Betreuung bei Krankenhausaufenthalt der Mutter!?

Von: , Frage gestellt am Mi, 8. Mär 2000

Muß demnächst für einige Wochen stationär ins Krankenhaus! Unsere Kinder müssen für diese Zeit betreut werden.Damit sie in ihrer vertrauten Umgebung bleiben können möchte mein Partner zu Hause bleiben. Frage: Kann mein Mann zu Hause bleiben und - wenn ja, was bezahlt die Krankenkasse ihm an Lohnausfall? Ich selber bin für halbe Tage berufstätig. Hat diese Tatsache evtl. auch irgendeinen Einfluß?????

Für jeden Tipp dankbar! C.

3 Antworten zu dieser Frage

  1. Antwort von nach 4 Stunden hilfreich
    Re: Betreuung bei Krankenhausaufenthalt der Mutter

    Hallo,

    vielleicht hilft Dir das weiter:

    (Ohne Anspruch auf Vollständigkeit, unter dem Ausschluss jeglicher Haftung und nicht als Rechtsberatung anzusehen, sondern als Hilfestellung. Danke für das Verständnis, es gibt Gründe für diese Hinweise. Thema: Rechtsberatung)

    § 38 Sozialgesetzbuch, Fünftes Buch

    Haushaltshilfe

    Versicherte haben Anspruch auf Haushaltshilfe, wenn ihnen die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist, weil Krankenhausbehandlung oder eine andere Maßnahme (Kuren, Mütterkuren, Häusliche Krankenpflege) erforderlich ist.
    Entsprechend höchstrichterlicher Rechtsprechung müssen die Krankenkassen auch
    dann eine Haushaltshilfe bezahlen, wenn die "haushaltsführende Person" aus
    medizinischen Gründen mit einem kranken Kind ins Krankenhaus eingewiesen wird.

    dazu gibt es z.B. folgendes Urteil des BSG vom 23.11.1995 - 1 RK 11/95

    Voraussetzung ist, dass im Haushalt ein Kind unter zwölf Jahren oder ein
    hilfsbedürftiges behindertes Kind lebt und eine andere im Haushalt lebende Person
    den Haushalt nicht weiterführen kann. Aus anderen Gründen und bei ambulanter
    Behandlung besteht ein Anspruch nur dann, wenn die Satzung dies ausdrücklich
    vorsieht.

    Haushaltshilfe ist als Sachleistung zu erbringen. Die Krankenkasse ist somit
    grundsätzlich verpflichtet, dem Versicherten eine Ersatzkraft zu stellen. Dabei handelt es sich oftmals um Fachkräfte bestimmter gemeinnütziger Einrichtungen
    (Caritasverband, Sozialstationen, Deutsches Rotes Kreuz usw.). Die Vergütung richtet
    sich nach den mit den Krankenkassen vereinbarten Preisen. Die Krankenkassen
    können aber auch die zur Gewährung von Haushaltshilfe geeigneten Personen selbst
    anstellen.

    Kann die Krankenkasse wegen fehlender Anstellung von eigenem, hierfür geeigneten
    Personals oder mangels vertraglicher Absprachen mit Einrichtungen eine Ersatzkraft nicht stellen oder stehen eigene oder vertraglich gebundene Ersatzkräfte nicht zur Verfügung, ist der Versicherte berechtigt, sich eine Ersatzkraft selbst zu beschaffen.
    Eine Kostenerstattung für eine vom Versicherten ohne vorherige Einschaltung der
    Krankenkasse selbst beschaffte Ersatzkraft kann grundsätzlich nicht beansprucht
    werden.

    Wird der Haushalt von Verwandten bzw. Verschwägerten des Versicherten bis zum
    zweiten Grad fortgeführt, kann die Krankenkasse keine Vergütung zahlen. Wohl aber kann sie die Fahrkosten und evtl. auch den Verdienstausfall übernehmen; allerdings
    nur im Rahmen der sonst üblichen Sätze. Bei der Wahl des Krankenversicherungsschutzes sollte beachtet werden, dass in der
    Privatversicherung keine Haushaltshilfe gewährt wird.

    Ist die Ersatzkraft mit dem Versicherten weder verwandt noch verschwägert, gehören
    grundsätzlich alle Kosten, die dem Versicherten durch die Selbstbeschaffung der
    Ersatzkraft entstehen, zu den erstattungsfähigen Aufwendungen. Die Aufwendungen sind in angemessener Höhe und für eine angemessene Stundenzahl je Einsatztag zu erstatten. Als angemessen werden bei einem 8-stündigen Einsatz die
    nachgewiesenen Aufwendungen bis zu einem täglichen Höchstbetrag von 112 DM in
    den alten Bundesländern und 91 DM in den neuen Bundesländern angesehen (2000).
    Bei einem weniger als acht Stunden täglich umfassenden Einsatz der Ersatzkraft ist
    als Höchstbetrag je Stunde in den alten Bundesländern ein Betrag von 14,00 DM und
    in den neuen Bundesländern ein Betrag von 11,38 DM zugrundezulegen (2000).

