Wilde Müllentsorgung oder was ?


Herr A kauft einen Campingplatz auf dem sich zahlreiche alte
Wohnwagen befinden.

Er bittet Herrn B diese Wagen per Gefälligkeit zu entsorgen.

A und B werden handelseinig, Herr B soll kein Geld bekommen,
sondern eine andere „greifbare Leistung“.

Später verweigert Herr A die Leistung, er hat einfach
keine Lust mehr, den Teil seiner Abmachung zu
erbringen.

Herr B wirft nun den gesamten anderen Müll, den er entsorgen sollte
in einen der Wohnwagen und fährt diesen zurück auf das Gelände
des Herrn A. Inhalt : Glasserben, Öldosen, Asbestreste usw.

An den Wohnwagen schreibt Herr B mit einem dicken
Filzstift : Retourn to sender. No Pay, no recycling.

Der Wohnwagen selbst stellt Abfall da. Auch der Inhalt.
Der Wohnwagen ist allerdings nicht „gefährdend“, wie
die Öldosen im Inneren.

Ordnungsrecht ?

Strafrecht ?

Hallo,

Ordnungsrecht ?

Strafrecht ?

Zivilrecht:

Dadurch daß der mündliche Vertrag zwischen A und B nicht zustandegekommen ist, verbleibt das Eigentum am Müll (der gehört ja auch wem!) bei A.

Herzliche Grüße,

Malte.

Nein, dem steht der
„Entledigungswille“ entgegen, den A hatte.

Demnach hätte B endgültig entsorgen müßen und A
auf „Schadensersatz“ verklagen müßen.

O d e r ???

Hallo,

Ordnungsrecht ?

Strafrecht ?

Zivilrecht:

Dadurch daß der mündliche Vertrag zwischen A und B nicht
zustandegekommen ist, verbleibt das Eigentum am Müll (der
gehört ja auch wem!) bei A.

Herzliche Grüße,

Malte.

Strafrecht!!!
denn B hat den Wagen andernorts gefüllt und dann dort hingebracht.
Dies ist die entscheidende strafbare Handlung!
Hätte B die Wagen dort stehen lassen, wäre A in der Pflicht.
So ist der Tatbestand der wilden Müllentsorgung erfüllt.
Gruß Richard

Herr A kauft einen Campingplatz auf dem sich zahlreiche alte
Wohnwagen befinden.
Er bittet Herrn B diese Wagen per Gefälligkeit zu entsorgen.
A und B werden handelseinig, Herr B soll kein Geld bekommen,
sondern eine andere „greifbare Leistung“.

gibt es einen schriftlichen Vertrag oder Zeugen?

Später verweigert Herr A die Leistung, er hat einfach
keine Lust mehr, den Teil seiner Abmachung zu erbringen.

einseitige Vertragserfüllung

Herr B wirft nun den gesamten anderen Müll, den er entsorgen
sollte

den er durch das wegbringen von diesem Grundstück bereits entsorgt hat.

in einen der Wohnwagen und fährt diesen zurück auf das Gelände
des Herrn A. Inhalt : Glasserben, Öldosen, Asbestreste usw.

Öldosen und Asbest - das wird teuer!
Diese Entsorgung bezahlt B; besser vorher informieren.

An den Wohnwagen schreibt Herr B mit einem dicken
Filzstift : Retourn to sender. No Pay, no recycling.

Der Wohnwagen selbst stellt Abfall da. Auch der Inhalt.
Der Wohnwagen ist allerdings nicht „gefährdend“, wie
die Öldosen im Inneren.

Ordnungsrecht ?

Strafrecht ?

Strafrecht!!!
denn B hat den Wagen andernorts gefüllt und dann dort
hingebracht.
Dies ist die entscheidende strafbare Handlung!
Hätte B die Wagen dort stehen lassen, wäre A in der Pflicht.
So ist der Tatbestand der wilden Müllentsorgung erfüllt.
Gruß Richard

Herr A kauft einen Campingplatz auf dem sich zahlreiche alte
Wohnwagen befinden.
Er bittet Herrn B diese Wagen per Gefälligkeit zu entsorgen.
A und B werden handelseinig, Herr B soll kein Geld bekommen,
sondern eine andere „greifbare Leistung“.

gibt es einen schriftlichen Vertrag oder Zeugen?

