Arbeitsgerichtliches Mahnverfahren

Hallo,

meine Anfrage richtet sich an Experten, die sich wirklich mit diesem Formular und/oder mit dem Arbeitsrecht auskennen:

  1. Im Antrag für ein Arbeitsgerichtliches Mahnverfahren ist ein grau unterlegtes Feld mit der Beschriftung „Datum des Mahnbescheids“. Ist dies vom Antragsteller auszufüllen? Wenn ja, welches Datum ist gemeint, etwa das Datum der Ausfüllung des Bescheids?

  2. Die Formulierung „Der Anspruch ist nach Erklärung des Antragstellers/…in von einer Gegenleistung“
    a) „nicht abhängig“,
    b)„abhängig, diese ist aber bereits erbracht“
    Ist eine ‚Gegenleistung‘ z.B. eine bereits erbrachte Arbeitsleistung, auf der der Anspruch beruht, in welchem Falle Feld b) anzukreuzen wäre?

  3. Können Überziehungszinsen in vollem Umfang unter dem Punkt „Nebenforderung“ geltend gemacht werden?

  4. Was ist mit Zinsen für den Zeitraum, bis der Schuldner letztendlich bezahlt?

  5. Kann eine Privatperson in irgendeiner Form den Zeitlichen Aufwand für die Erwirkung des gerichtlichen Mahnverfahrens geltend machen? (z.B. als sog. „Schreibauslagen“ ? wie z.B. Anfrage in w-w-w)

  6. Gibt es Bestimmungen hinsichtlich der Telefonkosten, müssen diese einzeln Nachgewiesen werden?

  7. Da das Mahnverfahren nur Geldforderungen betrifft, wie oder wo kann die Herausgabe der Lohnsteuerkarte und einer Bewerbungsmappe erwirkt werden?

Vielen Dank für hilfreiche Antworten!
Beste Grüße,
Peter

Hallo Peter,

alle grauen Felder sind nur vom Gericht auszufüllen (Aktenzeichen, Datum des Erlasses des Mahnbescheides etc.).

Ein Mahnbescheid kommt nur wegen Geldleistungen in Betracht, die von keiner Gegenleistung mehr abhängig sind oder die schon erbracht ist. An sonsten wäre eine normale Zahlungsklage Zug um Zug gegen die Gegenleistung zu erheben bzw. eine Herausgabeklage bei Arbeitspapieren.

Es ist also bei rückständigem Arbeitslohn die Gegenleistung schon erbracht (Gehalt wird ja im allgemeinen im Nachhinein gezahlt, vom öffentlichen Dienst einmal abgesehen). b) ist also vermutlich richtig

Es besteht ein Zinsanspruch in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz (insgesamt derzeit um die 8 %), es kann aber ein weitergehender Verzugsschaden (höhere Überziehungszinsen) geltend gemacht werden.

Im Antrag steht ja Zinsen „seit“ und nicht „bis“. Der Vollstreckungsbescheid ist dann Titel für die bis zur Zahlung oder Vollstreckung aufgelaufenen Zinsen.

Der Zeitaufwand ist eigenwirtschaftliche Tätigkeit, Auslagen können geltend gemacht werden

Gruß
E.K.

Vielen Dank!
Hallo Ekkehard,

deine Antwort ist sehr aufschlussreich!

Herzlichen Dank & Gruß,
Peter Falkenberg