetzt tatsächlich bestand oder
              nicht kann ich nicht sagen.
              Genau das ist der Punkt, dann argumentier doch nicht mit etwas, von dem Du selbst sagtst, das Du es nicht sagen kannst... Es ist aber auch unmöglich hier
              festzustellen, dass der Eingriff gerechtfertigt war.
              Letztlich feststellen könnte das nur ein richter.
              Anhand der papierlage hier kann man, wenn man sich mit der StPO auskennt, ohne weiteres zu dem Schluß kommen, das zumindest die IDF und die Freiheitsentziehung zur ED - Behandlung rechtmäßig war. Die
              formalistische Begründung über die Stellung der Parteien laut
              StPO ist jedenfalls falsch.
              Ganz ehrlich - ich würde mir niemals anmaßen über die Rechtmäßigkeit einer Polizeimaßnahme in Ö ein Wort zu verlieren. Aber in D ist die Rechtsanwendung gegen Menschen nach der StPO oder dem Polizeirecht mein Beruf. Wenn ich nichts von der StPO verstünde säße ich schon im Knast oder hätte zumindest viel Geld bezahlt und meinen Job verloren.

              Nach dem was ich hier von Dir so lese scheint es in Ö doch völlig anders zu laufen, auch wenn andere Rechtsgebiete verleichbar sein mögen.
              Also machs doch so wie ich mit dem Ösi - Recht:
              Du hast von deutschen Strafproßessrecht keine Ahnung, also lass es....


              M.

            • Antwort von nach 22 Stunden 0 hilfreich
              Re: Lass es doch mit der D StPO .....

