Völkerrecht

Von: , Frage gestellt am Sa, 27. Sep 2003

Hi!

Auch auf die Gefahr hin, dass ich mir den Vorwurf eines Doppel-Postings einfange (ich habe die Frage in ähnlicher Form bereits im Forum "Militärgeschichte" gestellt, dort aber nur wenige und inhaltlich nicht ganz überzeugende Antworten bekommen). Also:

Es gibt völkerrechtliche Vereinbarungen. Sind diese immer bi- bzw. multilateral oder haben sie selbstverpflichtenden Charakter?

Als Beispiel möchte ich auf die Haager Landkriegsordnung verweise (ist wohl das Paradebeispiel für eine völkerrechtliche Vereinbarung). Dort wird der Umgang mit Zivilisten, Gefangenen und Verwundeten geregelt. Im 2.Artikel heißt es aber, dass die HLKO nur zwischen Vertragspartnern gilt. Bedeutet das jetzt, dass ein Unterzeichner im Kriegsfalle mit einem Nichtunterzeichner sich nicht an die HLKO gebunden fühlen muss? Oder leitet sich nicht ein generelle humanitärer Anspruch daraus ab?

Interessant wird dies vor allem, weil sich nach dem Ersten Weltkrieg viele neue Staaten gebildet haben - oder seit den 60er Jahren mit dem Ende des Kolonialismus.

Gibt es dazu irgendwelche grundsätzlichen Stellungnahmen entsprechend qualifizierter Stellen oder Personen?

Grüße
Heinrich

1 Antworten zu dieser Frage

  1. Antwort von nach 3 Stunden 0 hilfreich
    Re: Völkerrecht

    Hallo Heinrich,

    es ist zu unterscheiden zwischen Völkerrecht als Staatenrecht und Gemeinschaftsrecht, regionalem und universellem Völkerrecht, Kriegsvölkerrecht, Europarecht ... Je nachdem ist die Anwendbarkeit zu untersuchen. Ich gehe davon aus, dass du das Völkerrecht im Kriegsfall oder bei kriegerischen Auseinandersetzungen meinst, das zumeinst dann auch das "Siegerrecht" ist.

    Die Anwendbarkeit ist höchst streitig, es gibt hierzu keine klare Antwort. - Siehe auch z. B. im Fall Milosevic. Die Frage lautet in solchen Fällen: darf die internationale Staatengemeinschaft über ihn "richten" oder sollte dieses nicht den neuen Machthabern überlassen bleiben.

    Eine Auffassung geht davon aus, dass die Souveränität eines Staates es verbiete, Völkerrecht anzuwenden; andere gehen davon aus, dass Völkerrecht nur dann anwendbar sei, wenn sich der Staat im Vorfeld vertraglich dazu verpflichtet hat. Wieder andere sagen, Völkerreicht sei das "Minimum" an Recht, woran sich jeder Staat zu halten habe. Eine andere Meinung geht dahin, dass es sich bei "Völkerrecht" um eine Art Gewohnheitsrecht handelt, also in jedem Fall anwendbar sein soll.

    Wie du siehst ... ein weites Feld.

    Viele Grüsse,
    Simone

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