Tipps zu Berliner Testament wieder mal

Von: , Frage gestellt am Mo, 21. Jun 2004

Hallo,

auch, nachdem ich schon so viel über das Thema gelesen habe, mich schon seit längerem mit der Materie auseinandersetze und mich auch auf der website vom Wiz schlaugemacht habe, ist mir immer noch eines unklar:

Ist der Pflichtteil nun im Testament automatisch ausgeschlossen oder nicht (weil: PFLICHT-Teil)?

Mal angenommen, es handele sich um Ehemann Anton, Ehefrau Berta und Mutter vom Anton, Marga.

Anton stirbt vor Berta. Kann Marga auf ihren Pflichtteil (Gesamtvermögen von Anton und Berta: nichts außer 100.000 Euro an Geld) klagen? Oder ist sie jetzt außen vor und nur Berta ist Alleinerbin?

Mir geht es vom Prinzip her nur um diesen einen Punkt, der IMHO in allen Beschreibungen etwas schwammig erklärt wird.

Who knows best?
Danke und Gruß
Marlene

11 Antworten zu dieser Frage

  1. Antwort von nach 17 Stunden 1 hilfreich
    Re: Berliner Testament wieder mal

    Hallo Marlene,

    da du meine Seite ja schon direkt angesprochen hast, sollst du natürlich auch eine Erklärung bekommen:

    1. Pflichtteilsberechtigt sind nur der Ehegatte, Kinder, oder wenn keine Kinder vorhanden sind die Eltern.

    2. Einen Anspruch auf einen Pflichtteil hat ein Pflichtteilsberechtigter nur insoweit, wie er nicht durch ein gesetzliches oder gewillkürtes Erbteil nicht mehr als seinen Pflichtteil erhält. Der Pflichtteil ist im Falle des Zusammentreffens von Pflicht und Erbteil also Bestandteil des Erbteils.

    3. Der Pflichtteilsanspruch kann, muss aber nicht geltend gemacht werden und man kann auch schon zu Lebzeiten (üblicherweise im Wege eines Erbvertrages) auf einen Pflichtteilsanspruch verzichten.

    4. Vom Pflichtteil ausschließen kann man einen Pflichtteilsberechtigten nur unter sehr begrenzten engen Voraussetzungen (hat dem Erblasser nach dem Leben getrachtet, ...). D.h. unabhängig davon welche Erben und Erbanteile gesetzlich oder gewillkürt verteilt werden, bestehen grundsätzlich die Pflichtteilsansprüche (ggf. als Teil eines Erbanspruchs). Wird ein Pflichtteilsberechtigter in einem Testament nicht genannt und wird durch das Testament das gesamte Erbe (oder zumindest soviel, dass weniger als sein gesetzlicher Pflichtteilsanspruch übrig bleibt) auf andere Erben verteilt, hat der Pflichtteilsberechtigte einen Anspruch gegen die Erben auf Auszahlung seines Pflichtteils (bzw. eines Pflichtteilsergänzungsanspruchs mit dem sein Anteil auf den gesetzlichen Pflichtteilsanspruch aufgestockt wird). Der Pflichtteilsberechtigte hat hierbei einen Anspruch auf eine Geldsumme, den er gesamtschuldnerisch gegen alle Erben geltend machen kann. Er muss sich also nicht dafür interessieren, dass z.B. das Erbe in Form von Immobilien vorliegt, die zunächst zu Geld gemacht werden müssen. Auch kann er sich den Erben aussuchen, bei dem er davon ausgeht am schnellsten zu seinem Geld zu kommen. Dieser muss sich dann selbst mit den anderen Erben auseinander setzen.

    Für deinen konkreten Fall bedeutet dies, dass tatsächlich die Mutter des Ehemanns nach dessen versterben trotz des Berliner Testaments der kinderlos gebliebenen Eheleute einen Pflichtteilsanspruch hätte (natürlich nur vom Erbe des verstorbenen Ehemanns und nicht vom Gesamtvermögen der beiden Eheleute!). Und es gibt auch im Gegensatz zur Situation bei Kindern keine einfache Sanktionsmöglichkeit in Form einer Jastrowschen Klausel (wer nach dem Erstversterbenden sein Pflichtteil verlangt, bekommt auch nach dem Zweitversterbenden nur sein Pflichtteil), da die Mutter natürlich vom zweiten Erbfall nichts mehr hat. Nach der kinderlos versterbenden Ehefrau geht das Erbe an ihre Eltern bzw. Geschwister, Nichten, Neffen, ...

    Hierin ist eine große Schwäche des "normalen" Berliner Testaments zu sehen, da es für einen "zufälligen" Anfall des Erbes des letztversterbenden bei kinderlosen Paaren sorgt. D.h. gerade bei kinderlosen Ehepaaren muss das Testament "weiter gedacht" werden, will man diesen zufälligen Erbanfall ausschließen oder zumindest abmildern. Dabei sind dann natürlich auch steuerliche Aspekte (unterschiedliche Erbschaftssteuerklassen) zu berücksichtigen.

    Eine weitere Schwäche des Berliner Testaments ergibt sich zudem in steuerlicher Hinsicht bei großen Vermögen, die den Ehegattenfreibetrag überschreiten. Das Berliner Testament provoziert ggf. unnötig zwei Erbfälle mit hohen Erbteilen, die dann doppelt versteuert werden müssen (Ehefrau erbt vom Ehemann EUR 1.000.000 und muss diese versteuern, Kind erbt dann von Ehefrau wieder EUR 1.000.000 und muss diese auch versteuern, hätte statt dessen aber auch schon vom Vater direkt einen großen Teil steuerfrei erben können).

    Gruß vom Wiz [Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

  2. Antwort von nach 18 Stunden 0 hilfreich
    Danke!

    Guten morgen!

    Ganz herzlichen Dank an euch alle, die ihr mir ausführlich erklärt habt, was ich konkret wissen wollte. Meistens ist ja nur von verbliebenen Kindern die Rede; jetzt weiß ich aber Bescheid, worauf es in diesem Fall ankommt.

    Liebe Grüße
    Marlene



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