Berliner Testament wieder mal

Von: , Frage gestellt am Mo, 21. Jun 2004

Hallo,

auch, nachdem ich schon so viel über das Thema gelesen habe, mich schon seit längerem mit der Materie auseinandersetze und mich auch auf der website vom Wiz schlaugemacht habe, ist mir immer noch eines unklar:

Ist der Pflichtteil nun im Testament automatisch ausgeschlossen oder nicht (weil: PFLICHT-Teil)?

Mal angenommen, es handele sich um Ehemann Anton, Ehefrau Berta und Mutter vom Anton, Marga.

Anton stirbt vor Berta. Kann Marga auf ihren Pflichtteil (Gesamtvermögen von Anton und Berta: nichts außer 100.000 Euro an Geld) klagen? Oder ist sie jetzt außen vor und nur Berta ist Alleinerbin?

Mir geht es vom Prinzip her nur um diesen einen Punkt, der IMHO in allen Beschreibungen etwas schwammig erklärt wird.

Who knows best?
Danke und Gruß
Marlene

11 Antworten zu dieser Frage

  1. Antwort von nach 17 Minuten 0 hilfreich
    Re: Berliner Testament wieder mal

    Hi,

    (IANAL)

    soweit ich weiß, sind laut gesetzlicher Erbfolge "Erst-Erben" (und nur Ersterben sind pflichtteilsberechtigt):

    der Ehepartner zu 50%
    die Kinder (bzw. deren Erben oder Nachkommen, da weiß ich nicht so genau Bescheid) teilen sich die anderen 50%

    Und nur diese beiden Gruppen können das Pflichtteil einklagen (50% des gesetzlichen Erbteils), wenn sie vom Erbe ausgeschlossen werden, oder der Wert des zugedachten Erbes geringer ist. Es gibt noch mehr Fälle, die aber wohl erstmal nicht von Bedeutung sind.

    Nur wenn keine Ersterben da sind, dann kommen die Eltern des Erblassers und deren Nachkommen in Frage.

    Ist da auch niemand zu finden, geht es an die Großeltern (immer nur des Erblassers)

    Hats geholfen?

    Gruß

    Winni [Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

    • Antwort von nach 28 Minuten 0 hilfreich
      Re^2: Berliner Testament

      Hi Winni,
      nee, leider nich so ganz. Großeltern und alles, was man so in den Tabellen nachlesen kann, ist mir wurscht, weil gibt es nicht.

      Was wäre konkret im folgenden Fall, so es ihn denn gäbe:

      "Wir, die Eheleute Anton und Berta, setzen uns gegenseitig als Erbe ein". Punkt.
      Anton stirbt. Punkt.

      Kriegt Marta "gesetzlich" und/oder "Automatisch" einen Pflichtteil??? MUSS Berta was von den 100.000 abdrücken?

      Nur das ist die Frage.

      Any other idea?
      Danke und liebe Grüße
      Marlene

      • Antwort von nach 38 Minuten 0 hilfreich
        Re^3: Berliner Testament

        Hi Marlene,

        >IANAL

        Wenn Anton stirbt, dann erbt Marta überhaupt nix. Sie ist ja nicht "Erst-Erbin".
        Nur wenn Anton und Berta Kinder haben, können die auf Ihren Pflichtteil bestehen. (in diesem Fall alle natürlichen und adoptierten Kinder von Anton)

        Was nach dem Tode von Berta passiert, steht auf einem anderen Blatt.

        Gruß
        Winni [Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

        • Antwort von nach einer Stunde 0 hilfreich
          Re^4: Berliner Testament

          Wenn Anton stirbt, dann erbt Marta überhaupt nix. Sie ist ja
          nicht "Erst-Erbin".
          Aber sie ist doch, wenn keine Kinder da sind, pflichtteilsberechtigt!?! (Dachte ich zumindest) Was nach dem Tode von Berta passiert, steht auf einem anderen
          Blatt.
          Klar; darum gehts im Moment auch nicht.

          Ich stöber mal weiter, vielleicht finde ich ja noch was...

          Gruß
          Marlene

      • Antwort von nach einer Stunde 0 hilfreich
        Re^3: Berliner Testament

        Hallo Marlene, Hi Winni,
        nee, leider nich so ganz. Großeltern und alles, was man so in
        den Tabellen nachlesen kann, ist mir wurscht, weil gibt es
        nicht.

