Frage zum Weihnachtsgeld

Von: , Frage gestellt am Do, 4. Dez 2003

Mit dem Arbeitsrecht beschäftige ich mich nicht, deshalb bitte ich Euch um Hilfe. Es geht um eine Verwandte, die vom Arbeitgeber Weihnachtsgeld gespendet bekam. Um dieses zu bekommen, mußte aber ein Revers unterschrieben werden, der mir etwas seltsam vorkommt.

Der Arbeitgeber ist Tarifgebunden, alle Arbeitnehmer (6 Leute) des Kleinbetriebes sind es nicht ( =keine Gewerkschaftsmitglieder). Der Tarifvertrag ist NICHT Allgemeinverbindlich. Seit einigen Jahren wurde ein Revers von den Mitarbeitern unterschrieben, wo nach das WG eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers ist. Soweit ok.

Doch heuer gab es einen Zusatz, der m.E. rechtswidrig ist. Der Zusatz lautet: "Beim Ausscheiden aus dem Betrieb bis zum 31.3. des folgenden Jahres wird die Hälfte der Gratifikation vom Märzgehalt einbehalten."

Rechtswidriges Verhalten ist in dem Betrieb durchaus normal. So scheidet ein AN zum 10.12., mit Genehmigung des Betriebsinhabers, aus. Dafür wird ein Urlaubstag abgezogen, auch wenn das BUrlG dem widerspricht. Doch was tut man nicht alles, damit der Betriebsfrieden i.S. des Arbeitgebers hergestellt wird...

Was meint Ihr zu diesem Zusatz. Für Eure Hinweise danke ich Euch.

Klaus
http://www.spamflam.de

9 Antworten zu dieser Frage

  1. Antwort von nach 37 Minuten 0 hilfreich
    Re: Frage zum Weihnachtsgeld

    Hallo Klaus Doch heuer gab es einen Zusatz, der m.E. rechtswidrig ist. Der
    Zusatz lautet: "Beim Ausscheiden aus dem Betrieb bis zum 31.3.
    des folgenden Jahres wird die Hälfte der Gratifikation vom
    Märzgehalt einbehalten."
    So etwas gibt's sogar in Tarifverträgen. siehe z.B. BAT (öffentl. Dienst) Was meint Ihr zu diesem Zusatz. Für Eure Hinweise danke ich
    Euch.

    Klaus
    http://www.spamflam.de
    Gruß Seven

  2. Antwort von nach 50 Minuten 0 hilfreich
    Re: Frage zum Weihnachtsgeld

    Hallo Klaus Rechtswidriges Verhalten ist in dem Betrieb durchaus normal.
    So scheidet ein AN zum 10.12., mit Genehmigung des
    Betriebsinhabers, aus. Dafür wird ein Urlaubstag abgezogen,
    auch wenn das BUrlG dem widerspricht.
    Es ist bei uns im Tarifvertrag auch so geregelt, dass für jeden vollen Beschäftigungsmonat 1/12 der Urlaubstage gerechnet werden. Scheide ich also während eines Monates aus, erhalte ich für diesen auch kein 1/12 - i.d.R. 2 Arbeitstage. Wir haben allerdings auch ein paar Tage mehr als den Mindesturlaub.

    Und bei uns muss das ganze Weihnachtsgeld zurückgezahlt werden bei Eigenkündigung vor 31.3. des Folgejahres.

    Liebe Grüße

    Karin

    • Antwort von nach einer Stunde 0 hilfreich
      Re^2: Hinweis zum Urlaubsrecht

      Vielen Dank Karin,

      hier eine wichtige Ergänzung zum Urlaubsrecht.

      Wenn ein AN nach dem 30.6. ausscheidet, dann hat er einen Anspruch auf den vollen gesetzlich geregelten Mindesturlaub und braucht sich keine Abzüge nach dem Prinzip 1/12 gefallen lassen (§ 4 BUrlG). In dem vorliegenden Fall entsprach der Urlaub dem gesetzl. Minimum, so daß ich zu Recht behaupte, dieser Abzug war rechtswidrig! Anders ist es, wenn der Mindesturlaub zB 24 Tage beträgt (siehe § 3 BUrlG) und der AN einen tariflich oder freivereinbarten Anspruch auf zB 30 Tage hat. Dann darf gekürzt werden (bis zum gesetzl. zulässigem Mindesturlaub).