    Gruß
    WALTER

    • Antwort von nach 14 Stunden hilfreich
      Re^2: Betreuung bei Krankenhausaufenthalt der Mutt

      Hallo,

      vielleicht hilft Dir das weiter:

      (Ohne Anspruch auf Vollständigkeit, unter
      dem Ausschluss jeglicher Haftung und
      nicht als Rechtsberatung anzusehen,
      sondern als Hilfestellung. Danke für das
      Verständnis, es gibt Gründe für diese
      Hinweise. Thema: Rechtsberatung)

      § 38 Sozialgesetzbuch, Fünftes Buch

      Haushaltshilfe
      >Hallo Walter!
      >Vielen, lieben Dank für so viel Mühe!!!!
      >Gruß Croeti.
      Versicherte haben Anspruch auf
      Haushaltshilfe, wenn ihnen die
      Weiterführung des Haushalts nicht möglich
      ist, weil Krankenhausbehandlung oder eine
      andere Maßnahme (Kuren, Mütterkuren,
      Häusliche Krankenpflege) erforderlich
      ist.
      Entsprechend höchstrichterlicher
      Rechtsprechung müssen die Krankenkassen
      auch
      dann eine Haushaltshilfe bezahlen, wenn
      die "haushaltsführende Person" aus
      medizinischen Gründen mit einem kranken
      Kind ins Krankenhaus eingewiesen wird.

      dazu gibt es z.B. folgendes Urteil des
      BSG vom 23.11.1995 - 1 RK 11/95

      Voraussetzung ist, dass im Haushalt ein
      Kind unter zwölf Jahren oder ein
      hilfsbedürftiges behindertes Kind lebt
      und eine andere im Haushalt lebende
      Person
      den Haushalt nicht weiterführen kann. Aus
      anderen Gründen und bei ambulanter
      Behandlung besteht ein Anspruch nur dann,
      wenn die Satzung dies ausdrücklich
      vorsieht.

      Haushaltshilfe ist als Sachleistung zu
      erbringen. Die Krankenkasse ist somit
      grundsätzlich verpflichtet, dem
      Versicherten eine Ersatzkraft zu stellen.
      Dabei handelt es sich oftmals um
      Fachkräfte bestimmter gemeinnütziger
      Einrichtungen
      (Caritasverband, Sozialstationen,
      Deutsches Rotes Kreuz usw.). Die
      Vergütung richtet
      sich nach den mit den Krankenkassen
      vereinbarten Preisen. Die Krankenkassen
      können aber auch die zur Gewährung von
      Haushaltshilfe geeigneten Personen selbst
      anstellen.

      Kann die Krankenkasse wegen fehlender
      Anstellung von eigenem, hierfür
      geeigneten
      Personals oder mangels vertraglicher
      Absprachen mit Einrichtungen eine
      Ersatzkraft nicht stellen oder stehen
      eigene oder vertraglich gebundene
      Ersatzkräfte nicht zur Verfügung, ist der
      Versicherte berechtigt, sich eine
      Ersatzkraft selbst zu beschaffen.
      Eine Kostenerstattung für eine vom
      Versicherten ohne vorherige Einschaltung
      der
      Krankenkasse selbst beschaffte
      Ersatzkraft kann grundsätzlich nicht
      beansprucht
      werden.

      Wird der Haushalt von Verwandten bzw.
      Verschwägerten des Versicherten bis zum
      zweiten Grad fortgeführt, kann die
      Krankenkasse keine Vergütung zahlen. Wohl
      aber kann sie die Fahrkosten und evtl.
      auch den Verdienstausfall übernehmen;
      allerdings
      nur im Rahmen der sonst üblichen Sätze.
      Bei der Wahl des
      Krankenversicherungsschutzes sollte
      beachtet werden, dass in der
      Privatversicherung keine Haushaltshilfe
      gewährt wird.

      Ist die Ersatzkraft mit dem Versicherten
      weder verwandt noch verschwägert, gehören
      grundsätzlich alle Kosten, die dem
      Versicherten durch die Selbstbeschaffung
      der
      Ersatzkraft entstehen, zu den
      erstattungsfähigen Aufwendungen. Die
      Aufwendungen sind in angemessener Höhe
      und für eine angemessene Stundenzahl je
      Einsatztag zu erstatten. Als angemessen
      werden bei einem 8-stündigen Einsatz die
      nachgewiesenen Aufwendungen bis zu einem
      täglichen Höchstbetrag von 112 DM in
      den alten Bundesländern und 91 DM in den
      neuen Bundesländern angesehen (2000).
      Bei einem weniger als acht Stunden
      täglich umfassenden Einsatz der
      Ersatzkraft ist
      als Höchstbetrag je Stunde in den alten
      Bundesländern ein Betrag von 14,00 DM und
      in den neuen Bundesländern ein Betrag von
      11,38 DM zugrundezulegen (2000).

      Gruß
      WALTER

  2. Antwort von nach einem Tag hilfreich
    Re: Betreuung bei Krankenhausaufenthalt der Mutter

    Den Ausführungen von Walter ist eigentlich nichts mehr hinzuzufügen.

    Lediglich auf Entgeltfortzahlungsansprüche an den Arbeitgeber von 42 Tage und der ggf. vorliegende Krankengeldanspruch möchte ich verweisen. [Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

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