Behandlungsfehler

Von: , Frage gestellt am Mo, 15. Mär 2004

Angenommen, in einer Behandlungsfehlerangelegenheit wurden Pflegeberichte durch überschreiben im Datum geändert. Welche Möglichkeiten gibt es hier, dieses vom Original feststellen zu lassen. Es müßte doch ein anderer Kugelschreiber verwendet worden sein.

4 Antworten zu dieser Frage

  1. Antwort von nach einer Stunde 0 hilfreich
    Re: Behandlungsfehler

    Angenommen, in einer Behandlungsfehlerangelegenheit wurden
    Pflegeberichte durch überschreiben im Datum geändert. Welche
    Möglichkeiten gibt es hier, dieses vom Original feststellen zu
    lassen. Es müßte doch ein anderer Kugelschreiber verwendet
    worden sein.
    Hallo,

    Bei mir wurde nachträglich sogar auf der Rückseite der
    Akten mit Bleistift geschrieben - natürlich um den Doc zu
    entlasten.
    Das reicht schon aus um UNS als Dumme Patienten sterben zu lassen.

    Das sind die Herrgötter in weiß
    Eine Krähe hakt der anderen kein Auge aus
    habe ich beim Gutachten gemerkt.

    Du müsstest das ORIGINALE schon haben um das Beweisen zu können.

    Gruß
    Frank

  2. Antwort von nach 14 Stunden 0 hilfreich
    Re: Behandlungsfehler

    Hallo Helga,

    grundsätzlich ist das überschreiben in der Pflegedoku verboten weil diese Unterlagen Dokumente im rechtlichen Sinn sind und zum Beispiel auch 10 Jahre aufbewahrt werden müssen.
    Wenn der Pflegedienst also in den Unterlagen etwas so verändert hat dass die ursprünglichen Eintragungen nicht mehr zu erkennen sind ist das ein deutlicher Hinweis darauf dass gemauschelt wurde. So wird das dann üblicherweise auch bei Gericht eingestuft - nämlich als den Versuch Tatsachen zu verschleiern oder zurechtzubiegen.

    Du solltest auch darauf achten ob die Pflegedoku nachträglich als ganzes verändert wurde - Hinweise sind zum Beispiel dass Einträge in der selben Schrift über einen ganzen Tag erfolgen oder auffällig saubere Einträge die von den restlichen Unterlagen abweichen.
    Achte auch auf alles was nicht dokumentiert wurde - was ist nicht geschrieben ist gilt als nicht durchgeführt.

    Viele Grüße
    Sue

    • Antwort von nach 16 Stunden 0 hilfreich
      Re^2: Behandlungsfehler

      Hallo, Sue,

      es wurde in meiner Sache derbe gemauschelt. Um mich mundtot zu machen bekam ich auch noch eine Einstw.-Verfügung, die ich sofort angegangen bin und bis auf einen Punkt, die Datenüberschreibungen zum Verbandswechsel, auch gewonnen habe. Trotz Benennung von Zeugen wurden diese nicht geladen. Die beantragte Vorlage der Originalpflegeberichte erfolgte nicht, hier legte der RA von ihm beglaubigte Kopien vor, die dem Richter genügten. Unglaublich, aber es geht weiter.
      MfG Helga [Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

  3. Antwort von nach einem Tag 0 hilfreich
    Re: Behandlungsfehler

    Hallo,

    also rein technisch dürfte eine Prüfung mit Infrarot- oder Kaltlicht (Weißlicht) viel bringen.

    Im Fernsehen hat man mal gezeigt, wie ein gefälschter Pass unter Infrarot aussieht.

    Obwohl der Fälscher die selbe Tinte verwendet hatte wie beim Original und den Namen nur um einige Buchstaben "erweitert" hatte war die Fälschung kinderleicht zu erkennen.

    Mit Kaltlicht dürfte es auch gehen. Mal selbst war schreiben, dann verändern, und den Zettel unter einen von diesen Geldscheintestern halten.

    Gruss

    Andreas

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