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Re^2: Strafbefehl und Haftbefehl - Unterschied
Hierbei kann es sich um verschiedene
Arten des Haftbefehls handeln:
- zur zwangsweisen Vorführung zum Gericht
(Vorführbefehl)
Nein. Haft- und Vorführbefehl sind genau auseinanderzuhalten. Vorführbefehl im engeren, eigentlichen Sinn ist die zwangsweise Durchsetzung einer Vorladung (des Beschuldigten zur richterlichen, §134 StPO, oder staatsanwaltschaftlichen, 163a Abs. 3 S. 2 StPO, Vernehmung, des in der Hauptverhandlung unentschuldigt ausgebliebenen Angeklagten, §230 Abs. 2 StPO, oder des Zeugen, §§51 Abs. 1 S. 3, 161a Abs. 2 StPO). Aufgrund eines Vorführbefehls darf der Betroffene nicht länger festgehalten werden, als dies zu dem Zweck, zu dem der Vorführbefehl ergangen ist (z.B. Durchführung einer Vernehmung), erforderlich ist (vgl. z.B. §135 StPO!).
- zur Strafvollstreckung (Geld- oder
Freiheitsstrafe/Ersatzfreiheitsstrafe),
wobei entweder die Geldstrafe
eingetrieben
oder der Verurteile einer
Justizvollzugs-
anstalt direkt zugeführt wird ohne
erneute
Anhörung vor einem Richter (da ein
rechtsgültiges Urteil bereits besteht)
Ist auf Freiheitsstrafe erkannt, so wird der Beschuldigte zum Strafantritt geladen. Ein Haftbefehl ergeht nur ausnahmsweise, nämlich dann, wenn der Verurteilte einer Ladung zum Antritt einer Freiheitsstrafe nicht nachkommt, vgl. §457 Abs. 2 StPO. (Ferner dann, wenn ein Strafgefangener entweicht oder sich sonst dem Strafvollzug entzieht). Mit der Vollstreckung einer Geldstrafe hat der Haftbefehl - abgesehen vom Sonderfall der Ersatzfreiheitsstrafe - überhaupt nichts zu tun.
Einem Vollstreckungshaftbefehl geht
i.d.R. ein Strafbefehl voraus. Erst wenn
dem nicht nachgekommen wird oder dieser
nicht zustellbar ist, wird ein Haftbefehl
erlassen.
Nein. Dem Vollstreckungshaftbefehl geht die Ladung zum Strafantritt voraus, vgl. §457 Abs. 2 StPO. Ein Strafbefehl als die das Strafverfolgungsverfahren abschließende Entscheidung geht dem Vollstreckungshaftbefehl im übrigen keineswegs "I.D.R." voraus. Denn durch Strafbefehl kann auf Freiheitsstrafe nur ausnahmsweise dann erkannt werden, wenn der Angeschuldigte einen Verteidiger hat (den das Gericht u.U. auch von Amts wegen bestellen kann, §408b StPO), und das auch nur, wenn auf Freiheitsstrafe bis zu maximal einem Jahr erkannt werden soll und die Strafe zur Bewährung ausgesetzt wird, §407 Abs. 2 S. 2 StPO. Zur Vollstreckung einer durch Strafbefehl festgesetzten Freiheitsstrafe - zu deren Durchführung dann ggf. ein Vollstreckungshaftbefehl ergehen könnte - käme es obendrein nur, wenn die Aussetzung der Freiheitsstrafe zur Bewährung widerrufen würde. Im Regelfall geht der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe vielmehr ein auf Freiheitsstrafe erkennendes Urteil voraus.