Re: Lass es doch mit der D StPO .....
Hallo!
So klar ist eben nichts.
Ich habe das oben schon geschrieben.
Puderzucker ist auch klar erlaubt. Trage ich ihn in
Plastiktüchen mit mir herum kann trotzdem eine Anfangsverdacht
einer Straftat bestehen und eingeschritten werden.
Genauso bei Waffen.
Ein Polizeibeamter kann nicht die rechtliche Einordnung aller
waffen vornehmen. Das macht eine Spezialdienststelle. Also
wird im Zweifel, die identität festgestellt, u.U. ist dazu die
Mitnahme zur Dienststelle erforderlich, die waffe wird
beschlagnahmt und geprüft, ob sie verboten ist. Auch wenn sich
nacher rausstellt sie war erlaubt, bleibt der Eingriff
rechtmäßig.
Ja ok, das ist richtig. Das habe ich aber nicht in Abrede gestellt. So ein Fall hält einer objektiven Betrachtung ja stand.
Eben. Die ist aber ganz einfach.
Beschuldigter ist der gegen den ein strafermittlungsverfahren
geführt wird. Dazu ist sogar nur erforderlich, das
beabsichtigt wird eine Strafanzeige gegen die Person zu
fertigen.
Ja das ist richtig. Daraus entsteht aber objektiv noch kein Tatverdacht!
Besteht kein Verdacht, darf kein Ermittlungsverfahren
eingeleitet werden.
Richtig! Wird aber dennoch ein Verfahren eingeleitet wird er zum Beschuldigten obwohl kein Tatverdacht besteht -> daher ist die Unterscheidung von Bedeutung. Das ist der springende Punkt!
Man kann auch (amtsmissbräuchlich) jemanden
anklagen und der wird zum Angeklagten ohne dass jemals ein
Tatverdacht besteht.
Anklagen kann in D nur die STA nicht die polizei.
No na net. Habe ich was anderes gesagt?
Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens prüft die StA, ob
"genügender Anlaß zur Klage" gegeben ist (hinreichender
Tatverdacht iSd. §§ 170 Abs. 1, 203 StPO), also mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen ist, daß es
im Falle einer Anklageerhebung gegen den Beschuldigten auch zu
einer Verurteilung kommen wird. Fällt diese Prognose negativ
aus, dann muß die StA das Verfahren einstellen (§ 170 Abs. 2
StPO); auch insoweit gilt das Legalitätsprinzip.
Ja natürlich, habe ich auch nichts anderes gesagt.
Verdächtig ist bereits der, (def.:) der als Täter oder
Teilnehmer einer Straftat in betracht kommt.
Ja da habe ich auch nichts anderes gesagt.
(sonst hätte ja jeder Polizist, der
Wahnvorstellungen hat das Recht jemanden festzunehmen, weil er
subjektiv einen Tatverdacht hat).
Er wäre dann wohl schuldlos
Das ist richtig, aber dennoch rechtswidrig und damit ein Verstoß der Behörde gegen ein Grundrecht! (Verschulden und Rechtswidrigkeit sind ja zwei verschiedene Sachen)
Von Festnahme spricht man in D übrigens nur nur beim vorliegen
von Haftgründen.
Im Sinne des Grundgesetzes (hier kann ich das schon sagen), wie allgemein im Sinne der Grundrechte, ist jede Freiheitsbeschränkung eine Festnahme.
Ob ein solcher Tatverdacht jetzt tatsächlich bestand oder
nicht kann ich nicht sagen.
Genau das ist der Punkt, dann argumentier doch nicht mit
etwas, von dem Du selbst sagtst, das Du es nicht sagen
kannst...
Du verstehst nicht was ich meine. Du sagst, dass die Handlung gerechtfertigt war und das kann man auf Grund des vorliegenden Sachverhalts so nicht feststellen.
Es ist aber auch unmöglich hier
festzustellen, dass der Eingriff gerechtfertigt war.
Letztlich feststellen könnte das nur ein richter.
Anhand der papierlage hier kann man, wenn man sich mit der
StPO auskennt, ohne weiteres zu dem Schluß kommen, das
zumindest die IDF und die Freiheitsentziehung zur ED -
Behandlung rechtmäßig war.
Nein kann man nicht. Da müsste man genauer die Rune kennen. Dein Beispiel mit dem Pulver passt nämlich nicht. Glaubt der Polizist nämlich es handelt sich bei Zucker um Drogen, dann irrt er über den Sachverhalt (er glaubt es sind Drogen, es sind aber keine, Drogen sind verboten). Erkennt er aber die Rune und glaubt sie ist verboten, dann irrt er über die Rechtslage (er erkennt die Rune wie sie ist und glaubt sie ist verboten)! Das ist ein wesentlicher Unterschied. Aus dem Irrtum der Behörde über die Rechtslage kann kein begründeter Tatverdacht entstehen! Das ist eine logische Frage der Allgemeinjurisprudenz.
Ganz ehrlich - ich würde mir niemals anmaßen über die
Rechtmäßigkeit einer Polizeimaßnahme in Ö ein Wort zu
verlieren. Aber in D ist die Rechtsanwendung gegen Menschen
nach der StPO oder dem Polizeirecht mein Beruf. Wenn ich
nichts von der StPO verstünde säße ich schon im Knast oder
hätte zumindest viel Geld bezahlt und meinen Job verloren.
Ja das merke ich (bitte das ist kein persönlicher Angriff). Deine Begründung klingt wie die übliche Rechtfertigung einer Polizeibehörde im Grundrechtsbeschwerdeverfahren. Nur das bei so einer Rechtfertigung die Polizeibehörden in der Regel vor Gericht auf die Nase fallen.
Nach dem was ich hier von Dir so lese scheint es in Ö doch
völlig anders zu laufen, auch wenn andere Rechtsgebiete
verleichbar sein mögen.
Nein eben nicht. Die Grundrechte des GG setzen die Grundrechte der EMRK um -> die EMRK gilt aber sowohl in Ö, als auch in D und die Abweichung der Staaten von der EMRK zum Nachteil der Rechtsunterworfenen ist verboten. Auf Grund der Kenntnis der EMRK kann ich daher eine Verletzung des Art. 5 EMRK in allen Mitgliedstaaten erkennen, weil der Artikel nunmal überall gleich ist.
Wenn einen die Polizei mit auf das Revier nimmt, ohne begründeten Tatverdacht (und hier kommt es eben nicht auf einen rein subjektiven Maßstab an), dann ist das eine Grundrechtsverletzung. Das ist in allen EMRK Staaten gleich.
Gruß
Tom
M.