Wohnrecht nach Trennung

Folgender Fall angenommen:

Eheleute trennen sich einvernehmlich nach 28 Ehejahren, keine Scheidung. Haus wurde 1/2 Jahr vor der Hochzeit gemeinsam gekauft, im Grundbuch steht nur der Ehemann. Beide haben neue Partner, Ehefrau zieht mit ihrem Lebensgefährten in das gemeinsame Haus, das schon seit langem stark renovierungsbedürftig ist. Ehemann zieht zu seiner neuen Partnerin. Die Ehefrau übernimmt mit ihrem Lebensgefährten die Abzahlung des Hauses ab Einzug komplett und ihr Partner renoviert dieses. Wie können sich die beiden absichern, dass der Ehemann bei Trennung von seiner neuen Partnerin nicht verlangen kann, wieder in das Haus einzuziehen? Des weiteren, wie kann die Ehefrau ihren Lebensgefährten rechtsverbindlich absichern, dass er nach ihrem evtl. Tode eine angemessene Zeit (3 Monate) erhält, um sich eine Wohnung zu suchen, bevor der Ehemann ihn „rauswerfen“ kann? Auch soll er dann - als Ausgleich für die deutliche Wertsteigerung durch die von ihm ausgeführte Renovierung - seine Materialkosten (keine Arbeitszeit) ersetzt bekommen. Ehemann hat sich bereits mündlich mit dieser Regelung einverstanden erklärt. Wie könnte man dies rechtsverbindlich vertraglich absichern, so dass es auch tatsächlich anerkannt und nicht als ungültig erklärt wird? Welche Form usw. sollte beachtet werden?

Sorry für den langen Text, hoffe auf interessante Antworten zu diesem Diskussionsthema.

Hallo Steffi,

na dann woll´n wir mal.
Zunächst: das Grundstück und damit das Haus gehört alleine dem
Ehemann, da nur dieser im Grundbuch eingetragen ist. Selbst im Falle
einer Scheidung könnte nur Wertersatz erhalten werden, nicht jedoch
ein Anspruch auf Eigentumsübertragung. Dabei spielt es keine Rolle,
was die Ehegatten im Innenverhältnis geregelt oder bezahlt haben.

Wie können sich die beiden absichern, dass
der Ehemann bei Trennung von seiner neuen Partnerin nicht
verlangen kann, wieder in das Haus einzuziehen?

Wohl am sichersten, indem sie das Haus vom Ehemann kaufen und sich
als Eigentümer eintragen lassen.

Des weiteren,
wie kann die Ehefrau ihren Lebensgefährten rechtsverbindlich
absichern, dass er nach ihrem evtl. Tode eine angemessene Zeit
(3 Monate) erhält, um sich eine Wohnung zu suchen, bevor der
Ehemann ihn „rauswerfen“ kann?

In Betracht kommt wohl am ehesten ein Mietverhältnis (Ehegatte -
Ehefrau UND neuer Lebensgefährte). So tritt der Lebensgefährte nach
dem Tod der Mieterin in das Mietverhältnis ein, § 563 I S.1 BGB.
Dies wäre prinzipiell formfrei möglich, wobei allein schon aufgrund
der Beweisbarkeit die Schriftform anzuraten wäre.
Denkbar wäre auch eine Pacht oder ein Nießbrauch.

Auch soll er dann - als
Ausgleich für die deutliche Wertsteigerung durch die von ihm
ausgeführte Renovierung - seine Materialkosten (keine
Arbeitszeit) ersetzt bekommen. Ehemann hat sich bereits
mündlich mit dieser Regelung einverstanden erklärt.

Ich hoffe, dass das wirklich fiktional ist! Stichwort: Investieren in
fremdes Dach und Fach. Aber hier stimmt der liebe Ehegatte ja
gottseidank allem zu. Also würde ich sagen, ab zum Anwalt oder Notar,
das Gewünschte flugs vorgetragen und anschliessend den
ausgearbeiteten Vertragstext unterschrieben (lassen).

Das ist sicher der richtigste Weg. Man kann´s natürlich auch selbst
aufsetzen und hoffen, dass alles gut geht…

Gruß - Jaschiii

Wie können sich die beiden absichern, dass
der Ehemann bei Trennung von seiner neuen Partnerin nicht
verlangen kann, wieder in das Haus einzuziehen?

