Zu recht festgehalten?

Von: , Frage gestellt am Mi, 6. Aug 2003

Hallo Gemeinde!

Einer Bekannten und ihrer Freundin ist neulich folgendes passiert, was ich eigenartig finde:

Die Bekannte R. war mit ihrer Freundin M. (beide um die 19 Jahre alt)und einigen Teenies in der Münchner Fußgängerzone. M. betreut eine Jugendgruppe des sog "Freibundes" (wie Pfadfinder, sehr konservativ, aber wohl nicht rechtsradikal, zumindest habe ich bei meinen Recherchen nichts dazu gefunden).

Die Gruppe stand zusammen, als zwei Zivil-Beamte M. ansprachen, ihr Anhänger an der Halskette sei ein verbotenes Symbol, die Stadt München bestehe in einem solchen Fall auf Anzeige und sie müsse mitkommen. Ich habe herausgefunden, dass es sich bei dem Symbol um die sog "Lebensrune" handelt.

M. wurde erkennungsdienstlich behandelt, durfte 1 Telefonat führen und wurde danach in eine Zelle gebracht. Den Kindern und R. wurde gesagt, sie könnten M. nach zwei Stunden bei der Polizei abholen.

Zwischenzeitlich wurde M. aber mit einer Obdachlosen verwechselt, so dass sie bis zum nächsten Morgen in der Zelle geblieben wäre, hätte sie nicht auf das Missverständnis aufmerksam gemacht. (das nur als Kuriosum am Rande...)

1. Sind alle Runen verboten? Ich dachte, nur das Hakenkreuz und das SS-Symbol?

2. Ist diese Lebensrune wirklich verboten und woher soll man das eigentlich wissen?

3. Kann die Polizei jemanden, der sonst harmlos ist (Mädchen, noch keine 20, nicht vorbestraft, keine Straftat etc) wegen sowas festhalten? Hätte es ein freundlicher Hinweis nicht getan?

Ich hoffe, das ist jetzt nicht zu verwirrend, habe versucht, die Vorgänge einfach und kurz darzustellen. Bitte um Antwort!

Monika

57 Antworten zu dieser Frage

            • Antwort von nach einem Tag 0 hilfreich
              Re: Hab' Dank

              Hi Gamma-Ray Guido ;-)
              nein, eine Mitführungspflicht besteht nicht (Siehe Personalausweisgesetz §1Abs.6):

              Der Inhaber eines Personalausweises oder eines vorläufigen Personalausweises ist verpflichtet, seinen Ausweis Behörden und deren Bediensteten, die zur Feststellung seiner Personalien berechtigt sind, auf Verlangen vorzuzeigen und zur Prüfung auszuhändigen. Eine Mitführungspflicht für den Ausweis besteht nicht.

              Aber wenn Du ihn nicht dabei hast, kann es eben passieren das Du in den grün-weissen (neuerdings blau-silbernen) kleinen Töff-Töffs mitfahren darfst ;-)
              Gruss Sebastian

            • Antwort von nach einem Tag 0 hilfreich
              Hallo Taxi

              Salü Sebastian Der Inhaber eines Personalausweises oder eines vorläufigen
              Personalausweises ist verpflichtet, seinen Ausweis Behörden
              und deren Bediensteten, die zur Feststellung seiner
              Personalien berechtigt sind, auf Verlangen vorzuzeigen und zur
              Prüfung auszuhändigen. Eine Mitführungspflicht für den Ausweis
              besteht nicht.

              Wenn ich nun sage, mein Ausweispapier liegt zuhause in der Müllerstr. 23, wäre es doch sinnvoll, mit mir dahin zu fahren, oder? Theoretisch liessen sich ja damit Taxikosten sparen. Eine interessante Idee, nur stellt sich die Frage, wie man eine Ausweiskontrolle provoziert ohne gegen Gesetze zu verstossen, wenn man eine Fahrgelenheit braucht-

              Gruss Walti

            • Antwort von nach 2 Tagen 0 hilfreich
              Das gibs schon: sog. Passeinsicht

              Wenn ich nun sage, mein Ausweispapier liegt zuhause in der
              Müllerstr. 23, wäre es doch sinnvoll, mit mir dahin zu fahren,
              oder? Theoretisch liessen sich ja damit Taxikosten sparen.
              Eine interessante Idee, nur stellt sich die Frage, wie man
              eine Ausweiskontrolle provoziert ohne gegen Gesetze zu
              verstossen, wenn man eine Fahrgelenheit braucht-
              Solche Passeinsichten werden auch gemacht, wenns nicht zu weit ist.