Es gibt Beweismittel !!!
!!!
A lamentiert herum, er sei ja gar nicht Auftraggeber,
er brauche sich an die Vereinbarung nicht halten, weil …
A ist im Haupt-Beruf Vollstreckungsbeamter beim Zoll
und wendet nun alle Ausreden und Verzögerungen an, die
er mal gehört hat.
Er ist nachweislich zur Erbringung seiner Gegenleistung
aufgefordert usw. usw. usw.

Später verweigert Herr A die Leistung, er hat einfach
keine Lust mehr, den Teil seiner Abmachung zu erbringen.

einseitige Vertragserfüllung

Herr B wirft nun den gesamten anderen Müll, den er entsorgen
sollte

den er durch das wegbringen von diesem Grundstück bereits
entsorgt hat.

in einen der Wohnwagen und fährt diesen zurück auf das Gelände
des Herrn A. Inhalt : Glasserben, Öldosen, Asbestreste usw.

Öldosen und Asbest - das wird teuer!
Diese Entsorgung bezahlt B; besser vorher informieren.

An den Wohnwagen schreibt Herr B mit einem dicken
Filzstift : Retourn to sender. No Pay, no recycling.

Der Wohnwagen selbst stellt Abfall da. Auch der Inhalt.
Der Wohnwagen ist allerdings nicht „gefährdend“, wie
die Öldosen im Inneren.

Ordnungsrecht ?

Strafrecht ?

Strafrecht!!!
denn B hat den Wagen andernorts gefüllt und dann dort
hingebracht.
Dies ist die entscheidende strafbare Handlung!
Hätte B die Wagen dort stehen lassen, wäre A in der Pflicht.
So ist der Tatbestand der wilden Müllentsorgung erfüllt.
Gruß Richard

Herr A kauft einen Campingplatz auf dem sich zahlreiche alte
Wohnwagen befinden.
Er bittet Herrn B diese Wagen per Gefälligkeit zu entsorgen.
A und B werden handelseinig, Herr B soll kein Geld bekommen,
sondern eine andere „greifbare Leistung“.

gibt es einen schriftlichen Vertrag oder Zeugen?

Es gibt Beweismittel !!!
!!!

Dann kann B gegen A auf Erfüllung verklagen.

Aber die Straftat von B bleibt bestehen! siehe oben.
Käme B damit durch, wo kämen wir dann hin?

A lamentiert herum, er sei ja gar nicht Auftraggeber,
er brauche sich an die Vereinbarung nicht halten, weil …
A ist im Haupt-Beruf Vollstreckungsbeamter beim Zoll
und wendet nun alle Ausreden und Verzögerungen an, die
er mal gehört hat.
Er ist nachweislich zur Erbringung seiner Gegenleistung
aufgefordert usw. usw. usw.

Später verweigert Herr A die Leistung, er hat einfach
keine Lust mehr, den Teil seiner Abmachung zu erbringen.

einseitige Vertragserfüllung

Herr B wirft nun den gesamten anderen Müll, den er entsorgen
sollte

den er durch das wegbringen von diesem Grundstück bereits
entsorgt hat.

in einen der Wohnwagen und fährt diesen zurück auf das Gelände
des Herrn A. Inhalt : Glasserben, Öldosen, Asbestreste usw.

Öldosen und Asbest - das wird teuer!
Diese Entsorgung bezahlt B; besser vorher informieren.

An den Wohnwagen schreibt Herr B mit einem dicken
Filzstift : Retourn to sender. No Pay, no recycling.

Der Wohnwagen selbst stellt Abfall da. Auch der Inhalt.
Der Wohnwagen ist allerdings nicht „gefährdend“, wie
die Öldosen im Inneren.

Ordnungsrecht ?

Strafrecht ?