              Hallo! So klar ist eben nichts.
              Ich habe das oben schon geschrieben.
              Puderzucker ist auch klar erlaubt. Trage ich ihn in
              Plastiktüchen mit mir herum kann trotzdem eine Anfangsverdacht
              einer Straftat bestehen und eingeschritten werden.
              Genauso bei Waffen.
              Ein Polizeibeamter kann nicht die rechtliche Einordnung aller
              waffen vornehmen. Das macht eine Spezialdienststelle. Also
              wird im Zweifel, die identität festgestellt, u.U. ist dazu die
              Mitnahme zur Dienststelle erforderlich, die waffe wird
              beschlagnahmt und geprüft, ob sie verboten ist. Auch wenn sich
              nacher rausstellt sie war erlaubt, bleibt der Eingriff
              rechtmäßig.
              Ja ok, das ist richtig. Das habe ich aber nicht in Abrede gestellt. So ein Fall hält einer objektiven Betrachtung ja stand. Eben. Die ist aber ganz einfach.
              Beschuldigter ist der gegen den ein strafermittlungsverfahren
              geführt wird. Dazu ist sogar nur erforderlich, das
              beabsichtigt wird eine Strafanzeige gegen die Person zu
              fertigen.
              Ja das ist richtig. Daraus entsteht aber objektiv noch kein Tatverdacht! Besteht kein Verdacht, darf kein Ermittlungsverfahren
              eingeleitet werden.
              Richtig! Wird aber dennoch ein Verfahren eingeleitet wird er zum Beschuldigten obwohl kein Tatverdacht besteht -> daher ist die Unterscheidung von Bedeutung. Das ist der springende Punkt! Man kann auch (amtsmissbräuchlich) jemanden
              anklagen und der wird zum Angeklagten ohne dass jemals ein
              Tatverdacht besteht.
              Anklagen kann in D nur die STA nicht die polizei.
              No na net. Habe ich was anderes gesagt? Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens prüft die StA, ob
              "genügender Anlaß zur Klage" gegeben ist (hinreichender
              Tatverdacht iSd. §§ 170 Abs. 1, 203 StPO), also mit
              überwiegender Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen ist, daß es
              im Falle einer Anklageerhebung gegen den Beschuldigten auch zu
              einer Verurteilung kommen wird. Fällt diese Prognose negativ
              aus, dann muß die StA das Verfahren einstellen (§ 170 Abs. 2
              StPO); auch insoweit gilt das Legalitätsprinzip.
              Ja natürlich, habe ich auch nichts anderes gesagt. Verdächtig ist bereits der, (def.:) der als Täter oder
              Teilnehmer einer Straftat in betracht kommt.
              Ja da habe ich auch nichts anderes gesagt. (sonst hätte ja jeder Polizist, der
              Wahnvorstellungen hat das Recht jemanden festzunehmen, weil er
              subjektiv einen Tatverdacht hat).
              Er wäre dann wohl schuldlos
              Das ist richtig, aber dennoch rechtswidrig und damit ein Verstoß der Behörde gegen ein Grundrecht! (Verschulden und Rechtswidrigkeit sind ja zwei verschiedene Sachen) Von Festnahme spricht man in D übrigens nur nur beim vorliegen
              von Haftgründen.
              Im Sinne des Grundgesetzes (hier kann ich das schon sagen), wie allgemein im Sinne der Grundrechte, ist jede Freiheitsbeschränkung eine Festnahme. Ob ein solcher Tatverdacht jetzt tatsächlich bestand oder
              nicht kann ich nicht sagen.
              Genau das ist der Punkt, dann argumentier doch nicht mit
              etwas, von dem Du selbst sagtst, das Du es nicht sagen
              kannst...
              Du verstehst nicht was ich meine. Du sagst, dass die Handlung gerechtfertigt war und das kann man auf Grund des vorliegenden Sachverhalts so nicht feststellen. Es ist aber auch unmöglich hier
              festzustellen, dass der Eingriff gerechtfertigt war.
              Letztlich feststellen könnte das nur ein richter.
              Anhand der papierlage hier kann man, wenn man sich mit der
              StPO auskennt, ohne weiteres zu dem Schluß kommen, das
              zumindest die IDF und die Freiheitsentziehung zur ED -
              Behandlung rechtmäßig war.
              Nein kann man nicht. Da müsste man genauer die Rune kennen. Dein Beispiel mit dem Pulver passt nämlich nicht. Glaubt der Polizist nämlich es handelt sich bei Zucker um Drogen, dann irrt er über den Sachverhalt (er glaubt es sind Drogen, es sind aber keine, Drogen sind verboten). Erkennt er aber die Rune und glaubt sie ist verboten, dann irrt er über die Rechtslage (er erkennt die Rune wie sie ist und glaubt sie ist verboten)! Das ist ein wesentlicher Unterschied. Aus dem Irrtum der Behörde über die Rechtslage kann kein begründeter Tatverdacht entstehen! Das ist eine logische Frage der Allgemeinjurisprudenz. Ganz ehrlich - ich würde mir niemals anmaßen über die
              Rechtmäßigkeit einer Polizeimaßnahme in Ö ein Wort zu
              verlieren. Aber in D ist die Rechtsanwendung gegen Menschen
              nach der StPO oder dem Polizeirecht mein Beruf. Wenn ich
              nichts von der StPO verstünde säße ich schon im Knast oder
              hätte zumindest viel Geld bezahlt und meinen Job verloren.
              Ja das merke ich (bitte das ist kein persönlicher Angriff). Deine Begründung klingt wie die übliche Rechtfertigung einer Polizeibehörde im Grundrechtsbeschwerdeverfahren. Nur das bei so einer Rechtfertigung die Polizeibehörden in der Regel vor Gericht auf die Nase fallen. Nach dem was ich hier von Dir so lese scheint es in Ö doch
              völlig anders zu laufen, auch wenn andere Rechtsgebiete
              verleichbar sein mögen.
              Nein eben nicht. Die Grundrechte des GG setzen die Grundrechte der EMRK um -> die EMRK gilt aber sowohl in Ö, als auch in D und die Abweichung der Staaten von der EMRK zum Nachteil der Rechtsunterworfenen ist verboten. Auf Grund der Kenntnis der EMRK kann ich daher eine Verletzung des Art. 5 EMRK in allen Mitgliedstaaten erkennen, weil der Artikel nunmal überall gleich ist.

