Tipps zu Was tun als Gläubiger - Teil 2

Von: , Frage gestellt am Fr, 12. Mär 2004

Hallo Wissende,

falls sich noch jemand daran erinnert, es besteht ein vollstreckbarer Titel, dessen Schuldner heimlich still und leise Privatinsolvenz angemeldet hatte. Der Insolvenzverwalter hat vor 3 Monaten alle Unterlagen per Einschreiben/Rückschein erhalten.
Nach welchem Zeitraum sollte der Insolvenzverwalter reagiert haben, und wohin kann man sich wenden, wenn er das nicht tut?
Schon mal Danke für´s Nachdenken.

Gruß

Der Bundschuh

11 Antworten zu dieser Frage

  1. Antwort von nach einem Tag 1 hilfreich
    Re: Was tun als Gläubiger - Teil 2

    Hallo Bundschuh, falls sich noch jemand daran erinnert,
    leider nicht Der Insolvenzverwalter hat vor 3 Monaten alle Unterlagen per
    Einschreiben/Rückschein erhalten. Nach welchem Zeitraum sollte
    der Insolvenzverwalter reagiert haben, und wohin kann man sich
    wenden, wenn er das nicht tut?
    Das Gericht setzt bei der Insoeröffnung den Termin für den Prüfungstermin fest, bei dem die angemeldeten Forderungen geprüft werden. Der ist meist so drei Monate nach Eröffnung.

    Wenn ein Insoverwalter eine Forderung erhält, muss er nur eine Benachrichtigung rausschicken, wenn die Forderung nicht anerkannt wird. Du hast, so wie ich Dich verstanden habe, den Rückschein erhalten, Deine Anmeldung ist also angekommen. Wenn keine Nachricht kommt, ist alles paletti.

    Dieses Nicht-Benachrichtigen hängt damit zusammen, dass es bei einigen Verfahren sehr viele Anmeldungen gibt. Alle Gläubiger zweimal zu benachrichtigen, so wie es bis 2001 Pflicht war, bedeutet einen enormen Aufwand. Persönlich bin ich aber der Meinung, dass eine Benachrichtigung zum guten Ton gehören sollte, und bei anerkannten Forderungen z.B. per eMail erfolgen kann (ist halt nur ein kleiner Aufwand).

    Wenn Du ganz sicher gehen willst, schaue mal, welchen Termin der Verwalter in seinem Anschreiben als Anmeldungsfrist gesetzt hat. Packe drei Monate drauf und schreibe ihn dann an. Ein frankierter Rückumschlag oder eine eMail-Adresse beschleunigen eine Antwort häufig.

    Gruß
    Oskar van der Kaalstraat

  2. Antwort von nach einem Tag 0 hilfreich
    Re: Was tun als Gläubiger - Teil 2

    Hallo,

    danke für die Antworten.

    Die Forderung war eine nachgereichte Forderung, weil der Gläubiger von der Privatinsolvenz nicht benachrichtigt wurde und das nur durch Zufall erfuhr. Der Versuch eines Briefwechsels erfolgte 3 Monate nach Absenden der Forderung. Allerdings ohne Rückumschlag oder E-mail Adresse. Das ist noch ein Versuch wert *ggg*.

    Gruß

    Der Bundschuh



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