              Das mit den Taxikosten hat tatsächlich mal einer versucht, der tat so als wäre er geistig verwirrt und müste nach Hause gebracht werden.
              Wir habens aber nach ner weile gerede gemerkt und ihn rausgeschmissen.



              M.

            • Antwort von nach einem Tag 0 hilfreich
              Wir reden aneinander vorbei

              Hallo!

              Also wir reden glaube ich aneinander vorbei. Nur noch ganz kurz: Allgemeinjurisprudenz. hin oder her.... Du schmeißt
              offensichtlich strafrecht und Staats und verfasungsrecht
              durcheinander.
              Das ist das Problem, warum so viele Akte der Verwaltung rechtswidrig sind. Weil hier die nichtjuristischen Sachbearbeiter immer nur ihr Rechtsgebiet kennen und der Gesamtzusammenhang fehlt. Sobald es zu einer Freiheitsbeschränkung (ist ja wurscht wie das formell heißt - jeder Jurist weiß, dass es nicht auf die Bezeichnung ankommt, sondern auf den Inhalt) kommt liegt eine Beschränkung (nicht unbedingt eine Verletzung) eines Grundrechts vor und damit ist es ein Grundrechtsproblem. Du bist ja wieder beim Erlaubnistatbestandsirrtum angekommen,
              also im Strafrecht.
              Hat nichts damit zu tun. Wenn die Behörde sich in der Rechtslage irrt, dann kann doch kein Tatverdacht für einen anderen entstehen. Wenn jemand Zucker hat, dann kann der Verdacht entstehen, dass es illegale Drogen sind. Bei einer erlaubten Rune kann aber bei richtiger Kenntnis des Gesetzes (und Behörden unterstellt man ja grundsätzlich dieses) kein Verdacht einer illegalen Handlung entstehen. Mit der Irrtumsproblematik des Strafrechts hat das nichts zu tun. Deine Begründung klingt wie die übliche Rechtfertigung einer
              Polizeibehörde im Grundrechtsbeschwerdeverfahren. Nur das bei
              so einer Rechtfertigung die Polizeibehörden in der Regel vor
              Gericht auf die Nase fallen.
              Vor welchem Gericht, in welchem Land? Wir reden immernoch von
              D.
              Zum Beispiel vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte... Nein oder auch so vor Verwaltungsgerichten. Von Grundrechtsverletzung sprichtman nur wenn die
              Ermächtigungsnorm, also die sogenannte Schranke (beschränkung
              des Grundrechts) nicht Tatbestandsmäßig war, also nicht
              greifen konnte.
              So ist es und wenn ein Tatverdacht objektiv nicht vorliegt, dann ist es daher eine Grundrechtsverletzung -> nur das habe ich geschrieben. Das konnte sie hier aber, sowohl als Rechtfertigungsgrund im
              Strafrecht, als auch bei einer Rechtmäßigkeitsprüfung des
              Eingriffs.
              Die Ermächtigungsnorm, sprich der 163b StPO verlangt nämlich
              nicht das objektive, tatsächliche vorliegen einer straftat,
              sonder den VERDACHT, das eine solche vorliegen könnte.
              Genau einen Verdacht - und dieser muss objektiv vorliegen. Es handelt sich um einen objektiven Verdacht! Nebenbei gesagt würde sonst ja auch jede Strafprozessuale
              Maßnahme rechtswidrig, wenn sich später herausstellt, das der
              zunächst Verdächtige doch nicht an einer Straftat beteiligt
              war.
              Nein wieso - das ergibt sich aus dem was ich schreibe überhaupt nicht.

              Gruß
              Tom

            • Antwort von nach einem Tag 1 hilfreich
              Re: Wir reden aneinander vorbei