      In dem speziellen Fall war es so, daß der AN auf eigenen Wunsch (bei sehr gutem Zeugnis) wenige Tage vorher das Arbeitsverh. beenden wollte, weil der neue AN ihn dringend braucht. Das hat also nichts mit einem Rauswurf zu tun.

      Gruß Klaus [Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

      • Antwort von nach 2 Stunden 1 hilfreich
        Re^3: Hinweis zum Urlaubsrecht

        Hallo. Wenn ein AN nach dem 30.6. ausscheidet, dann hat er einen Anspruch
        auf den vollen gesetzlich geregelten Mindesturlaub
        Anmerkung: ...vorausgesetzt, die Wartezeit ist erfüllt. Anders ist es, wenn der
        Mindesturlaub zB 24 Tage beträgt (siehe § 3 BUrlG) und der AN
        einen tariflich oder freivereinbarten Anspruch auf zB 30 Tage
        hat. Dann darf gekürzt werden (bis zum gesetzl. zulässigem
        Mindesturlaub).
        Anmerkung: nur, soweit dies auch vereinbart wurde. In dem vorliegenden Fall entsprach der
        Urlaub dem gesetzl. Minimum, so daß ich zu Recht behaupte,
        dieser Abzug war rechtswidrig!
        In dem speziellen Fall war es so, daß der AN auf eigenen
        Wunsch (bei sehr gutem Zeugnis) wenige Tage vorher das
        Arbeitsverh. beenden wollte, weil der neue AN ihn dringend
        braucht. Das hat also nichts mit einem Rauswurf zu tun.
        Klaus, niemand widerspricht Dir, daß der eine Tag Urlaub nicht hätte abgezogen werden dürfen (ungeachtet dessen, daß das wirksam gar nicht vereinbar ist und der AN ihn trotzdem hätte nehmen können. Somit wurde der Anspruch streng genommen gar nicht gekürzt, sondern der AN hat von sich aus sein Recht nicht wahrgenommen.). Aber mal ganz ehrlich. Ein AN der seine Kündigungsfrist nicht einhalten will und dann dem entgegenkommenden AG vorwirft, daß ihn das einen Urlaubstag kostet, dessen Weggang ist ein Gewinn für jeden Betrieb.

        Auf gut deutsch: deine Einstellung ist das heute so typische Nur-noch-an-den-eigenen-Vorteil-denken! Ich persönlich find's eine Sauerei, wie Du auf der einen Seite das Nichteinhalten von Verträgen als selbstverständlich erachtest und auf der anderen Seite so eine Paragraphenreiterei betreibst. Menschen wie Dir haben wir aufgrund solcher Argumentationen zu verdanken, daß AG immer seltener kompromissbereit sind.

