Namensrecht bei Domains

Hallihallo,

ich würde gerne einen Domainnamen registrieren lassen und schlage mich seit längerem mit den rechtlichen Aspekten herum ohne weiterzukommen.

Folgender „konstruierter“ Fall:

Ein Unternehmen hat den Namen „Müller.de“ registrieren lassen. Die Firma bietet Käse an. Nun würde ich gerne die Domain „Müller-Käse.de“ registrieren lassen, allerdings nicht um der Firma Konkurrenz zu machen sondern weil ich Produkte dieser Firma vertreibe und den Internetkunden auf meine Page weiterleite auf der er diese Produkte kaufen kann.

Nun ist die Frage ob

  1. Die Firma „Müller“ einen Rechtsanspruch auf die, geänderte, Domain hat.
  2. Ich nicht trotzdem die Registrierung vornehmen soll und erst im Falle einer Abmahnung einen Rückzieher mache.

Erwähnenswert ist vielleicht noch, daß der Firmenname sehr speziell ist und nicht wie „Müller“ häufig vorkommt.

Vielleicht könnt Ihr mir nen Tipp geben wie ich verfahren könnte.

Vielen Dank
Rolf

finger weg davon
Hallo zurück,

Also, ran an den abstrakten Müller-Käse

Folgender „konstruierter“ Fall:

Ein Unternehmen hat den Namen „Müller.de
registrieren lassen.

Ich nehme an, dass diese firma auch unter „müller“ firmiert oder entsprechende markenrechte hat.

Die Firma bietet
Käse an. Nun würde ich gerne die Domain
Müller-Käse.de“ registrieren lassen,
allerdings nicht um der Firma Konkurrenz
zu machen sondern weil ich Produkte
dieser Firma vertreibe und den
Internetkunden auf meine Page weiterleite
auf der er diese Produkte kaufen kann.

Darauf kommt es nicht an.

Nun ist die Frage ob

  1. Die Firma „Müller“ einen
    Rechtsanspruch auf die, geänderte, Domain
    hat.

unter umständen ja. Alternativ könnte auch nur ein unterlassungsanspruch infrage kommen („behinderungswettbewerb“).

  1. Ich nicht trotzdem die Registrierung
    vornehmen soll und erst im Falle einer
    Abmahnung einen Rückzieher mache.

Die kommt ziemlich sicher. Dann sind sämtliche investitionen umsonst gewesen.

Erwähnenswert ist vielleicht noch, daß
der Firmenname sehr speziell ist und
nicht wie „Müller“ häufig vorkommt.

umso schlimmer

Vielleicht könnt Ihr mir nen Tipp geben
wie ich verfahren könnte.

wie im titel gesagt: finger weg, das lohnt nicht (es sei denn, du heisst „müller“).
Wie wäre es mit „käse-rolf“? Oder Müller erlaubt es dir ausdrücklich?

Grüße Robert

Hallo Rolf,

  1. Die Firma „Müller“ einen
    Rechtsanspruch auf die, geänderte, Domain
    hat.

Wahrscheinlich ja, da die Domain Müller-Käse
bei nur wenigen Müllers nicht nur den (Marken?)-Namen, sondern auch die Branche beinhaltet. Wäre es wirklich nur Müller, sähe es anders aus, da es davon einen Menge gibt.

Auf die Abmahnung würde ich nicht warten, denn das entscheidende an einer Domain ist ja der Traffic, den Du über die Einprägsamkeit (dein Ansatz ist ja nicht falsch) und Werbung etc. generierst, und der bleibt erstmal beim Domainnamen, und nicht bei Dir. Wie schon vorgeschlagen, KäseRolf ist erheblich besser.

gruss
Frank

kleiner nachtrag §24 I MarkG
Hallöle,
in diesem zusammenhang ist übrigens ein artikel in der c’t 7 (nein nicht der aprilscherz) zumindest am rande interessant:
s.215

Hier geht es um links in suchmaschinen als wettbewerbsrechtliche störung.
Dabei wird u.U. dargelegt, dass sich der wettbewerbsstörer nicht auf eine frühere rechtmäßige benutzung der marke nach §24IMarkG berufen kann.

Kernpunkt ist hier, dass §24 I MarkG der markeninhaber nicht das recht hat einem dritten die nutzung der marke zu untersagen, wenn die ware unter dieser marke in den verkehr gebracht und weiterverkauft wird.

In seinen ausführungen führt M.König sehr deutlich die grenzen dieses erschöpfungsgrundsatzes aus.

Mit der frage

Die Firma bietet
Käse an. Nun würde ich gerne die Domain
Müller-Käse.de“ registrieren lassen,
allerdings nicht um der Firma Konkurrenz
zu machen sondern weil ich Produkte
dieser Firma vertreibe und den
Internetkunden auf meine Page weiterleite
auf der er diese Produkte kaufen kann.

Darauf kommt es nicht an.

wolltest du vermutlich ebenfalls auf eine berechtigte nutzung der fremden marke nach § 24 I MarkenG abzielen.
Es ist sehr fraglich, ob § 24 I MarkG auch auf domainnamen anwendbar ist, da diese regelung sich auf waren bezieht und zudem einen ausnahmecharakter hat (wer es anders weiss belehre mich eines besseren).

Grüße Robert

--------Zitat §24I MarkG--------
§24 I Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung hat nicht das Recht, einem Dritten zu untersagen,
die Marke oder die geschäftliche Bezeichnung für Waren zu benutzen, die unter dieser Marke oder dieser
geschäftlichen Bezeichnung von ihm oder mit seiner Zustimmung im Inland, in einem der übrigen Mitgliedstaaten der
Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in
den Verkehr gebracht worden sind.
-----------zitat ende --------------

eintsw. Verfügung ‚mykäse‘
Hallo,
Laut einer zeitungsmeldung bestätigte das landgericht münchen I eine einstweilige
verf. in sachen „myintershop.de“.
Der inhaber der domain „myintershop“
darf diese domain nicht weiter zu verwenden. Geklagt hatte die fa. intershop.
(Aktz. 7 HKO 2775/00)
siehe auch
http://www.justiz.bayern.de/lgmuenchen1/presse/press…

Hat jemand dazu einen detaillierteren link?

Die begründung dürfte auch für den „käse“-fall von höchstem interesse sein.

Grüße Robert