              Hallo Tom,
              nun muss ich aber doch nochmal was dazu sagen.
              Mir hat man aufgrund eines Tatverdachts den FS entzogen. Es stellte sich hinterher heraus, das dieser Tatverdacht unbegründet war und gab mir den FS wieder. Nach Deinen Äusserungen dürfte man keinen Verdächtigen festnehmen, wenn man nicht zu 100% sicher ist, das der Tatverdacht bewiesen werden kann. Ein Freiheitsentzug findet ja auch dann statt,n wenn jemand in U-Haft einsitzt, und sich hinterher herausstellt, das er mit der Tat nicht das geringste zu tun hat. Wenn ich nicht irre, steht das GR bei einer Straftat oder bei einem Straftatverdacht hintenan. Ein anderes Beispiel, wie wir es vor kurzem im "Motorrad"-Brett hatten:
              Jemand fährt mit seinem Motorrad in eine Polizeikontrolle. Die Beamten hegen den Verdacht, das einige Umbauten am Motorrad nicht der StVZO entsprechen und beschlagnahmen daraufhin das Motorrad, um die Sachlage per TÜV-Gutachten zu klären. Somit entziehen die Beamten dem Motorradfahrer das Eigentum. Auch wenn sich hinterher herausstellen sollte, das alles ok war, haben die Beamten doch dieses Recht.
              Dein Argument, das Behörden (somit auch Polizeibeamten) die Rechtslage kennen müssen, greift m.E. hier nicht, da niemand die StVZO auswendig kennt, geschweige denn die unzähligen EU-Ausnahmeregelungen.
              Deiner Argumentation nach, hätten die Beamten keinerlei Handhabe gegenüber Tatverdächtigen, wenn die Rechtslage nicht eindeutig ist oder evtl. Zweifel bestehen. Das Zucker Beispiel genauso: Solange die Beamten vor Ort nicht nachweisen können, das es sich um verbotene Drogen handelt, dürften sie nach Deiner Argumentation nicht handeln.
              Wieviel Gesetze oder Fachkenntnis soll so ein Beamter denn kennen bzw. haben? Da müssen die GR auch mal zurückstehen.
              Beste Grüsse
              Sebastian

            • Antwort von nach einem Tag 0 hilfreich
              Du machst einen Denkfehler...

              Das ist das Problem, warum so viele Akte der Verwaltung
              rechtswidrig sind. Weil hier die nichtjuristischen
              Sachbearbeiter immer nur ihr Rechtsgebiet kennen und der
              Gesamtzusammenhang fehlt. Sobald es zu einer
              Freiheitsbeschränkung (ist ja wurscht wie das formell heißt -
              jeder Jurist weiß, dass es nicht auf die Bezeichnung ankommt,
              sondern auf den Inhalt)
              Das verstehe ich nicht. Der unterschied zwischen Freiheitsbeschränkung und Freiheitsentziehung ist ein ganz wesentlicher aber jeder Jurist weiß das auch, nämlich das die letztere dem Richtervorbehalt unterliegt.
              Erklärt ja auch der link oben nochmal - aber jeder Jurist weiß ja das es auf solche kleinigkeiten nich ankommt (ironie)????? kommt liegt eine Beschränkung (nicht
              unbedingt eine Verletzung) eines Grundrechts vor und damit ist
              es ein Grundrechtsproblem.
              Ganz genau, du schriebst aber oben immer verletzung. Soweit mir bekannt ist wird in der "Allgemeinjurisprudenz" auf die Verwendung des korrekten terminus sehr viel wert gelegt, damit beide seiten wissen wovon man eigentlich redet....
              aber evtl ist das bei Dir ja anders.. Hat nichts damit zu tun. Wenn die Behörde sich in der
              Rechtslage irrt, dann kann doch kein Tatverdacht für einen
              anderen entstehen.
              Aha - Ich verstehe jetzt was Du meinst, Du solltest das aber nochmal überdenken. Du machst da nämlich bis jezt einen Denkfehler.

              Unser Fall:
              In unserem Fall bestand der Verdacht, das tragen der Rune könnte gegen ein bestehendes Gesetz verstoßen.
              Es gibt einen tatbestand (86aStPO) der das zeigen verfassungswidriger symbole verbietet. Wenn die Beamten glauben hier läge eine Straftat vor MÜSSEN sie nachdem legalitätsprinzip einschreiten oder machen sich selbst strafbar. Es wurden strafprozessuale maßnahmen gegen die Verdächtige durchgeführt, die Beamten haben ihre Pflicht erfüllt.
              Nun muß im Ermittlungsverfahren durch die STA geprüft werden, ob ein Verstoß vorliegt oder nicht.

              Was Du wohl eigentlich meinst ist z.B. folgender Fall:

              der 20 Jährige A schläft mit der 16 Jährigen B. Beide finden das toll. Die Mutter M nicht und holt die Polizei. Polizist P, der seit 10 Jahren mal wieder draußen unterwegs ist glaubt A würde gegen das Gesetz verstoßen und überzieht ihn mit StPOmaßnahmen.
              Hier besteht aus den von Dir genannten Gründen kein Tatverdacht, denn der Verkehr ist ab 16 sozusagen freigegeben (bis auf wenige ausnahmen). Es existiert keine verbotsnorm gegem die A verstoßenhaben könnte (mehr), also kein Anfangsverdacht, also alles rechtswidrig.

