Hi!
Ein Bekannter von mir muss einen Prozeß vor dem Arbeitsgericht führen, und könnte Prozeßkostenhilfe beantragen.
Aus dem Antrag geht leider nicht hervor, ob es irgend eine Obergrenze für sein Gespartes gibt, um die Prozeßkostenhilfe beantragt zu bekommen.
Wie hoch dürfte denn das Angesparte insg. sein??
Vielen Dank schon mal im Voraus!!
Marco
Hallo Marco,
das eizusetzende Vermögen bestimmt sich analog § 88 BSHG. Entscheidend ist der Einzelfall, so dass hierauf keine pauschale Antwort gegeben werden kann.
§ 88 BSHG findest du z. B. hier:
http://www.kreis-tuebingen.de/inhalt/aemter/soziales…
Die Beträge des § 88 BSHG findest du in der Durchführungsverordnung:
http://demo.solex.ukd.de/walhalla/vorschrift/dvo88/e…
Wichtig ist, dass auch die Bewilligung der Prozesskostenhilfe nicht ein Erlass aller Kosten darstellt, sondern in den meisten Fällen nur dazu führt, dass der Betroffene in 48 Monatsraten einen bestimmten Betrag (seinen Verhältnissen angepasst) an die Staatskasse abstottern darf.
Viele Grüsse,
Simone
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Danke für die flotte Antwort 
Hi!
Danke für die flotte Antwort, habe den Antrag gerade durchgelesen, auch dass mit den 48 Monaten.
mfg
Marco