Hallo Mathias,
man muss hier zwischen einer faktischen und einer rechtlichen Bindung unterscheiden. Rein faktisch fühlt sich im Regelfall jedes Gericht an sein Obergericht gebunden, wenn es sich um Fälle mit einem weiteren Rechtsweg handelt, da es einfach nichts bringen würde, eine Berufung zu provozieren, die dann ein klares Ergebnis hätte. Ausnahmen gibt es natürlich da, wo spezifische Fallkonstellationen erwarten lassen, dass das Obergericht die Geschichte im Einzelfall auch anders sehen wird, oder wenn eine Meinung gerade im Kippen ist, damit das Obergericht dann die Chance bekommt eben auch umzuschwenken.
In der Praxis bedeutet dies, dass bei Dingen in der Größenordnung die zum BGH geht, eine recht einheitliche Rechtsprechung in Deutschland gegeben ist, zwischen den OLG-Bezirken aber durchaus unterschiedliche Auffassungen bestehen können. Zudem gibt es auch die Pikanterie, dass im BGH verschiedene Senate teilweise abweichende Meinungen haben, bzw. Rechtsbegriffe zwischen den einzelnen höchsten Gerichten unterschiedlich gesehen werden.
Rein rechtlich gibt es eine Bindung aber nur im Einzelfall bei Rückverweisungen und dann auch nur im Bezug auf die der Rückverweisung zugrunde liegende obergerichtliche Auffassung. Daneben gibt es auch eine Art der Bindung beim BVerfG, wenn diese z.B. Gesetze für Verfassungswidrig erklärt und diese dann natürlich nicht mehr bzw. nicht mehr so wie bisher angewendet werden dürfen.
Gruß vom Wiz
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