Du machst einen Denkfehler...
Das ist das Problem, warum so viele Akte der Verwaltung
rechtswidrig sind. Weil hier die nichtjuristischen
Sachbearbeiter immer nur ihr Rechtsgebiet kennen und der
Gesamtzusammenhang fehlt. Sobald es zu einer
Freiheitsbeschränkung (ist ja wurscht wie das formell heißt -
jeder Jurist weiß, dass es nicht auf die Bezeichnung ankommt,
sondern auf den Inhalt)
Das verstehe ich nicht. Der unterschied zwischen Freiheitsbeschränkung und Freiheitsentziehung ist ein ganz wesentlicher aber jeder Jurist weiß das auch, nämlich das die letztere dem Richtervorbehalt unterliegt.
Erklärt ja auch der link oben nochmal - aber jeder Jurist weiß ja das es auf solche kleinigkeiten nich ankommt (ironie)?????
kommt liegt eine Beschränkung (nicht
unbedingt eine Verletzung) eines Grundrechts vor und damit ist
es ein Grundrechtsproblem.
Ganz genau, du schriebst aber oben immer verletzung. Soweit mir bekannt ist wird in der "Allgemeinjurisprudenz" auf die Verwendung des korrekten terminus sehr viel wert gelegt, damit beide seiten wissen wovon man eigentlich redet....
aber evtl ist das bei Dir ja anders..
Hat nichts damit zu tun. Wenn die Behörde sich in der
Rechtslage irrt, dann kann doch kein Tatverdacht für einen
anderen entstehen.
Aha - Ich verstehe jetzt was Du meinst, Du solltest das aber nochmal überdenken. Du machst da nämlich bis jezt einen Denkfehler.
Unser Fall:
In unserem Fall bestand der Verdacht, das tragen der Rune könnte gegen ein bestehendes Gesetz verstoßen.
Es gibt einen tatbestand (86aStPO) der das zeigen verfassungswidriger symbole verbietet. Wenn die Beamten glauben hier läge eine Straftat vor MÜSSEN sie nachdem legalitätsprinzip einschreiten oder machen sich selbst strafbar. Es wurden strafprozessuale maßnahmen gegen die Verdächtige durchgeführt, die Beamten haben ihre Pflicht erfüllt.
Nun muß im Ermittlungsverfahren durch die STA geprüft werden, ob ein Verstoß vorliegt oder nicht.
Was Du wohl eigentlich meinst ist z.B. folgender Fall:
der 20 Jährige A schläft mit der 16 Jährigen B. Beide finden das toll. Die Mutter M nicht und holt die Polizei. Polizist P, der seit 10 Jahren mal wieder draußen unterwegs ist glaubt A würde gegen das Gesetz verstoßen und überzieht ihn mit StPOmaßnahmen.
Hier besteht aus den von Dir genannten Gründen kein Tatverdacht, denn der Verkehr ist ab 16 sozusagen freigegeben (bis auf wenige ausnahmen). Es existiert keine verbotsnorm gegem die A verstoßenhaben könnte (mehr), also kein Anfangsverdacht, also alles rechtswidrig.
Überdenke das mal....
Wenn jemand Zucker hat, dann kann der
Verdacht entstehen, dass es illegale Drogen sind. Bei einer
erlaubten Rune kann aber bei richtiger Kenntnis des Gesetzes
(und Behörden unterstellt man ja grundsätzlich dieses) kein
Verdacht einer illegalen Handlung entstehen.
Dann nehem wir mal die Waffen. Kein Polizist kann alle waffen kennen, sie müssen teils erstmal technisch geprüft werden um sie überhaupt rechtlich einordnen zu können.
D.h. nach Deiner Argumentation kann bei einem besitzer zb eines Messers das dem anschein nach ein Feuerzeug ist (könnte somit eine sog. konspirative waffe sein - besitz einer solchen ist immer strafbar- eine Waffe ist es aber nur wenn die klinge entsprechend austariert ist, sonst ists keine Waffe sondern nur ein spielzeug, dass nur mal um zu zeigen wie einfach es ist das zu erkennen (sarkasmus)) nicht mal die Identität nach der StPO festgestellt werden.
Oder es wäre unrechtmäßig, wenn sich später rausstellt es ist doch nur eine Taschenmesserklinge - nach dem experten 5 Seiten Expertisen erstellt haben.
Allein die logik sagt uns doch, dass es so nicht geht, da dann ein Großteil der Staatlichen strafverfolgungsmaßnahmen rechtswidrig wären.
Mit der
Irrtumsproblematik des Strafrechts hat das nichts zu tun.
So hast Du aber oben argumentiert. Mit Bezeichnungen aus der irrtumslehre - aber Juristen sind die bezeichnungen ja egal, sie wissen schon so bescheid (Ironie)
Deine Begründung klingt wie die übliche Rechtfertigung einer
Polizeibehörde im Grundrechtsbeschwerdeverfahren. Nur das bei
so einer Rechtfertigung die Polizeibehörden in der Regel vor
Gericht auf die Nase fallen.
Vor welchem Gericht, in welchem Land? Wir reden immernoch von
D.
Zum Beispiel vor dem Europäischen Gerichtshof für
Menschenrechte... Nein oder auch so vor Verwaltungsgerichten.
Na denn zeig doch mal ein urteil, dass genau das belegt was Du hier aufschreibst.
Ich lass mir das dann nächste Woche gleich kommen.
Nebenbei gesagt würde sonst ja auch jede Strafprozessuale
Maßnahme rechtswidrig, wenn sich später herausstellt, das der
zunächst Verdächtige doch nicht an einer Straftat beteiligt
war.
Nein wieso - das ergibt sich aus dem was ich schreibe
überhaupt nicht.
Doch. Sie Feuerzeugmesserfall.
Nur in einem Fall hättest Du recht - wenn die Beamten gewußt hätten, das die Rune nicht verboten ist.
So das war mein letztes wort.
M.