Liebes Forum !
Nachdem ich jemandem via e-mail (also diskret) die Meinung (keine Schimpfwörter) gesagt habe, hat er nach einiger Zeit dann reagiert. Der Typ hat eine sehr gut besuchte Homepage, auf der er einen „Arsch mit Ohren Award“ für mich gefordert hat. Zudem beleidigte er mich mit „…fick dich ins Knie !“ Also mein voller Name steht gleich auf der Startseite und auf einer weiteren Seite. Nun möchte ich ihn unter Androhung rechtlicher Schritte dazu bewegen, diese Seiten zu entfernen. Kann ich ihm überhaupt was Anhängen, so in die Richtung üble Nachrede. Tschuldigung, obwohl ich mal in 'ner Kanzlei gearbeitet habe, kenne ich mich damit nicht sehr gut aus. Bitte, wer kann muss mir helfen. Durch diese Webseite wird mir sehr geschadet.
Danke!
Natuerlich - wenn das konkret erkennbar ist (also dein echter Name dabei steht und nicht „Warmduscher“), ist es eine Beleidigung gem §185 StGB (keine üble Nachrede - das waere, wenn er was Unwahres oder Verunglimpfendes über dich verbreitet).
Beleidigungen werden (§194) nur auf konkreten Strafantrag hin verfolgt - da musst du also im Zweifel aktiv werden.
Gruss
Hi Warmduscher,
um Deine Position vor Gericht zu verbessern rate ich Dir dringend vor der Einleitung rechtlicher Schritte zu einer urschriftlichen, oder falls Adresse nicht bekannt: eMail-schriftlichen Abmahnung, in der Du die Entfernung der Dich verunglimpfenden Texte und ggf. eine Gegendarstellung forderst. Das ganze sollte noch eine Fristsetzung (24 Stunden nach Erhalt sollten genügen) und Klageandrohung enthalten. Dann hast Du später die besseren Karten.
Grüße
Rob.
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Die Äußerungen, die Sie schildern, sind ohne weiteres erhebliche Beeinträchtigungen Ihres Persönlichkeitsrechts, deren Beseitigung Sie verlangen können, sofern die Beeinträchtigungen rechtswidrig sind. Dabei hängt die Rechtswidrigkeit allerdings auch von Ihrem Verhalten ab, das der ehrverletzenden Veröffentlichung vorausgegangen ist, insbesondere davon, auf welche Weise Sie dem Adressaten „die Meinung gesagt“ haben. Wer nämlich in der geistigen Auseinandersetzung sein Gegenüber herausfordert, muß hinnehmen, wenn ebenso scharf und drastisch zurückgeschlagen wird. Insoweit sei am Rande angemerkt, daß auch Äußerungen, die keine „Schimpfwörter“ enthalten, ehrverletzend wirken können. Dennoch dürften die hier in Rede stehenden Äußerungen im Ergebnis ohne weiteres rechtswidrig sein.
Der Anspruch auf Beseitigung der ehrverletzenden Veröffentlichung kann im Klagewege oder, wenn es schnell gehen soll, durch einstweilige Verfügung verfolgt werden. Einer Klageerhebung sollte allerdings in der Tat vorsorglich eine Abmahnung vorausgehen. Von einer Abmahnung ausschließlich per E-Mail ist dabei dringend abzuraten, da sich im Streitfalle kaum der Beweis führen läßt, daß der Empfänger die E-Mail mit einem bestimmten Inhalt erhalten hat.
In jedem Fall sollte mit der Durchsetzung dieser Ansprüche besser ein Rechtsanwalt betraut werden.
Unabhängig von alledem kann die beleidigende Homepage auch strafrechtliche Folgen haben. Nach Ihrer Schilderung dürfte der Straftatbestand der Beleidigung ohne weiteres gegeben sein. Um die Verfolgung der Beleidigung zu veranlassen, muß Strafantrag gestellt werden. Der Strafantrag muß nicht von einem Rechtsanwalt gestellt werden und ist auch nicht von einer vorherigen Abmahnung abhängig. Sinnvoll erscheint, den Strafantrag bereits vor der Abmahnung zu stellen, damit der Gegner nicht - durch die Abmahnung aufgeschreckt - die beleidigende Homepage ändert, bevor ein Strafverfolger sie in Augenschein nehmen konnte.
Darüber hinaus empfiehlt es sich, auch privat „Beweise zu sichern“, indem etwa jene Homepage weiteren Personen, die im Streitfalle als Zeugen in Betracht kämen, vorzuführen.
Mit freundlichen Grüßen