Wegerecht?

Von: , Frage gestellt am Mo, 22. Sep 2003

Hallo,
und schon mal vielen Dank für Eure Bemühungen.

Ich habe ein Grundstück mit einem Eingetragenen Wegerecht für das Nachbargrundstück ( begrenzt auf den Transport von großen Lasten “Transport auf Handwagen“). Dieses Wegerecht wird mir laut Grundbuch mit 200 Reichsmark pro Jahr entschädigt.
Meine Fragen sind :
Wieviel kann ich jetzt vom Nutzer des Wegerechts verlangen ( 200 Reichsmark entsprechen wieviel Euro + Teurungsrate)?
Wie kann ich das Wegerecht gegen den Willen des Nutzers aufheben.
Muß ich ein Tor im Zaun zur Wahrung des Wegerechts lassen?
Muß dieses Wegerecht 24h am Tag gewährt werden oder kann ich durch Verschluß des Tores auf eine Gewährung nach Anmeldung bestehen?

In Erwartung Eurer Antworten verbleibe ich mit freundlichen Güßen
bodo

1 Antworten zu dieser Frage

  1. Antwort von nach 2 Stunden 2 hilfreich
    Re: Wegerecht?

    Hallo Bodo, Hallo,
    und schon mal vielen Dank für Eure Bemühungen.

    Ich habe ein Grundstück mit einem Eingetragenen Wegerecht für
    das Nachbargrundstück ( begrenzt auf den Transport von großen
    Lasten “Transport auf Handwagen“). Dieses Wegerecht wird mir
    laut Grundbuch mit 200 Reichsmark pro Jahr entschädigt.
    Meine Fragen sind :
    Wieviel kann ich jetzt vom Nutzer des Wegerechts verlangen
    ( 200 Reichsmark entsprechen wieviel Euro + Teurungsrate)?
    Ehrlich gesagt, keine Ahnung. Wie kann ich das Wegerecht gegen den Willen des Nutzers
    aufheben.
    Nach meinem Wissen gar nicht gegen den Willen des Berichtigten, denn das ist ja genau der Sinn einer Grunddienstbarkeit. Muß ich ein Tor im Zaun zur Wahrung des Wegerechts lassen?
    Die Grunddienstbarkeit auf Deinem Grundstück verlangt offensichtlich, dass der Berechtigte Dein Grundstück zum Zwecke des Transportes mit Handkarren nutzen darf. Also darst Du ihm keine Hindernisse dafür in den Weg legen, ergo auch keinen Zaun etc. den er nicht öffnen kann. Muß dieses Wegerecht 24h am Tag gewährt werden oder kann ich
    durch Verschluß des Tores auf eine Gewährung nach Anmeldung
    bestehen?
    Juristisch habe ich da keine Ahnung - andererseits grenzt die Grunddienstbarkeit ja offensichtlich keinen Nutzungszeiten ein. Würde also annehmen, das die Nutzung grundsätzlich jederzeit möglich ist. Kann mir dazu gut vorstellen, dass es Urteile gibt, die eine Nutzung zu Zeiten ausschließt, die für den Grundstückseigentümer unzumutbar ist. Allerdings würde ich darauf nicht wetten.
    In Erwartung Eurer Antworten verbleibe ich mit freundlichen
    Güßen
    bodo
    P.S. Geht doch nichts über ein gutes Nachbarschaftsverhältnis.
    Wie sieht eigentlich der Nutzniesser die Sache? Hat er in der Vergangenheit immer gezahlt, oder hat sich da schon eine kostenlose Nutzung eingeschlichen? Unwahrscheinlich dass der Nachbar einer Tilgung der Grunddienstbarkeit zustimmt, aber ein Versuch wäre es ja wert.

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