Hallo,
vielleicht hilft Dir das weiter:
(Ohne Anspruch auf Vollständigkeit, unter dem Ausschluss jeglicher Haftung und nicht als Rechtsberatung anzusehen, sondern als Hilfestellung. Danke für das Verständnis, es gibt Gründe für diese Hinweise. Thema: Rechtsberatung)
§ 38 Sozialgesetzbuch, Fünftes Buch
Haushaltshilfe
Versicherte haben Anspruch auf Haushaltshilfe, wenn ihnen die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist, weil Krankenhausbehandlung oder eine andere Maßnahme (Kuren, Mütterkuren, Häusliche Krankenpflege) erforderlich ist.
Entsprechend höchstrichterlicher Rechtsprechung müssen die Krankenkassen auch
dann eine Haushaltshilfe bezahlen, wenn die „haushaltsführende Person“ aus
medizinischen Gründen mit einem kranken Kind ins Krankenhaus eingewiesen wird.
dazu gibt es z.B. folgendes Urteil des BSG vom 23.11.1995 - 1 RK 11/95
Voraussetzung ist, dass im Haushalt ein Kind unter zwölf Jahren oder ein
hilfsbedürftiges behindertes Kind lebt und eine andere im Haushalt lebende Person
den Haushalt nicht weiterführen kann. Aus anderen Gründen und bei ambulanter
Behandlung besteht ein Anspruch nur dann, wenn die Satzung dies ausdrücklich
vorsieht.
Haushaltshilfe ist als Sachleistung zu erbringen. Die Krankenkasse ist somit
grundsätzlich verpflichtet, dem Versicherten eine Ersatzkraft zu stellen. Dabei handelt es sich oftmals um Fachkräfte bestimmter gemeinnütziger Einrichtungen
(Caritasverband, Sozialstationen, Deutsches Rotes Kreuz usw.). Die Vergütung richtet
sich nach den mit den Krankenkassen vereinbarten Preisen. Die Krankenkassen
können aber auch die zur Gewährung von Haushaltshilfe geeigneten Personen selbst
anstellen.
Kann die Krankenkasse wegen fehlender Anstellung von eigenem, hierfür geeigneten
Personals oder mangels vertraglicher Absprachen mit Einrichtungen eine Ersatzkraft nicht stellen oder stehen eigene oder vertraglich gebundene Ersatzkräfte nicht zur Verfügung, ist der Versicherte berechtigt, sich eine Ersatzkraft selbst zu beschaffen.
Eine Kostenerstattung für eine vom Versicherten ohne vorherige Einschaltung der
Krankenkasse selbst beschaffte Ersatzkraft kann grundsätzlich nicht beansprucht
werden.
Wird der Haushalt von Verwandten bzw. Verschwägerten des Versicherten bis zum
zweiten Grad fortgeführt, kann die Krankenkasse keine Vergütung zahlen. Wohl aber kann sie die Fahrkosten und evtl. auch den Verdienstausfall übernehmen; allerdings
nur im Rahmen der sonst üblichen Sätze. Bei der Wahl des Krankenversicherungsschutzes sollte beachtet werden, dass in der
Privatversicherung keine Haushaltshilfe gewährt wird.
Ist die Ersatzkraft mit dem Versicherten weder verwandt noch verschwägert, gehören
grundsätzlich alle Kosten, die dem Versicherten durch die Selbstbeschaffung der
Ersatzkraft entstehen, zu den erstattungsfähigen Aufwendungen. Die Aufwendungen sind in angemessener Höhe und für eine angemessene Stundenzahl je Einsatztag zu erstatten. Als angemessen werden bei einem 8-stündigen Einsatz die
nachgewiesenen Aufwendungen bis zu einem täglichen Höchstbetrag von 112 DM in
den alten Bundesländern und 91 DM in den neuen Bundesländern angesehen (2000).
Bei einem weniger als acht Stunden täglich umfassenden Einsatz der Ersatzkraft ist
als Höchstbetrag je Stunde in den alten Bundesländern ein Betrag von 14,00 DM und
in den neuen Bundesländern ein Betrag von 11,38 DM zugrundezulegen (2000).
Gruß
WALTER