Hi,

sie sollten mit dem Ehemann einen Mietvertrag abschließen, und zwar sollten beide, also Frau*Lebensgefährte im Mietvertrag stehen. Wenn der Mann das Haus vermietet, kann er nicht einfach wieder einziehen.

Des weiteren,
wie kann die Ehefrau ihren Lebensgefährten rechtsverbindlich
absichern, dass er nach ihrem evtl. Tode eine angemessene Zeit
(3 Monate) erhält, um sich eine Wohnung zu suchen, bevor der
Ehemann ihn „rauswerfen“ kann?

S.O.
Durch den Mietvertrag wäre er so abgesichert.

Gruß
Nelly

Vielen Dank für die Antworten!

Dazu noch ein paar Fragen:

  • Welchen Unterschied macht es, wenn sich die Ehefrau jetzt noch nachträglich beim Grundbuchamt mit eintragen lässt?

  • Wäre auch in diesem Fall ein Mietvertrag möglich? Dann müsste ja Ehefrau gleichzeitig jeweils Teil beider Parteien - Mieter und Vermieter - sein…

  • Könnte man in dem Mietvertrag anstatt der Angaben zu Miete usw. schreiben, dass die Mieter alle Kosten, die das Haus betreffen, wie der Eigentümer selbst übernehmen? Wie könnte man das am besten - rechtsverbindlich - formulieren?

  • Habe gesehn dass es Vorlagen für Mietverträge gibt, nach denen das Recht des Vermieters zur Eigenbedarfskündigung für X Jahre ausgeschlossen wird. Gibt es hier eine Obergrenze oder ist das frei wählbar? Könnte hier auch der Tod der Ehefrau anstatt einer Jahreszahl genannt werden?

Vielen Dank schon jetzt für Antworten.

Viele liebe Grüße

Steffi

Hallo Steffi.

  • Welchen Unterschied macht es, wenn sich die Ehefrau jetzt
    noch nachträglich beim Grundbuchamt mit eintragen lässt?

Das sie Eigentum an dem Grundstück und damit an dem Haus erlangt!
Wenn ich mich recht erinnere gehört ihr im Moment nichts davon und
sich hat auch keinerlei diesbezüglichen Rechte, ist also vom guten
Willen des Nochehemanns abhängig.

  • Wäre auch in diesem Fall ein Mietvertrag möglich? Dann
    müsste ja Ehefrau gleichzeitig jeweils Teil beider Parteien -
    Mieter und Vermieter - sein…

Ich behaupte mal, dass sollte kein Problem sein. Denn Eigentümer sein
ist ein Ding, sie aber wäre dann Miteigentümer, zusammen mit dem
Nochehemann. Durch den MietV würde eindeutig festgelegt, dass Sie und
der neue Lebensgefährte die Rechte als Mieter haben. Also spricht
m.E. nichts dagegen, dass sie auf beiden Seiten auftaucht.

  • Könnte man in dem Mietvertrag anstatt der Angaben zu Miete
    usw. schreiben, dass die Mieter alle Kosten, die das Haus
    betreffen, wie der Eigentümer selbst übernehmen? Wie könnte
    man das am besten - rechtsverbindlich - formulieren?

Klar. So etwas nennt man atypische Gegenleistung und stellt meines
Wissens hier kein Problem dar. Wichtig wäre m.E. dann, festzuhalten,
dass es sich um einen MietV handelt und nur die Gegenleistung
atypisch ist, damit alle gesetzlichen (oder abweichend
einzelvertraglich vereinbarten) Rechte & Pflichten zustandekommen.
Damit etwas Klarheit reinkommt, für den Fall der Fälle.

  • Habe gesehn dass es Vorlagen für Mietverträge gibt, nach
    denen das Recht des Vermieters zur Eigenbedarfskündigung für X
    Jahre ausgeschlossen wird. Gibt es hier eine Obergrenze oder
    ist das frei wählbar? Könnte hier auch der Tod der Ehefrau
    anstatt einer Jahreszahl genannt werden?

Diese Frage solltest Du m.E. mal ins Mietrechtsbrett stellen.
Schätze, Günter kann da fundiert weiterhelfen.

Grüße - Jaschiii