Antwort von
nach 23 Stunden
hilfreich
Ja
Hallo Delia,
ja das kannst Du. Erst in der Berufung und der Revision mußt Du Dich von einem Rechtsanwalt vertreten lassen. Wohnst Du in der Nähe einer Hochschule? Dann kannst Du auch einen Jura-Professor auf den Fall spitz machen, und Dich von ihm vertreten lassen (morbus delicatus ;o))))
Folgendes gilt es zu beachten:
1) Die Reihenfolge muß genau wie bei der Rechtsmittelbelehrung in Deinem Forderungsbescheid sein, meistens muß also erst der Widerspruch abgeschmettert werden.
2) Widerspruch und Klage haben bei Geldforderungen des Staates keine aufschiebende Wirkung. Geld muß also sofort bezahlt werden. Die Zivilgerichte kommen immer mehr auf den Dreh, daß eine vorbehaltlose Zahlung den Verzicht auf Rechtsmittel bedeutet. Bei Verwaltungsgerichten ist das noch nicht der Fall, aber wer weiß ... Also: auf den Überweisungsträger "unter Vorbehalt der noch nachzuprüfenden Rechtmäßigkeit" schreiben und das Gleiche noch mal schriftlich an das Jugendamt.
3) Bei der Klage muß "Klage" drüberstehen und eine Begründung gegeben werden. Alles übrige soll das Verwaltungsgericht machen. Das KJHG ist sowohl bei den Jugendämtern wie bei den Verwaltungsgerichten "unbekannt". Somit ist es einfach. Begründe die Klage so, daß Dein Kind es verstehen würde.
4) Es handelt sich um ein Pokerspiel, bei dem Deine Gegner alles (auch Bluffs) daransetzen werden, Dich zum Aufgeben zu bewegen. Deine Gegner sind das Jugendamt und leider auch die Richter. Stell Dich stur und zieh die Geschichte ohne Klagerücknahme und ohne Vergleich durch. Mit einem Urteil in der Hand hast Du Gewißheit – und eventuell die Möglichkeit, in Berufung zu gehen.
5) Beweise (Zeugen, Schriftstücke oder das Gesuch an das Gericht, einen Sachverständigen zu beauftragen), die nicht schon in der Jugendamtsakte dokumentiert sind, mußt Du schon in der Klage benennen (Name, Vorname, Adresse).
6) Laß Dich von anderen (VAMV?) nur dann zu einem Musterprozeß überreden, wenn die sich schriftlich verpflichten, die Anwalts- und Prozeßkosten zu übernehmen.
Sollte Dir alles irgendwann einmal über den Kopf wachsen und Du einen Anwalt einschalten wollen, empfehle ich einen sogenannten "Fachanwalt für Sozialrecht" und keinen "Fachanwalt für Verwaltungsrecht". Streng genommen handelt es sich beim KJHG nämlich um das Sozialgesetzbuch Teil VIII, also um Sozialrecht.
viele grüße
ralph