        Gruß,
        LeoLo

  3. Antwort von nach einer Stunde 0 hilfreich
    Re: Frage zum Weihnachtsgeld

    Hallo. Doch heuer gab es einen Zusatz, der m.E. rechtswidrig ist. Der
    Zusatz lautet: "Beim Ausscheiden aus dem Betrieb bis zum 31.3.
    des folgenden Jahres wird die Hälfte der Gratifikation vom
    Märzgehalt einbehalten."
    Lustiges Konstrukt. Da wollte ein AG mal wieder schlauer sein, als er tatsächlich ist... :o) Also natürlich ist es rechtlich i.O. und auch gängig, daß eine Treueprämie auch an eine Treue gekoppelt ist. Auch die Vereinbarung, daß diese Zahlung "verrechnet" wird, ist an sich möglich. Was Du daran rechtswidrig findest, ist mir schleierhaft. Die Option zur Rückzahlungsverpflichtung wahrzunehmen, ist also vollkommen legitim. Zu berücksichtigen ist aber, daß das Geld nur zurückzuzahlen ist, wenn der AG kündigt oder den Grund der Kü zu verantworten hat. Ich würde Dich aber bitten, mir kurz hier zu schreiben, wann und wo der Gerichtsprozess ist, wenn ein AN Ende Januar oder Februar ausscheidet... Da würde ich als AN die Rückzahlung verweigern und es schon aus Belustigungsprinzip auf eine Klage ankommen lassen. Daß Tarifbindung besteht, sobald der AN in die Gewerkschaft eintritt, ist doch klar, oder? Also wer Tarifbindung in dem Betrieb haben will, ... Rechtswidriges Verhalten ist in dem Betrieb durchaus normal.
    So scheidet ein AN zum 10.12., mit Genehmigung des
    Betriebsinhabers, aus. Dafür wird ein Urlaubstag abgezogen,
    auch wenn das BUrlG dem widerspricht. Doch was tut man nicht
    alles, damit der Betriebsfrieden i.S. des Arbeitgebers
    hergestellt wird...
    Schon klar. Warum sollte man auch beide Seiten sehen? "Zum 10.12. mit Genehmigung des Betriebsinhabers" klingt zumindest so, als hätte der AG dem AN den Gefallen getan, vorzeitig aus dem Betrieb auszuscheiden und hat nicht auf Einhaltung der vertraglichen Küfrist bestanden. Also ich finde das echt nett. Und der AN mußte dafür einen Urlaubstag opfern???? Oooooh... der Arme. Was ist das nur für eine ungerechte Welt. Vielleicht unterhältst Du dich einfach mal mit Leuten, die mehr als eine Option verstreichen lassen mußten, weil Ihre Küfristen Ihnen im Wege standen und die eben keinen "entgegenkommenden" AG hatten? Eventuell siehst Du dann auch mal Dinge in Relation.

    Gruß,
    LeoLo
    www.sparflamme.de

    • Antwort von nach 2 Stunden 0 hilfreich
      Re^2: Frage zum Weihnachtsgeld

      Also LeoLo, den Zynismus kapiere ich nicht ganz. Wegen des Urlaubsanspruches schaust mal eine Etage tiefer. So ist die Rechtslage, auch wenn es Dir nicht ganz paßt! Im Übrigen will ich wissen, ob diese Klausel rechtlich verbindlich ist oder nicht. In den letzten Jahren gab es eine Vielzahl von Urteilen, die sich teilweise massiv widersprechen. Und fragen darf man ja, oder?

      Was im konkreten Fall zu tun ist, das überlasse ich dann einen Anwalt (allgemein betrachtet). Selbst betroffen bin ich nicht, denn ich bin Freiberufler und kenne mich auf anderen Rechtsgebieten etwas besser aus. Wo, das kannst herausbekommen, wenn Du regelmäßig meine Antworten liest. [Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

      • Antwort von nach 2 Stunden 0 hilfreich
        Re^3: Frage zum Weihnachtsgeld

        Hallo. Also LeoLo, den Zynismus kapiere ich nicht ganz. Wegen des
        Urlaubsanspruches schaust mal eine Etage tiefer. So ist die
        Rechtslage, auch wenn es Dir nicht ganz paßt!
        Och weißt Du, die "Rechtslage" ist zumeist etwas komplizierter und nimm es mir nicht übel, aber ich denke nicht, daß Du mir auf dem Gebiet etwas Neues erzählen kannst. Deine Vermutung, daß der Tag Urlaub zustand, ist - Absolvieren der Wartezeit vorausgesetzt - ja auch unstrittig. Aber wenn Du die "Rechtslage" so propagierst, dann bitte auch beidseitig. Im Übrigen will
        ich wissen, ob diese Klausel rechtlich verbindlich ist oder
        nicht. In den letzten Jahren gab es eine Vielzahl von
        Urteilen, die sich teilweise massiv widersprechen. Und fragen
        darf man ja, oder?
        Die Antwort hast Du doch schon längst. Welche Frage ist denn noch offen? Ob etwas "rechtlich verbindlich" ist, erfährt man nicht im Forum, nicht beim RA sondern erst vor Gericht. Und zynisch? Du hast mich noch nicht zynisch erlebt.

        Was ich aber erlebt habe, ist ein Text, in dem ein AG als der letzte Halsabschneider dargestellt wird, obwohl er dem AN gegenüber überaus entgegenkommend war. Und der eine Tag Urlaub, mein Gott... Werd mal wach! Wenn Dir jemand hundert Euro schenkt und dafür zehn verlangt, scheint er für dich ein Dieb zu sein.

