Kündigungsrecht

Von: , Frage gestellt am Mi, 29. Mär 2000

Ich möchte bei meinem jetzigen Arbeitgeber zum 30.4.00 kündigen. Nun bekomme ich aber erst meinen Vertrag von meinem neuen Arbeitgeber erst am 31.3.00 zur Unterschrift. Wie kann ich dennoch fristgerecht kündigen. Reicht es aus, wenn ich die Kündigung vorab per Fax übermittle? Der Hauptsitz und die Personalabteilung meines jetzigen Arbeitgebers ist in Hamburg, ich selbst wohne in Essen. Es gibt allerdings in Essen eine Filiale, der ich allerdings nicht direkt unterstellt bin. Oder welche Möglichkeiten habe ich sonst noch. Bei mir gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen. Über eine Antwort würde ich mich freuen.

4 Antworten zu dieser Frage

  1. Antwort von nach 15 Stunden hilfreich
    Re: Kündigungsrecht

    ______________
    Hast Du besondere Vorschriften für die Form der Kündigung im Arbeitsvertrag ? Dann halte sie sicherheitshalber ein. Falls nicht :kündige vorab per Fax an die Filiale in Essen und an das Büro in Hamburg.
    Frage per Telephon ,ob es ankam (ev. Zeugen mithören lassen).
    Schicke dann eine Kündigung per Einschreiben und Rückschein an die Stelle , die Deinen Arbeitsvertrag gegeben hat.
    Dies ist wohl aufwendig , aber der sicherste Weg. [Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

    • Antwort von nach 17 Stunden hilfreich
      Re^2: Kündigungsrecht

      Falls nicht :kündige vorab per Fax an die
      Filiale in Essen und an das Büro in
      Hamburg.
      Vergiß aber nicht dir eine Sendebestätigung für das Fax ausdrucken zu lassen, denn sonst hilft´s dir gar net.....

      (grummel, so ein Fehler kann mich im Moment ein paar Tausender kosten)

      Bernd

      • Antwort von nach 2 Tagen hilfreich
        Re^3: Kündigungsrecht

        Bringt im Streitfall nichts. Auch ein Sendebericht "gut" ist kein sicherer Beweis. Deshalb die erwähnte telephonische Bestätigung vor Zeugen. [Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

        • Antwort von nach 4 Tagen hilfreich
          Re^4: Kündigungsrecht

          Hallo,
          warum denn in die Ferne schweifen, wenn das ....

          Ein Telegramm gilt auch, allerdings nur zur Wahrung der Frist und sollte dann aber mit einer weiteren schriftlichen Kündigung nachgeschoben werden.Ein Telegramm ist ein Zustellungsnachweis .
          MfG
          Peter [Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Keine passende Antwort gefunden? Jetzt eigene Frage stellen!