Hallo Bodo,
Hallo,
und schon mal vielen Dank für Eure Bemühungen.
Ich habe ein Grundstück mit einem Eingetragenen Wegerecht für
das Nachbargrundstück ( begrenzt auf den Transport von großen
Lasten “Transport auf Handwagen“). Dieses Wegerecht wird mir
laut Grundbuch mit 200 Reichsmark pro Jahr entschädigt.
Meine Fragen sind :
Wieviel kann ich jetzt vom Nutzer des Wegerechts verlangen
( 200 Reichsmark entsprechen wieviel Euro + Teurungsrate)?
Ehrlich gesagt, keine Ahnung.
Wie kann ich das Wegerecht gegen den Willen des Nutzers
aufheben.
Nach meinem Wissen gar nicht gegen den Willen des Berichtigten, denn das ist ja genau der Sinn einer Grunddienstbarkeit.
Muß ich ein Tor im Zaun zur Wahrung des Wegerechts lassen?
Die Grunddienstbarkeit auf Deinem Grundstück verlangt offensichtlich, dass der Berechtigte Dein Grundstück zum Zwecke des Transportes mit Handkarren nutzen darf. Also darst Du ihm keine Hindernisse dafür in den Weg legen, ergo auch keinen Zaun etc. den er nicht öffnen kann.
Muß dieses Wegerecht 24h am Tag gewährt werden oder kann ich
durch Verschluß des Tores auf eine Gewährung nach Anmeldung
bestehen?
Juristisch habe ich da keine Ahnung - andererseits grenzt die Grunddienstbarkeit ja offensichtlich keinen Nutzungszeiten ein. Würde also annehmen, das die Nutzung grundsätzlich jederzeit möglich ist. Kann mir dazu gut vorstellen, dass es Urteile gibt, die eine Nutzung zu Zeiten ausschließt, die für den Grundstückseigentümer unzumutbar ist. Allerdings würde ich darauf nicht wetten.
In Erwartung Eurer Antworten verbleibe ich mit freundlichen
Güßen
bodo
P.S. Geht doch nichts über ein gutes Nachbarschaftsverhältnis.
Wie sieht eigentlich der Nutzniesser die Sache? Hat er in der Vergangenheit immer gezahlt, oder hat sich da schon eine kostenlose Nutzung eingeschlichen? Unwahrscheinlich dass der Nachbar einer Tilgung der Grunddienstbarkeit zustimmt, aber ein Versuch wäre es ja wert.