              Wenn einen die Polizei mit auf das Revier nimmt, ohne begründeten Tatverdacht (und hier kommt es eben nicht auf einen rein subjektiven Maßstab an), dann ist das eine Grundrechtsverletzung. Das ist in allen EMRK Staaten gleich.

              Gruß
              Tom M.

            • Antwort von nach 23 Stunden 1 hilfreich
              Was solls, Du weißts ja eh besser...

              Eben. Die ist aber ganz einfach.
              Beschuldigter ist der gegen den ein strafermittlungsverfahren
              geführt wird. Dazu ist sogar nur erforderlich, das
              beabsichtigt wird eine Strafanzeige gegen die Person zu
              fertigen.
              Ja das ist richtig. Daraus entsteht aber objektiv noch kein
              Tatverdacht!
              Was soll denn das heißen??
              Der Tatverdacht muss doch vorliegen, bevor jemand zum Beschuldigten gemacht wird. Besteht kein Verdacht, darf kein Ermittlungsverfahren
              eingeleitet werden.
              Richtig! Wird aber dennoch ein Verfahren eingeleitet wird er
              zum Beschuldigten obwohl kein Tatverdacht besteht -> daher
              ist die Unterscheidung von Bedeutung. Das ist der springende
              Punkt!
              Ich verstehe jetzt nicht warum Du das nicht verstehst.
              Die Frau trägt eine Rune.
              Diese Rune könnte verboten sein, gemäß § 86a StGB.
              Somit ist sie verdächtig eine Straftat zu begehen.
              Es besteht Tatverdacht. Verdächtig ist bereits der, (def.:) der als Täter oder
              Teilnehmer einer Straftat in betracht kommt.
              Ja da habe ich auch nichts anderes gesagt.
              Natürlich Du schreibst doch dauernd es bestünde kein Verdacht. (sonst hätte ja jeder Polizist, der
              Wahnvorstellungen hat das Recht jemanden festzunehmen, weil er
              subjektiv einen Tatverdacht hat).
              Er wäre dann wohl schuldlos
              Das ist richtig, aber dennoch rechtswidrig und damit ein
              Verstoß der Behörde gegen ein Grundrecht! (Verschulden und
              Rechtswidrigkeit sind ja zwei verschiedene Sachen)
              Du wirfst hier strafrecht und SV durcheinander. Im Sinne des Grundgesetzes (hier kann ich das schon sagen),
              wie allgemein im Sinne der Grundrechte, ist jede
              Freiheitsbeschränkung eine Festnahme.
              Und genau das ist falsch.

              Zwischen Freiheitsbeschränkung und Freiheitsentziehung wird ganz genau unterschieden - zumindest in D.

              Ganz gut erklärt hier:
              http://www.westphal-stoppa.de/Erl-04.htm Nein kann man nicht. Da müsste man genauer die Rune kennen.
              Dein Beispiel mit dem Pulver passt nämlich nicht. Glaubt der
              Polizist nämlich es handelt sich bei Zucker um Drogen, dann
              irrt er über den Sachverhalt (er glaubt es sind Drogen, es
              sind aber keine, Drogen sind verboten). Erkennt er aber die
              Rune und glaubt sie ist verboten, dann irrt er über die
              Rechtslage (er erkennt die Rune wie sie ist und glaubt sie ist
              verboten)! Das ist ein wesentlicher Unterschied. Aus dem
              Irrtum der Behörde über die Rechtslage kann kein begründeter
              Tatverdacht entstehen! Das ist eine logische Frage der

              Allgemeinjurisprudenz. hin oder her.... Du schmeißt offensichtlich strafrecht und Staats und verfasungsrecht durcheinander.

              Du bist ja wieder beim Erlaubnistatbestandsirrtum angekommen, also im Strafrecht.
              den brauchen wir hier aber nicht.
              Der Beamte ist Strafrechtlich aus den Ermächtigungsnormen der StPO gerechtfertigt, eben weil ein tatverdacht vorlag.
              Er hat sich auch nicht geirrt. Für ihn kam die Frau als Täter in Betracht. Weiter nichts.