        Was wäre konkret im folgenden Fall, so es ihn denn gäbe:

        "Wir, die Eheleute Anton und Berta, setzen uns gegenseitig als
        Erbe ein". Punkt.
        Anton stirbt. Punkt.
        Berta ist Alleinerbin nach Anton.
        Kriegt Marta "gesetzlich" und/oder "Automatisch" einen
        Pflichtteil??? MUSS Berta was von den 100.000 abdrücken?
        So wie ich das verstanden habe, ist Marta die Mutter von Anton, dem Erblasser. Wenn keine anderen Angehörigen vorhanden sind, also Kinder von Anton und Berta (das wären Erben der 1. Ordnung und hätte Vorrang), hat Marta einen Pflichtteilsanspruch gemäß § 2303 Abs. 2 BGB:

        § 2303 BGB Pflichtteilsberechtigte; Höhe des Pflichtteils

        (1) 1Ist ein Abkömmling des Erblassers durch Verfügung von Todeswegen von der Erbfolge ausgeschlossen, so kann er von dem Erben den Pflichtteil verlangen. 2Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils.

        (2) 1Das gleiche Recht steht den Eltern und dem Ehegatten des Erblassers zu, wenn sie durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen sind. 2Die Vorschriften des § 1371 bleiben unberührt.


        Der Pflichtteilsanspruch entsteht mit Erbfall, muss aber von Marta geltend gemacht werden, d. h. Berta muss nicht zahlen, solange Marta nichts will.
        Nur das ist die Frage.

        Any other idea?
        Danke und liebe Grüße
        Marlene
        Hoffe, hat geholfen.

        Gruß Jeannette

  2. Antwort von nach 2 Stunden 0 hilfreich
    Re: Berliner Testament wieder mal

    Hallo Marlene,

    hmm, irgendwie passt Dein posting nicht ganz unter Deine
    Überschrift. Deshalb folgendes: Ist der Pflichtteil nun im Testament automatisch
    ausgeschlossen oder nicht (weil: PFLICHT-Teil)?
    Nein, deshalb heisst es ja Pflichtteil. Der Pflichtteil kann nur
    unter besonderen Voraussetzungen entzogen werden, §§ 2333 ff. BGB.
    Nachzulesen hier:
    http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bgb/index.html Mal angenommen, es handele sich um Ehemann Anton, Ehefrau
    Berta und Mutter vom Anton, Marga.

    Anton stirbt vor Berta. Kann Marga auf ihren Pflichtteil
    (Gesamtvermögen von Anton und Berta: nichts außer 100.000 Euro
    an Geld) klagen? Oder ist sie jetzt außen vor und nur Berta
    ist Alleinerbin?
    Das kommt drauf an. Entweder, es liegt ein Berliner Testament (§ 2269
    BGB) vor oder es greift die gesetzliche Erbfolge (Du schreibst nichts
    dazu in Deinem Sachverhalt).

    Liegt also ein Berliner Testament vor, das die Mutter ausschliesst
    und das Erbe nach dem Tod der B an eine 3. Person gehen soll, ist die
    Mutter durch den Tod des A pflichtteilsberechtigt. Das ergibt sich
    aus den §§ 1925, 1931, 2303. Denn: die Mutter ist (gesetzliche) Erbin
    zweiter Ordnung (§ 1925), würde also mit der Ehefrau zusammen die
    Hälfte erben (§ 1931). Durch das Berliner Testament ist sie jedoch
    ausgeschlossen, demnach pflichtteilsberechtigt, § 2303 II. Höhe des
    Pflichtteils ist die Hälfte des gesetzlichen Erbteils (hier 1/2),
    also 1/4.

    Liegt ein Berliner Testament vor, durch dass die Mutter den
    verbleibenden Rest von der B erben soll, ist sie nicht
    pflichtteilsberechtigt im Zeitpunkt des Todes des A. Sie ist sog.
    Schlusserbin nach der B, die Vorerbin ist.

    Liegt kein Testament vor, erbt die Mutter die Hälfte, s.o.