        Gruß,
        LeoLo

  4. Antwort von nach einer Stunde 1 hilfreich
    Ist doch kulant!

    Hi! <= so etwas nennt man Gruß und ist immer gern gesehen ;-) Der Arbeitgeber ist Tarifgebunden, alle Arbeitnehmer (6 Leute)
    des Kleinbetriebes sind es nicht ( =keine
    Gewerkschaftsmitglieder).
    Tarifgebundenheit besteht (wenn nicht allgemeine Verbindlichkeit angesagt ist), nur dann, wenn sowohl der AG im Verband als auch der AN in der Gewerkschaft Mitglied ist. Doch heuer gab es einen Zusatz, der m.E. rechtswidrig ist. Der
    Zusatz lautet: "Beim Ausscheiden aus dem Betrieb bis zum 31.3.
    des folgenden Jahres wird die Hälfte der Gratifikation vom
    Märzgehalt einbehalten."
    Das ist doch verdammt kulant! Gängig ist es, das Weihnachtsgeld in solchen Fällen komplett zurück zu fordern!!! Rechtswidriges Verhalten ist in dem Betrieb durchaus normal.
    So scheidet ein AN zum 10.12., mit Genehmigung des
    Betriebsinhabers, aus. Dafür wird ein Urlaubstag abgezogen,
    auch wenn das BUrlG dem widerspricht.
    Das BUrlG befasst sich ausschließlich mit dem gesetzlichen Teil des Urlaubs! Es kann durchaus in Ordnung sein, wenn er statt 24 Tagen (bei einer 5-Tage-Woche nur 20!!!) mehr Urlaubsanspruch hat, diesen Teil zu kürzen... Doch was tut man nicht
    alles, damit der Betriebsfrieden i.S. des Arbeitgebers
    hergestellt wird...
    Ich lese in letzter Zeit immer wieder: Der böse AG beutet uns aus. Leute - wenn Euch das so gegen den Strich geht: Ändert was dran! Notfalls beschafft Euch einen neuen Job! Was meint Ihr zu diesem Zusatz. Für Eure Hinweise danke ich
    Euch.
    Er ist rechtlich absolut unbedenklich!


    LG
    Guido

  5. Antwort von nach 2 Stunden 0 hilfreich
    hätte ich genauso gemacht

    Hallo, Rechtswidriges Verhalten ist in dem Betrieb durchaus normal.
    So scheidet ein AN zum 10.12., mit Genehmigung des
    Betriebsinhabers, aus. Dafür wird ein Urlaubstag abgezogen,
    auch wenn das BUrlG dem widerspricht. Doch was tut man nicht
    alles, damit der Betriebsfrieden i.S. des Arbeitgebers
    hergestellt wird...
    Ich sehe das so: Man schliesst einen Auflösungsvertrag. Der AG verzichtet dabei auf die Einhaltung der KÜ-Frist. Im Gegenzug erklärt der AN, dass alle Urlaubsansprüche abgegolten sind.
    Nun, wenn das in dieser Form ungesetzlich sein sollte, würde ich mich als AG schlicht und einfach nicht auf einen Aufhebunngsvertrag einlassen, sondern auf Einhaltung des Vertrages bestehen ...
    So ganz billig ist das vorzeitige Ausscheiden eines AN nämlich auch nicht: Schließlich müssen Projekte jetzt in aller Eile übergeben werden etc., Kompetenzen neu verteilt werden usw. Dabei entstehen Reibungsverluste, die bei einem langfristigerem Planungshorizont (= normale Kündigungsfrist) leichter vermieden werden können. Hier schützt die Kü-Frist berechtigte Interessen des AG.

    Nebenbei: Der AN wird dabei nicht ausgebeutet. Im Gegenteil, es wird ihm ermöglicht eine lukrativere Stelle anzunehmen. Wenn das mal keinen Urlaubstag wert ist.

    Was das Weihnachtsgeld angeht: Diese Regelung ist im Vergleich zum BAT großzügig.

    Grüße
    R.

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