Verwaltungsgerichtskosten

Von: , Frage gestellt am Mi, 15. Sep 1999

Es könnte sein, dass ich demnächst gegen einen Widerspruchsbescheid des Jugendamtes beim Verwaltungsgericht klagen werde. Da VerwG-Klagen leider durch meine Rechtsschutzvers. nicht abgedeckt sind, wüsste ich vorher ganz gerne, welche Kosten da auf mich zukommen könnten, falls ich den Prozess verliere. Wo kann man sich da erkundigen? Es geht übrigens um einen "Streitwert" von 1550,- DM (Eigenanteil für einen Zeitraum von 5 Monaten).
Vielen Dank,
Delia

4 Antworten zu dieser Frage

  1. Antwort von nach 37 Minuten hilfreich
    Re: Verwaltungsgerichtskosten

    Es geht
    übrigens um einen "Streitwert" von 1550,-
    DM (Eigenanteil für einen Zeitraum von 5
    Monaten).
    Hallo Delia,

    Gericht: 315,- DM (manchmal weniger)
    Anwalt: 346,84 DM (Im GAU-Fall [Beweisaufnahme, Vergleich] 302,76 DM mehr)

    Wenn der Anwalt mehr haben will, muß er es vorher sagen. Ansonsten sollte man (s.u.) den Anwalt bei der allerersten Beratung nach den Kosten fragen. Auch sollte man ihn fragen, ob eventuell Prozeßkostenhilfe beantragt werden sollte.

    viele grüße
    ralph

    • Antwort von nach 22 Stunden hilfreich
      Danke! (noch ne Frage)

      Hallo Ralph :-)
      Das beruhigt mich schon mal. Ich glaube, ich versuche es. Zunächst erstmal ohne Anwalt. Das geht doch, oder?
      Delia [Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

      • Antwort von nach 23 Stunden hilfreich
        Ja

        Hallo Delia,

        ja das kannst Du. Erst in der Berufung und der Revision mußt Du Dich von einem Rechtsanwalt vertreten lassen. Wohnst Du in der Nähe einer Hochschule? Dann kannst Du auch einen Jura-Professor auf den Fall spitz machen, und Dich von ihm vertreten lassen (morbus delicatus ;o))))

        Folgendes gilt es zu beachten:

        1) Die Reihenfolge muß genau wie bei der Rechtsmittelbelehrung in Deinem Forderungsbescheid sein, meistens muß also erst der Widerspruch abgeschmettert werden.

        2) Widerspruch und Klage haben bei Geldforderungen des Staates keine aufschiebende Wirkung. Geld muß also sofort bezahlt werden. Die Zivilgerichte kommen immer mehr auf den Dreh, daß eine vorbehaltlose Zahlung den Verzicht auf Rechtsmittel bedeutet. Bei Verwaltungsgerichten ist das noch nicht der Fall, aber wer weiß ... Also: auf den Überweisungsträger "unter Vorbehalt der noch nachzuprüfenden Rechtmäßigkeit" schreiben und das Gleiche noch mal schriftlich an das Jugendamt.

        3) Bei der Klage muß "Klage" drüberstehen und eine Begründung gegeben werden. Alles übrige soll das Verwaltungsgericht machen. Das KJHG ist sowohl bei den Jugendämtern wie bei den Verwaltungsgerichten "unbekannt". Somit ist es einfach. Begründe die Klage so, daß Dein Kind es verstehen würde.

        4) Es handelt sich um ein Pokerspiel, bei dem Deine Gegner alles (auch Bluffs) daransetzen werden, Dich zum Aufgeben zu bewegen. Deine Gegner sind das Jugendamt und leider auch die Richter. Stell Dich stur und zieh die Geschichte ohne Klagerücknahme und ohne Vergleich durch. Mit einem Urteil in der Hand hast Du Gewißheit – und eventuell die Möglichkeit, in Berufung zu gehen.

        5) Beweise (Zeugen, Schriftstücke oder das Gesuch an das Gericht, einen Sachverständigen zu beauftragen), die nicht schon in der Jugendamtsakte dokumentiert sind, mußt Du schon in der Klage benennen (Name, Vorname, Adresse).

        6) Laß Dich von anderen (VAMV?) nur dann zu einem Musterprozeß überreden, wenn die sich schriftlich verpflichten, die Anwalts- und Prozeßkosten zu übernehmen.

        Sollte Dir alles irgendwann einmal über den Kopf wachsen und Du einen Anwalt einschalten wollen, empfehle ich einen sogenannten "Fachanwalt für Sozialrecht" und keinen "Fachanwalt für Verwaltungsrecht". Streng genommen handelt es sich beim KJHG nämlich um das Sozialgesetzbuch Teil VIII, also um Sozialrecht.

        viele grüße
        ralph

        • Antwort von nach einem Tag hilfreich
          Vielen Dank!!!(o.T.)

          .

Keine passende Antwort gefunden? Jetzt eigene Frage stellen!