Hallo,
meine Anfrage richtet sich an Experten, die sich wirklich mit diesem Formular und/oder mit dem Arbeitsrecht auskennen:
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Im Antrag für ein Arbeitsgerichtliches Mahnverfahren ist ein grau unterlegtes Feld mit der Beschriftung „Datum des Mahnbescheids“. Ist dies vom Antragsteller auszufüllen? Wenn ja, welches Datum ist gemeint, etwa das Datum der Ausfüllung des Bescheids?
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Die Formulierung „Der Anspruch ist nach Erklärung des Antragstellers/…in von einer Gegenleistung“
a) „nicht abhängig“,
b)„abhängig, diese ist aber bereits erbracht“
Ist eine ‚Gegenleistung‘ z.B. eine bereits erbrachte Arbeitsleistung, auf der der Anspruch beruht, in welchem Falle Feld b) anzukreuzen wäre? -
Können Überziehungszinsen in vollem Umfang unter dem Punkt „Nebenforderung“ geltend gemacht werden?
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Was ist mit Zinsen für den Zeitraum, bis der Schuldner letztendlich bezahlt?
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Kann eine Privatperson in irgendeiner Form den Zeitlichen Aufwand für die Erwirkung des gerichtlichen Mahnverfahrens geltend machen? (z.B. als sog. „Schreibauslagen“ ? wie z.B. Anfrage in w-w-w)
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Gibt es Bestimmungen hinsichtlich der Telefonkosten, müssen diese einzeln Nachgewiesen werden?
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Da das Mahnverfahren nur Geldforderungen betrifft, wie oder wo kann die Herausgabe der Lohnsteuerkarte und einer Bewerbungsmappe erwirkt werden?
Vielen Dank für hilfreiche Antworten!
Beste Grüße,
Peter