Antwort von
nach 14 Stunden
hilfreich
Re^2: Betreuung bei Krankenhausaufenthalt der Mutt
Hallo,
vielleicht hilft Dir das weiter:
(Ohne Anspruch auf Vollständigkeit, unter
dem Ausschluss jeglicher Haftung und
nicht als Rechtsberatung anzusehen,
sondern als Hilfestellung. Danke für das
Verständnis, es gibt Gründe für diese
Hinweise. Thema: Rechtsberatung)
§ 38 Sozialgesetzbuch, Fünftes Buch
Haushaltshilfe
>Hallo Walter!
>Vielen, lieben Dank für so viel Mühe!!!!
>Gruß Croeti.
Versicherte haben Anspruch auf
Haushaltshilfe, wenn ihnen die
Weiterführung des Haushalts nicht möglich
ist, weil Krankenhausbehandlung oder eine
andere Maßnahme (Kuren, Mütterkuren,
Häusliche Krankenpflege) erforderlich
ist.
Entsprechend höchstrichterlicher
Rechtsprechung müssen die Krankenkassen
auch
dann eine Haushaltshilfe bezahlen, wenn
die "haushaltsführende Person" aus
medizinischen Gründen mit einem kranken
Kind ins Krankenhaus eingewiesen wird.
dazu gibt es z.B. folgendes Urteil des
BSG vom 23.11.1995 - 1 RK 11/95
Voraussetzung ist, dass im Haushalt ein
Kind unter zwölf Jahren oder ein
hilfsbedürftiges behindertes Kind lebt
und eine andere im Haushalt lebende
Person
den Haushalt nicht weiterführen kann. Aus
anderen Gründen und bei ambulanter
Behandlung besteht ein Anspruch nur dann,
wenn die Satzung dies ausdrücklich
vorsieht.
Haushaltshilfe ist als Sachleistung zu
erbringen. Die Krankenkasse ist somit
grundsätzlich verpflichtet, dem
Versicherten eine Ersatzkraft zu stellen.
Dabei handelt es sich oftmals um
Fachkräfte bestimmter gemeinnütziger
Einrichtungen
(Caritasverband, Sozialstationen,
Deutsches Rotes Kreuz usw.). Die
Vergütung richtet
sich nach den mit den Krankenkassen
vereinbarten Preisen. Die Krankenkassen
können aber auch die zur Gewährung von
Haushaltshilfe geeigneten Personen selbst
anstellen.
Kann die Krankenkasse wegen fehlender
Anstellung von eigenem, hierfür
geeigneten
Personals oder mangels vertraglicher
Absprachen mit Einrichtungen eine
Ersatzkraft nicht stellen oder stehen
eigene oder vertraglich gebundene
Ersatzkräfte nicht zur Verfügung, ist der
Versicherte berechtigt, sich eine
Ersatzkraft selbst zu beschaffen.
Eine Kostenerstattung für eine vom
Versicherten ohne vorherige Einschaltung
der
Krankenkasse selbst beschaffte
Ersatzkraft kann grundsätzlich nicht
beansprucht
werden.
Wird der Haushalt von Verwandten bzw.
Verschwägerten des Versicherten bis zum
zweiten Grad fortgeführt, kann die
Krankenkasse keine Vergütung zahlen. Wohl
aber kann sie die Fahrkosten und evtl.
auch den Verdienstausfall übernehmen;
allerdings
nur im Rahmen der sonst üblichen Sätze.
Bei der Wahl des
Krankenversicherungsschutzes sollte
beachtet werden, dass in der
Privatversicherung keine Haushaltshilfe
gewährt wird.
Ist die Ersatzkraft mit dem Versicherten
weder verwandt noch verschwägert, gehören
grundsätzlich alle Kosten, die dem
Versicherten durch die Selbstbeschaffung
der
Ersatzkraft entstehen, zu den
erstattungsfähigen Aufwendungen. Die
Aufwendungen sind in angemessener Höhe
und für eine angemessene Stundenzahl je
Einsatztag zu erstatten. Als angemessen
werden bei einem 8-stündigen Einsatz die
nachgewiesenen Aufwendungen bis zu einem
täglichen Höchstbetrag von 112 DM in
den alten Bundesländern und 91 DM in den
neuen Bundesländern angesehen (2000).
Bei einem weniger als acht Stunden
täglich umfassenden Einsatz der
Ersatzkraft ist
als Höchstbetrag je Stunde in den alten
Bundesländern ein Betrag von 14,00 DM und
in den neuen Bundesländern ein Betrag von
11,38 DM zugrundezulegen (2000).
Gruß
WALTER