Eine Frau hat einen dreijährigen Sohn, der bei seinen Grosseltern lebt (das Aufenthaltsbestimmungsrecht wurde den Grosseltern damals freiwillig von der Mutter übertragen, da der Sohn dort halt besser aufgehoben ist, das Sorgerecht ist aber nach wie vor bei der jungen Mutter).
Die Grosseltern bekommen dafür auch das Kindergeld.
Frage: können die Grosseltern Unterhaltszahlungen der jungen Frau einfordern?
Sie selber befindet sich wegen eines neuen Kindes (das aber bei ihr selber lebt) im Erziehungsurlaub und hat lediglich einen geringfügigen Job, sie könnte also mutmaßlich diesen Unterhaltsforderungen gar nicht nachkommen.
Die Frau möchte nun heiraten (ausdrücklich: der neue Ehemann ist nicht der Vaters dieses Kindes) und fragt sich, ob sie oder ihr neuer Ehemann dann gemeinschaftlich für Unterhaltsforderungen herangezogen werden könnten (da das Familieneinkommen durch einen neuen Gehaltsempfänger ja wesentlich höher liegt.)
Frage: muss also der Ehemann mit seinem Gehalt Unterhalt für ein Kind zahlen, das nicht seins ist und das nicht in seinem Haushalt lebt?
Hintergrund dieser Frage ist nicht ein Kalkül der Grosseltern, aus mehr oder weniger eigenem Interesse Unterhalt „abzuzocken“, sondern vielmehr die Fragestellung im Hartz-IV-Fragebogen (den die Grosseltern beide ausfüllen müssen) ob die beiden Grosseltern als Antragsteller gegen irgendjemandem Unterhaltforderungen erheben können.
Hallo Lalle,
theoretisch ist die junge Frau ihrem Sohn gegenüber unterhaltspflichtig. D.h., die Frage im Hartz-Fragebogen müssen die Großeltern mit „ja“ beantworten. Wenn der Sohn minderjährig ist (und davon gehe ich aus) unterliegt die junge Dame der sog. „gesteigerten Erwerbsobliegenheit“, d.h. sie muss nahezu jeden Job annehmen, um ihrer Unterhaltspflicht nachzukommen. Wenn sie nun im Erziehungsurlaub ist wegen der Betreuung eines weiteren Kindes, kann von ihr erwartet werden, daß sie z.B. in den Abendstunden oder am Wochenende (wenn der Vater des zweiten Kindes dieses betreuen kann) einer Arbeit nachgeht.
Der Vater des zweiten Kindes wird nur indirekt zu Unterhalt herangezogen. Er ist - sofern nicht mit der Kindesmutter verheiratet - zu sog. Betreuungsunterhalt ihr gegenüber verpflichtet. Davon wiederum kann ein Teil zum Unterhalt für das erste Kind berechnet werden. Außerdem steht der Mutter nach der Heirat ein Taschengeld von seinem Einkommen zu, was wiederum für ihre Unterhaltsverpflichtungen herangezogen wird.
Kann die Mutter ihren Unterhaltsverpflichtungen nicht in voller Höhe nachkommen, ist sie ein sog. Mangelfall und muß eben nur einen Teil zahlen. Dann kann u.U. Unterhaltsvorschuß beim Jugendamt beantragt werden.
Im Zweifelsfall würde ich den Gang zu einem Anwalt für Familienrecht anraten, der sich den Fall ansieht.
Gruß vom
Sams
Der Vater des zweiten Kindes wird nur indirekt zu Unterhalt
herangezogen. Er ist - sofern nicht mit der Kindesmutter
verheiratet - zu sog. Betreuungsunterhalt ihr gegenüber
verpflichtet. Davon wiederum kann ein Teil zum Unterhalt für
das erste Kind berechnet werden. Außerdem steht der Mutter
nach der Heirat ein Taschengeld von seinem Einkommen zu, was
wiederum für ihre Unterhaltsverpflichtungen herangezogen wird.
Hallo,
danke für diese Informationen.
Was bedeutet den „Betreuungsunterhalt“?
Er ist - sofern nicht mit der Kindesmutter
verheiratet - zu sog. Betreuungsunterhalt ihr gegenüber
verpflichtet.
Und wenn beide verheiratet sind, ist er nicht mehr zu Betreuungsunterhalt verpflichtet?
Betreuungsunterhalt
Hallo Lalle,
Anspruch auf Betreuungsunterhalt gegenüber dem Vater des Kindes haben ledige Mütter für drei Jahre. Während dieser Zeit muß der Vater (theoretisch) Unterhalt an die Mutter in der Höhe ihres vormaligen Verdienstes zahlen. Praktisch wird natürlich überprüft, inwieweit der Vater in dieser Höhe leistungsfähig ist.
Wenn die Eltern verheiratet sind, wird bei einer ehelichen Lebensgemeinschaft davon ausgegangen, daß der Vater selbstverständlich für die Kosten für Mutter und Kind (gemeint ist das leibliche) mit aufkommt. Dann greift - wie schon in der ersten Antwort geschreiben - zum einen die „Taschengeld-Lösung“ und zum anderen kann der Mutter ein theoretisches Einkommen für die Haushaltsführung angerechnet werden, woraus sie den Unterhalt für ihr erstes Kind zahlen kann.
Insgesamt bleibt festzustellen: für minderjährige Kinder, die nicht mit eigenen Haushalt leben, sind Eltern (egal ob Vater oder Mutter) unterhaltspflichtig und unterliegen der gesteigerten Erwerbsobliegenheit.
Gruß vom
Sams