              Überdenke das mal.... Wenn jemand Zucker hat, dann kann der
              Verdacht entstehen, dass es illegale Drogen sind. Bei einer
              erlaubten Rune kann aber bei richtiger Kenntnis des Gesetzes
              (und Behörden unterstellt man ja grundsätzlich dieses) kein
              Verdacht einer illegalen Handlung entstehen.
              Dann nehem wir mal die Waffen. Kein Polizist kann alle waffen kennen, sie müssen teils erstmal technisch geprüft werden um sie überhaupt rechtlich einordnen zu können.
              D.h. nach Deiner Argumentation kann bei einem besitzer zb eines Messers das dem anschein nach ein Feuerzeug ist (könnte somit eine sog. konspirative waffe sein - besitz einer solchen ist immer strafbar- eine Waffe ist es aber nur wenn die klinge entsprechend austariert ist, sonst ists keine Waffe sondern nur ein spielzeug, dass nur mal um zu zeigen wie einfach es ist das zu erkennen (sarkasmus)) nicht mal die Identität nach der StPO festgestellt werden.
              Oder es wäre unrechtmäßig, wenn sich später rausstellt es ist doch nur eine Taschenmesserklinge - nach dem experten 5 Seiten Expertisen erstellt haben.

              Allein die logik sagt uns doch, dass es so nicht geht, da dann ein Großteil der Staatlichen strafverfolgungsmaßnahmen rechtswidrig wären. Mit der
              Irrtumsproblematik des Strafrechts hat das nichts zu tun.
              So hast Du aber oben argumentiert. Mit Bezeichnungen aus der irrtumslehre - aber Juristen sind die bezeichnungen ja egal, sie wissen schon so bescheid (Ironie) Deine Begründung klingt wie die übliche Rechtfertigung einer
              Polizeibehörde im Grundrechtsbeschwerdeverfahren. Nur das bei
              so einer Rechtfertigung die Polizeibehörden in der Regel vor
              Gericht auf die Nase fallen.
              Vor welchem Gericht, in welchem Land? Wir reden immernoch von
              D.
              Zum Beispiel vor dem Europäischen Gerichtshof für
              Menschenrechte... Nein oder auch so vor Verwaltungsgerichten.
              Na denn zeig doch mal ein urteil, dass genau das belegt was Du hier aufschreibst.
              Ich lass mir das dann nächste Woche gleich kommen.



              Nebenbei gesagt würde sonst ja auch jede Strafprozessuale
              Maßnahme rechtswidrig, wenn sich später herausstellt, das der
              zunächst Verdächtige doch nicht an einer Straftat beteiligt
              war.
              Nein wieso - das ergibt sich aus dem was ich schreibe
              überhaupt nicht.
              Doch. Sie Feuerzeugmesserfall.

              Nur in einem Fall hättest Du recht - wenn die Beamten gewußt hätten, das die Rune nicht verboten ist.


              So das war mein letztes wort.


              M.

            • Antwort von nach einem Tag 0 hilfreich
              Jetzt weisst Du was ich gemeint habe, oder?

              Abgesehn davon reichts mir jetz, das führt ja zu nichts.
              Kann Walti bestätigen.

            • Antwort von nach 22 Stunden 0 hilfreich
              off topic, aber nervenschonend

              Salü Mike

              Ich kann Dir nur raten, deine Energie nicht bei diesem Rechthaber-Anwärter zu verschleudern. In diesem Forum brauchen andere Deine Tips, die von Gesetzkenntnis u n d Menschenverstand zeugen mehr.

              Gruss Walti

            • Antwort von nach 22 Stunden 1 hilfreich
              Danke für die blumen ;)

              Salü Mike

              Ich kann Dir nur raten, deine Energie nicht bei diesem
              Rechthaber-Anwärter zu verschleudern.
              Er hatte z.B. mit dem Radfahrerfall ja Recht.
              Obwohl ein Urteil ja nicht sagt, das immer so entschieden wird - aber immerhin ;)
              Ansonsten ist die Diskussion im Recht immer interessant und ich frische sozusagen mein Wissen etwas auf, wenn ich nachlese. In diesem Forum brauchen
              andere Deine Tips, die von Gesetzkenntnis u n d
              Menschenverstand zeugen mehr.
              Danke ;)


              M.

        • Antwort von nach 2 Tagen 0 hilfreich
          Erkennungsdientliche Maßnahmen

          Hallo,
          was passiert mit den angefertigten Fingerabdrücken, Fotos etc., wenn die Person identifiziert wurde und ihr keine Straftat angelastet werden kann ? Vermutlich müssen die nach Ablauf einer Frist wieder entsorgt werden (?). Insbesondere, wie schnell läßt sich anhand digital gescannter Fingeradrücke ein flüchtiger Täter bundesweit ausfindig machen ? Ist das heute eine Sache von Stunden oder vergehen noch Tage ?

          Gruss
          Enno



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