              2. Feststellung der Identität eines Verdächtigen (Abs. 1):
              „Einer Straftat verdächtig“ ist jeder, der von dem Verdacht der
              Beteiligung an einer Straftat nicht frei ist, auch wenn diese nur bis zum Versuch gediehen ist; mithin also jeder, gegen den sich
              möglicherweise ein Strafverfahren richten kann. Tatverdächtige
              i. S. d. Abs. 1 S. 1 können auch Schuldunfähige sein, nicht aber
              Strafunmündige (§ 19 StGB) (KK-Wache, StPO, 3. Aufl. 1993, § 163 b
              Rdnr. 10 m. w. H.). Deine Begründung klingt wie die übliche Rechtfertigung einer
              Polizeibehörde im Grundrechtsbeschwerdeverfahren. Nur das bei
              so einer Rechtfertigung die Polizeibehörden in der Regel vor
              Gericht auf die Nase fallen.
              Vor welchem Gericht, in welchem Land? Wir reden immernoch von D.


              Wenn einen die Polizei mit auf das Revier nimmt, ohne
              begründeten Tatverdacht (und hier kommt es eben nicht auf
              einen rein subjektiven Maßstab an), dann ist das eine
              Grundrechtsverletzung. Das ist in allen EMRK Staaten gleich.
              Jetz sind wir wieder bei SV.
              Von Grundrechtsverletzung sprichtman nur wenn die Ermächtigungsnorm, also die sogenannte Schranke (beschränkung des Grundrechts) nicht Tatbestandsmäßig war, also nicht greifen konnte.
              Das konnte sie hier aber, sowohl als Rechtfertigungsgrund im Strafrecht, als auch bei einer Rechtmäßigkeitsprüfung des Eingriffs.
              Die Ermächtigungsnorm, sprich der 163b StPO verlangt nämlich nicht das objektive, tatsächliche vorliegen einer straftat, sonder den VERDACHT, das eine solche vorliegen könnte.
              Somit liegt eben keine Verletzung eines GR vor.

              Nebenbei gesagt würde sonst ja auch jede Strafprozessuale Maßnahme rechtswidrig, wenn sich später herausstellt, das der zunächst Verdächtige doch nicht an einer Straftat beteiligt war.

              Abgesehn davon reichts mir jetz, das führt ja zu nichts.


              M.

            • Antwort von nach einem Tag 0 hilfreich
              Identitästfeststellung - wieso auf der Wache?

              Hi!

              Sorry, dass ich mal eben bei Euch beiden dazwischen hau ;o)

              Nur eine Frage: Wenn die Polizei meine Identität feststellen will, warum reicht es dann denn nicht, wenn ich denen vor Ort meinen Ausweis (soweit gültig) in die Hand drücke?!

              Ich meine, ein 2-Meter-Gerät hat doch jeder Beamte bei sich. Rückfragen kann er doch über Funk - oder bin ich da jetzt ganz falsch gewickelt?


              Verwirrte Grüße
              Guido

            • Antwort von nach einem Tag 2 hilfreich
              Re: Identitästfeststellung - wieso auf der Wache?

              Hi Guido,

              mal wieder recht lustig, die Diskussion, nicht...? Sorry, dass ich mal eben bei Euch beiden dazwischen hau ;o)

              Nur eine Frage: Wenn die Polizei meine Identität feststellen
              will, warum reicht es dann denn nicht, wenn ich denen vor Ort
              meinen Ausweis (soweit gültig) in die Hand drücke?!
              Das reicht völlig und dann wirst Du auch keiner freiheitsentziehenden Maßnahme unterworfen!
              Aber wenn Du den Pass/PA nicht dabei hast, mußt Du halt mit auf Wache...und nur um solche Fälle geht es hier.
              Du bist schon "völlig richtig gewickelt" ;-))

              Gruß Stefan

            • Antwort von nach einem Tag 0 hilfreich
              Hab' Dank

              Huhu!

              Ich hatte schon an unserem System gezweifelt (wo es doch soo perfekt ist *lol*).

              Aber da wir doch eh eine Mitführungspflicht haben (oder nicht?)...


              Grüße
              Guido



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