    Gruß - Jaschiii

    • Antwort von nach 3 Stunden 0 hilfreich
      Re^2: Berliner Testament wieder mal

      Hallo Marlene,

      hmm, irgendwie passt Dein posting nicht ganz unter Deine
      Überschrift. Deshalb folgendes: Ist der Pflichtteil nun im Testament automatisch
      ausgeschlossen oder nicht (weil: PFLICHT-Teil)?
      Nein, deshalb heisst es ja Pflichtteil. Der Pflichtteil kann
      nur
      unter besonderen Voraussetzungen entzogen werden, §§ 2333 ff.
      BGB.
      Nachzulesen hier:
      http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bgb/index.html Mal angenommen, es handele sich um Ehemann Anton, Ehefrau
      Berta und Mutter vom Anton, Marga.

      Anton stirbt vor Berta. Kann Marga auf ihren Pflichtteil
      (Gesamtvermögen von Anton und Berta: nichts außer 100.000 Euro
      an Geld) klagen? Oder ist sie jetzt außen vor und nur Berta
      ist Alleinerbin?
      Das kommt drauf an. Entweder, es liegt ein Berliner Testament
      (§ 2269
      BGB) vor oder es greift die gesetzliche Erbfolge (Du schreibst
      nichts
      dazu in Deinem Sachverhalt).

      Liegt also ein Berliner Testament vor, das die Mutter
      ausschliesst
      und das Erbe nach dem Tod der B an eine 3. Person gehen soll,
      ist die
      Mutter durch den Tod des A pflichtteilsberechtigt. Das ergibt
      sich
      aus den §§ 1925, 1931, 2303. Denn: die Mutter ist
      (gesetzliche) Erbin
      zweiter Ordnung (§ 1925), würde also mit der Ehefrau zusammen
      die
      Hälfte erben (§ 1931). Durch das Berliner Testament ist sie
      jedoch
      ausgeschlossen, demnach pflichtteilsberechtigt, § 2303 II.
      Höhe des
      Pflichtteils ist die Hälfte des gesetzlichen Erbteils (hier
      1/2),
      also 1/4.

      Größtenteils liegt bei Eheleuten der Güterstand der Zugewinngemeinschaft vor. Danach beträgt der gesetzliche Erbteil der Ehefrau 1/2 neben Erben der 2. Ordnung (§ 1931 BGB). Hinzu kommt der Ausgleich für den Zugewinn in Höhe von 1/4 gem. § 1371 BGB. Die Ehefrau wäre danach zu 3/4 berufen, so dass Marga den Rest von 1/4 erhalten würde. Der Pflichtteil beträgt danach 1/8.


      Liegt ein Berliner Testament vor, durch dass die Mutter den
      verbleibenden Rest von der B erben soll, ist sie nicht
      pflichtteilsberechtigt im Zeitpunkt des Todes des A. Sie ist
      sog.
      Schlusserbin nach der B, die Vorerbin ist.

      Liegt kein Testament vor, erbt die Mutter die Hälfte, s.o.

      Gruß - Jaschiii
      Gruß Jeannette

      • Antwort von nach 6 Stunden 0 hilfreich
        Re^3: Berliner Testament wieder mal

        Hallo JeannetteO,

        das stimmt, danke für den Nachtrag. Das hatte ich in dem Moment
        offensichtlich nicht mit bedacht ;)

        Gruß - Jaschiii

  3. Antwort von nach 4 Stunden 0 hilfreich
    Re: Berliner Testament wieder mal

    hallo marlene,

    auf http://www.erbrecht-ratgeber.de/erbrecht/testament/t... habe ich folges dazu gefunden:
    <zitat>[...] Am weitesten verbreitet ist das gemeinschaftliche Testament als sogenanntes Berliner Testament. Hier bestimmen die Ehegatten, dass ihr Vermögen im Falle des Ablebens des einen Partners zunächst dem überlebenden Ehepartner zufallen soll. Erst nach dessen Ableben wird das Vermögen dann auf einen Dritten, meistens die Kinder, weiterübertragen. [...] Nachdem im Falle des Berliner Testamentes die Kinder beim ersten Erbfall als enterbt gelten, muss der überlebende Ehegatte den ihm zufallenden Nachlass in voller Höhe versteuern. [...]</zitat>

    ich leite daraus ab: es gibt nicht automatisch den pflichtteil. das deckt sich auch mit meinen erfahrungen. mein mann und ich hatten ein berliner testatament mit der zusatzklausel, sollte eins der kinder das testament anfechten, bekommt es automatisch nur seinen pflichtteil. und so war es dann auch, als seine tochter es anfocht.

    schöne grüße
    ann



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