Ab wann greift das Frauenförderungsgesetz.
(Frage ist insbes. auf folgendes Beispiel bezogen)
Herr A und Frau X sind beide stellvertrende Leiter des Jugendamtes. Bei einer internen
Stellenausschreiben wird unter Berufung aufgrund der Bevorzugten Berücksichtigung von Frauen bei der Vergabe von öffentlichen Ämtern durch as Frauenförderungsgesetz des jeweiligen Landes Frau X zur Leiterin des Jugendamtes befördert. Herr X findet dies ungerecht zumal er über die gleiche Qualifikation verfüge und zudem schwerbehindert sei.
Kann er sich nun darauf berufen diskriminiert worden zu sein (z.B. aufgrund seiner Schwerbehinderung Art. 3 Abs.3 GG
oder muß Frau X aufgrund des Frauenförderungsgesetz befördert werden ?
Greift in diesem Fall überhaupt das Frauenförderungsgesetz, weil es sich ja nur um die Vergabe einer Stelle nämlich nur einen Jugendamtsleiterstelle handelt ?
Für Antworten wäre ich dankbar.
Gruss Tobias
Wie das im Falle mit Bedinderten ist, kann ich Dir nicht sagen. In allen anderen Fällen ist bei gleicher Qualifikation die Frau dran. Bei uns auch oft, wenn die Qualifikation schlechter ist, als die des Mannes. Für manche Gleichstellungsbeauftragte ist eben jede Frau besser !
Gruß Klaus
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Bei gleicher Eignung und Befähigung ist die Frau solange zu bevorzugen, wie der Stellenanteil an einer bestimmten Position noch nicht dem prozentualen Anteil der Frauen insgesamt entspricht (z.B. Führungspositionen)und ein wesentlicher Grund beim Mann nicht dagegenspricht. Ein solcher Grund kann z.B. ein sozialer Aspekt sein (5 Kinder, kranke Frau, behinderter Hund …sorry für die Polemik, kommt bei dem Thema aber irgendwie immer automatisch rein).
Bei Einstellungen allgemein wird wohl i.d.R. die 50%-Frauenquote angestrebt.
Wie eine Behinderung des Bewerbers sich auswirkt, weiß ich nicht.
Übrigens heißt es nicht Frauen- sondern Gleichstellungsbeauftrage - was allerdings einige dieser Leute selber nicht wissen.
Gruß andrea
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