§181 BGB und Selbstkontrahierungsverbot
Von: , Frage gestellt am Do, 16. Sep 1999
Hallo JuristINen,
wer kann mir sagen, was es damit aufsich hat? Zum Hintergrund: Ich war Minderheitsgesellschafter und Angestellter (in dieser zeitlichen Reihenfolge) einer GmbH. Nachdem ich mich von meinem Arbeitgeber und Mitgesellschafter durch einen Vergleich vorm Landgericht getrennt habe, fragt mich das Arbeitsamt jetzt, ob ich vom Selbstkontrahierungsverbot nach §181 BGB befreit bin. Ich habe aber keine Ahnung, was das ist. Den Gesetzestext (?) habe ich gefunden.
"Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als
Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, daß das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung
einer Verbindlichkeit besteht."
Wer-weiss-was?
Gruss von Tobias P. Fritsch
